Beprechung von Geschäftsleuten, die an einem Tisch sitzen
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Übergaben werden erleichtert

Mit einem neuen Gesetz werden Familienunternehmen sowie Klein- und Mittelbetriebe während des Prozesses der Betriebsübergabe unterstützt.

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Aktualisiert am 10.10.2024

Die Zahlen sprechen eine klare Sprache: In Österreich findet die Hälfte aller Betriebsübergaben innerhalb der Familie statt. Schätzungen zufolge werden in Österreich in den nächsten Jahren mehr als 50.000 klein- und mittelständische Unternehmen in die Hände ihrer Nachfolger gelegt. „In der Steiermark sind es mehr als 6.000 Arbeitgeber-Betriebe, die in den nächsten fünf Jahren zur Übernahme anstehen“, präzisiert Katrin Kuss, Leiterin der Nachfolge-Initiative „Follow Me“ in der WKO Steiermark. 

Eine beachtliche wirtschaftliche Dimension, der nun auch mit einem neuen gesetzlichen Regelwerk entsprochen wird: Das sogenannte „Grace-Period-Gesetz“, das in Teilbereichen bereits in Kraft getreten ist, soll zum einen Verwaltungsprozesse im Gewerberecht vereinfachen und zum anderen Rechtssicherheit im Bereich der Steuern schaffen. „Außerdem sollen der bürokratische Aufwand sowie Kosten gesenkt werden“, weiß Kuss.

Konkret wird mit dem Gesetz ab dem 1. Dezember die Möglichkeit geschaffen, dass Unternehmen während des Übergabeprozesses durch das Finanzamt begleitet werden können. „Das bietet den übernahmewilligen Unternehmern eine größere Rechts- und Planungssicherheit“, so die Expertin. 

Wann das Finanzamt die Übergabe begleiten kann

Zu beachten ist aber, dass nur natürliche Personen, die innerhalb der nächsten zwei Jahre einen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil an Angehörige übertragen möchten, einen Antrag auf begleitende Unternehmensübertragung stellen können. Neu ist auch, dass die bisher erforderliche Vorlage des Firmenbuchauszugs entfällt. Stattdessen wird die elektronische Validierung des Firmenbuchstandes durch die Gewerbebehörde genutzt. Diese Änderungen sind bereits am 6. Juni in Kraft getreten. 

Zudem bringt das neue gesetzliche Regelwerk auch Erleichterungen in puncto ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.  „Die Verpflichtung zur Mitteilung der Sicherheitsvertrauensperson an das Arbeitsinspektorat muss nicht mehr unmittelbar nach der Bestellung erfolgen, sondern kann binnen zwei Jahren nach der Übernahme erfolgen“, führt die Expertin aus. Auch der Arbeitsschutzausschuss muss nur einmal innerhalb dieses Zeitraums einberufen werden. Außerdem gelten bestimmte Formerfordernisse in den ersten zwei Jahren nach der Übernahme nicht.