Überblick bei Arbeiten am Bildschirm
Arbeiten am Computer, Laptop und Smartphone sind für die Augen eine Belastung. Von der richtigen Arbeitsplatzgestaltung über die Pause bis zur Bildschirmbrille: Welche Vorschriften der Arbeitgeber hier beachten muss, weiß die WKO-Expertin.
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Wer kennt das nicht? Ob kleinteilige Excel-Tabellen, lange Textdokumente oder Online-Besprechungen, die volle Aufmerksamkeit erfordern: Nach stundenlanger Arbeit am Computer, Laptop oder Smartphone sind die Augen müde, die Konzentration lässt nach. Ein Umstand, der für Unternehmer wie für Arbeitnehmer am Bildschirm genauso gilt. Als Arbeitgeber müssen Unternehmer aber dafür Sorge tragen, dass die Bildschirmarbeit für die Mitarbeiter möglichst schonend ist. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich zum einen im Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), zum anderen in der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V). Wir haben mit Sarah Bruckner, Juristin im WKO-Rechtsservice, über die konkreten Schutzmaßnahmen gesprochen.
Bezahlte Pause oder Tätigkeitswechsel
Zunächst, so die Expertin, müsse man „Bildschirmarbeit“ überhaupt definieren: Diese liege vor, wenn Arbeitnehmer durchschnittlich mehr als zwei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ununterbrochen oder mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt seien. In diesem Fall sind zwingende Pausen vorgesehen: „Nach je 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine bezahlte Pause oder ein entlastender Tätigkeitswechsel von je mindestens zehn Minuten eingelegt werden“, weiß Bruckner. Wenn der Arbeitsablauf es erfordert, kann die Pause oder der Tätigkeitswechsel auch in die zweite Stunde verlegt werden.
Wie der Arbeitsplatz genau gestaltet sein muss, regelt die Bildschirmarbeitsverordnung. „Dabei geht es neben dem Bildschirm auch um die Tastatur, den Tisch, die Arbeitsfläche, den Stuhl sowie um die Belichtung, Beleuchtung und eventuelle Strahlen“, sagt die Expertin. Sämtliche Bildschirmarbeitsplätze sind auf Gefahren, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu evaluieren. „Dabei ist besonders Bedacht zu nehmen auf eine Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie physische und psychische Belastungen“, setzt sie nach.
Bei Bildschirmarbeit muss der Chef seinen Mitarbeitern überdies eine Augenuntersuchung anbieten – und zwar schon vor Jobantritt und dann nach je drei Jahren sowie zusätzlich bei Beschwerden, die auf die Arbeit am PC bzw. Laptop zurückgeführt werden könnten. „Die Kosten dafür muss der Arbeitgeber tragen, wenn sie nicht ohnedies von der ÖGK übernommen werden.“
Bildschirmbrille als Erleichterung
Wesentliche Erleichterung kann auch eine Bildschirmbrille bringen – ein spezieller Sehbehelf zum Arbeiten mit PC, Laptop & Co. „Kommt der Optiker, Facharzt oder Arbeitsmediziner zum Schluss, dass für die Bildschirmarbeit auch eine herkömmliche Brille ausreicht, besteht allerdings kein Anspruch auf eine Bildschirmbrille“, so Bruckner. „Wird sie indes empfohlen, hat der Arbeitgeber auch die Kosten dafür zu übernehmen. Diese umfassen auch Kosten für entspiegelte Gläser oder Spezialgläser, die aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich sind“, schließt sie. Für Zusatzkosten aufgrund ästhetischer Ansprüche muss der Arbeitnehmer aber selbst aufkommen.