Stellungnahme – Novelle zum Stmk. Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

9.10.2023

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 30.10.2023

Empfänger

Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 13
Umwelt und Raumordnung
Referat Naturschutz
Stempfergasse 7
8010 Graz


Absender

WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz


Datum

Graz, am 18.10.2023

Inhalt

Stellungnahme – UNESCO Biosphärenparkverordnung
GZ: ABT13-44878/2023-22

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung eines Verordnungsentwurfes über die Erklärung des Unteren Murtals zum UNESCO Biosphärenpark Nr. 1 und nimmt dazu wie folgt Stellung:

 

Allgemeines

Vorab möchten wir festhalten, dass sich die WKO Steiermark zu einem umfassenden Naturschutz in der Steiermark bekennt und verpflichtet. Es ist daher erfreulich, dass im Juni 2019 - neben den drei bestehenden Biosphärenparks in Österreich - zusätzlich der „Biosphärenpark Unteres Murtal“ offiziell in das Weltnetzwerk der UNESCO-Biosphärenparks aufgenommen wurde. Der „Biosphärenpark Unteres Murtal“ ist Teil des länderübergreifenden Biosphärenparks „Mur-Drau-Donau“ (Flussgebiete in Ungarn, Kroatien, Serbien und Slowenien).

Auf Basis des Stmk. Biosphärenparkgesetzes soll nunmehr das Gebiet der Gemeinden Mureck, Halbenrain und Bad Radkersburg sowie Teile der Gemeinden Straß in der Steiermark und St. Veit in der Steiermark zum UNESCO Biosphärenpark Unteres Murtal erklärt werden.

In unserer seinerzeitigen Stellungnahme zum Stmk. Biosphärenparkgesetz haben wir eine stärkere Einbeziehung von externen Personen aus der gewerblichen Wirtschaft in die Gremien eingefordert.

 

Im Detail

Zu § 4 – Zusammensetzung des Biosphärenparkleitungskomitees

Wie bereits ausgeführt, sehen wir eine Einbindung von Vertretern der gewerblichen Wirtschaft in die Organisationsstruktur der Biosphärenparke als wesentlich an. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Regelungen im Land Salzburg[1] verwiesen werden. Sowohl im Salzburger Naturschutzgesetz als auch in der konkreten Verordnung über den Biosphärenpark Lungau sind in der Steuerungsgruppe eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer vorgesehen. Wir fordern daher ein Nominierungsrecht in das Biosphärenparkleitungskomitee für die WKO Steiermark, um den Interessen der Wirtschaft ein entsprechendes Gehör in der Organisation des Biosphärenparks zu verleihen.

 

Änderungsvorschläge (sind fett gedruckt):

„§ 4 Zusammensetzung des Biosphärenparkleitungskomitees

Das Biosphärenparkleitungskomitee setzt sich zusammen aus:

1. vier Vertretungspersonen aus den Regionen, in denen sich der Biosphärenpark befindet; das sind:

a) die Vorsitzende/der Vorsitzende des Regionalverbandes der Region Südoststeiermark Steirisches Vulkanland;

b) zwei Vertretungspersonen des Regionalverbandes aus dem Regionalvorstand der Region Südoststeiermark Steirisches Vulkanland;

c) einer Vertretungsperson des Regionalverbandes aus dem Regionalmanagement der Region Südoststeiermark Steirisches Vulkanland;

2. zwei von der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung entsandten Vertretungspersonen;

3. einer Vertretungsperson der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Biosphärenpark befindet;

4. der Bezirksnaturschutzbeauftragten/dem Bezirksnaturschutzbeauftragten der Baubezirksleitung Südoststeiermark;

5. einer Vertretungsperson vom Tourismusverband der Region Südoststeiermark, in der sich der Biosphärenpark befindet;

6. einer Vertretungsperson der Wirtschaftskammer Steiermark;

6. 7. der Biosphärenparkmanagerin/dem Biosphärenparkmanager, wobei ihr/ihm kein Stimmrecht zukommt.“

 

Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der Ergänzungsvorschläge.


Freundliche Grüße

Ing. Josef Herk, Präsident

Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor



Die unterfertigte Stellungnahme finden Sie zum Download rechts in der Downloadbox. (Achtung: Das Download-Dokument ist nicht barrierefrei.)