Stellungnahme – Verordnungen über die Festsetzung des Tarifs für das Taxigewerbe

9. Jänner 2023

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 13.03.2023

Empfänger

Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 12
Referat Wirtschaft und Innovation
z.H. Mag. Bernhard Trumler
Nikolaiplatz 3
8020 Graz

Absender

WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz

Datum

Graz, am 9. Jänner 2023

Inhalt

Stellungnahme – Verordnungen über die Festsetzung des Tarifs für das Taxigewerbe
GZen: ABT12-46621/2014-94 und ABT12-46621/2014-95

Sehr geehrte Damen und Herren,

die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung der gegenständlichen Entwürfe von Verordnungen, mit denen verbindliche Tarife für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW – Taxi auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Graz und dem Gebiet des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie für die Steiermark ausgenommen des Gebietes der Landeshauptstadt Graz und des Gebietes des politischen Bezirkes Graz Umgebung festgelegt werden und nimmt wie folgt Stellung:

Die WKO Steiermark schließt sich der Position der Sparte Transport und Verkehr an und unterstützt grundsätzlich die Zielrichtung der vorliegenden Verordnungsentwürfe. Die auf Antrag der Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit PKW erstellten Tarifanpassungen sind, wie in den Erläuterungen detailliert dargelegt, notwendig und plausibilisiert nachvollziehbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der Energiepreissteigerungen und der kollektivvertraglichen Erhöhung des Mindestlohns sind die Änderungen bei den Tarifen gerechtfertigt.

Generell ist es bereits mit den derzeitigen Tarif- und Mindestentgelt-Verordnungen gelungen, eine logische und transparente Regelung zu schaffen. In diesem Punkt ist die Steiermark österreichweit federführend.

Gerade deshalb sollte im Sinne einer einfachen Verrechnung durch die Taxiunternehmen als auch im Interesse der Konsumenten die Preisgestaltung übersichtlich und nachvollziehbar bleiben. Eine Aufsplittung in unterschiedliche Berechnungs-Parameter ist diesem Ziel nicht dienlich.

Konkret dürfen wir anmerken, dass aus unserer Sicht nicht verständlich ist, warum das Mindestentgelt in beiden Tarifgebieten niedrigerer als der Taxitarif verordnet werden soll. Dies ist für uns kalkulatorisch nicht nachvollziehbar, weshalb wir ersuchen, beim Mindestentgelt neben dem Grundentgelt auch das Kilometer-Entgelt auf die Sätze beim Kilometertarif für Tagfahrten anzupassen.

Konkret sollte somit im Gebiet der Landeshauptstadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung das Grundmindestentgelt 4,90 Euro und das Kilometerentgelt pro angefangenem Kilometer 2,00 Euro betragen. Beim Taxitarif für die Steiermark ausgenommen der Landeshauptstadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sollte das Mindestgrundentgelt 5,00 Euro und ebenfalls entsprechend dem Tagfahr-Kilometertarif das Kilometerentgelt auf 2,60 Euro pro angefangenem Kilometer angehoben werden.

Beim vorliegenden Entwurf der Verordnung für die Steiermark ausgenommen des Gebiets der Landeshauptstadt Graz und des Gebiets des politischen Bezirkes Graz-Umgebung dürfte bei der Formulierung hinsichtlich des Mindestentgelts ein redaktioneller Fehler entstanden sein.

Abweichend von der aktuellen Reglung zum Mindestentgelt in § 4a wurde nunmehr folgende Formulierung gewählt: „Liegt der Beginn und/oder das Ende der Fahrt außerhalb des Tarifgebietes dieser Verordnung, beträgt das Mindestentgelt …“.

Bisher lautete diese Bestimmung: „Liegt der Beginn und das Ende der Fahrt innerhalb des Gebietes der Landeshauptstadt Graz oder des politischen Bezirkes Graz-Umgebung, so beträgt das Mindestentgelt …“.

Mit der ursprünglichen Formulierung wurde entsprechend dem intendierten Sinn des Verordnungsgebers festgelegt, dass das niedrigere Mindestentgelt nur für Fahrten innerhalb der Landeshauptstadt Graz bzw. des politischen Bezirkes Graz-Umgebung zum Tragen kommt, womit diese Formulierung mit der Tarifverordnung für den Bezirk Graz und Graz-Umgebung korrespondiert.

Durch die im Begutachtungsentwurf gewählte Formulierung „und/oder“ würde auch bei Tarifgebiet-überschreitenden Fahrten das niedrigere Grundentgelt zur Geltung kommen, wodurch im Ergebnis Fahrten beispielsweise von Voitsberg nach Graz durch ein Voitsberger Taxi billiger zu berechnen wären als bei einem Taxi aus Graz oder Graz-Umgebung. Daher ersuchen wir, die Regelung wieder ihrer Intention entsprechend auf die ursprüngliche Formulierung zu ändern.

Die WKO Steiermark ersucht um entsprechende Anpassung der geplanten Verordnungen und möglichst zeitnahe Umsetzung.

Freundliche Grüße

Ing. Josef Herk, Präsident

Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor


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