Stellungnahme – Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG)

11.6.2024

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 14.09.2024

Empfänger

Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 3 Verfassung und Inneres
Fachabteilung Verfassungsdienst
Burgring 4
8010 Graz


Absender

WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz


Datum

Graz, am 11.6.2024

Inhalt


Stellungnahme - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG)

GZ: ABT03VD-7281/2012-82


Sehr geehrte Damen und Herren,

die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung eines Novellenentwurfes des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 und nimmt wie folgt Stellung:

Die WKO Steiermark schließt sich der Position der Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe an und darf auf nachstehende Ausführungen verweisen.

Derzeit hat die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, somit die Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe, gemäß § 5 Abs 6 sowie § 8 Abs 4 StKAG im Errichtungsbewilligungsverfahren Parteistellung hinsichtlich des Bedarfs sowie das Recht, gegen Bescheide der Bewilligungsbehörde Rechtsmittel zu erheben. Die Novelle sieht nun vor, dies in ein bloßes Stellungnahmerecht abzuschwächen. Die Begründung in den Erläuterungen, dass die gesetzliche Interessenvertretung ohnehin zum ÖSG bzw. RSG ein Stellungnahmerecht hat, erscheint nicht nachvollziehbar, da es sich auch hier eben um ein Stellungnahmerecht handelt. Der Fachgruppe soll somit die Möglichkeit, als Partei des Verfahrens allenfalls auch den Errichtungsbewilligungsbescheid bekämpfen zu können, genommen werden. In begründeten Einzelfällen hat sich dies jedoch als durchaus sinnvolles Instrument erwiesen. Wie die Praxis zeigt, macht die Fachgruppe von der Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid zu erheben, mit größtem Bedacht und daher nur äußerst selten Gebrauch.

Die vorgesehene Neuregelung in § 23 Abs 2 Z 8 StKAG, wonach vom Grundsatz der dauernden ärztlichen Anwesenheit abgegangen werden kann, wird ausdrücklich begrüßt.

Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Einwendungen.

Freundliche Grüße

Ing. Josef Herk, Präsident

Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor 



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