Stellungnahme – Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen
30.11.2023
Lesedauer: 1 Minute
Empfänger
Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 13
Umwelt und Raumordnung
Referat Naturschutz
Stempfergasse 7
8010 Graz
Absender
WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz
Datum
Graz, am 22.11.2023
Inhalt
Stellungnahme – Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen
GZ: ABT13-64141/2021-15
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung eines Verordnungsentwurfes, mit dem ein Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen erlassen werden soll und nimmt wie folgt Stellung.
Durch den vorliegenden Verordnungsentwurf soll das aktuelle Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (LGBl. Nr. 117/2005) an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Gleichzeitig soll damit auch auf die veränderten naturräumlichen Bedingungen und klimatischen Veränderungen reagiert werden, die immer mehr Extremwetterereignisse und dadurch eine stetige steigende Gefährdung von Siedlungsräumen durch Hochwasser sowie Wildbäche und Lawinen mit sich bringen.
Vor diesem Hintergrund unterstützt die WKO Steiermark die Präzisierung der Lenkungsmaßnahmen im gegenständlichen Entwicklungsprogramm.
Aus Sicht der WKO Steiermark ist insbesondere die Regelung in § 5 „Raumplanerische und wasserwirtschaftliche Voraussetzungen“ betreffend Betriebserweiterungen wesentlich. Die Festlegung wonach in gewidmeten Gewerbe- bzw. Industriegebieten eine Erweiterung von rechtmäßig bestehenden Betrieben - unter den normierten Voraussetzungen - ermöglicht wird, wirkt sich positiv auf die Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen aus. Die beiden kumulativ vorliegenden wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen im Bereich Hochwasserfreistellung und Gefahrenfreistellung sowie die Vorprüfung durch einen Sachverständigen hinsichtlich der Abflusssituation und Gefährdung durch hohe Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen, sind grundsätzlich nachvollziehbar (siehe § 5 Abs 2 Z 1 und 2).
Hinsichtlich der Formulierung in Z 1 „… mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand technisch möglich …“ ersuchen wir jedoch um Klarstellung in den Erläuterungen.
Zudem muss sichergestellt werden, dass für die Vorprüfungen gemäß Z 2 lit. a und b auf dem Fachgebiet der Wasserbautechnik entsprechende Personalressourcen vorgehalten werden.
Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Ergänzungswünsche.
Freundliche Grüße
Ing. Josef Herk, Präsident
Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor
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