Online-Shopping
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Spielregeln für den Online-Kauf

Bei sogenannten Fernabsatzgeschäften – also auch beim Online-Shopping – haben Konsumenten besondere Rücktrittsrechte. Was aus rechtlicher Sicht dabei alles zu beachten ist. Ein WKO-Experte über Informationspflichten, Fristen und Rücksendungen.

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Aktualisiert am 14.09.2024

Ob Sportschuhe, Waschmaschine, Ballkleid oder Laptop: Immer mehr Menschen kaufen von zu Hause aus ein, indem sie online bestellen. Was viele nicht wissen: Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie besteht in der gesamten EU ein Widerrufs- und somit Rücktrittsrecht für Konsumenten bei sogenannten Fernabsatzgeschäften. Wir haben mit Martin Winkler, Jurist im WKO-Rechtsservice, über die Rechtsfolgen gesprochen.

Grundsätzlich stellt sich die Frage: Was ist ein Fernabsatzgeschäft? Fällt „nur“ das Online-Shopping darunter? „Der Begriff geht deutlich weiter“, erklärt er: „Auch Vertragsabschlüsse über Teleshopping, Versandhandel oder Telefon sind davon umfasst.“ Führt ein solches Fernkommunikationsmittel zum Vertragsabschluss, werden Konsumenten gesetzlich besonders geschützt, weil sie möglicherweise weder den Vertragspartner kennen, noch das Produkt vor Vertragsabschluss begutachten konnten.

Rücktritt ohne Angabe von Gründen möglich 

Geregelt ist das Rücktrittsrecht in Österreich im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). „Ausgenommen von diesem Rücktrittsrecht sind B2B-Geschäfte, also Geschäfte zwischen Unternehmern“, setzt der Jurist nach. „Ist allerdings ein Verbraucher Vertragspartner, kann er 14 Tage lang von einem Vertrag im Fernabsatz zurücktreten – und das ohne Angabe von Gründen und weitgehend ohne Kosten“, präzisiert er. Die Rücktrittsfrist beginnt übrigens mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware entgegengenommen hat. „Bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Verbraucher bzw. dieser Dritte in den Besitz der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks gelangt“, konkretisiert er.

Allerdings kann der Verbraucher den Rücktritt bereits vorher, nämlich schon ab der Bestellung, aussprechen, und muss nicht darauf warten, dass der Unternehmer diese Bestellung annimmt. „Denn erst mit der Annahme dieser Bestellung wäre der Vertrag abgeschlossen. Die Rücktrittsfrist ist übrigens nicht zwangsläufig auf 14 Tage beschränkt, sie kann auch verlängert werden – und zwar „automatisch um zwölf Monate, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten zum Rücktrittsrecht nicht nachkommt“, erläutert Winkler. Die verlängerte Rücktrittsfrist beträgt also zwölf Monate und 14 Tage. Wenn die Belehrung binnen der zwölf Monate nachgeholt wird, endet die Frist 14 Tage danach. „Den Unternehmer trifft bei Verbauchergeschäften eine umfassende Informationspflicht. So muss er den Konsumenten über das Rücktrittsrecht und die Bedingungen informieren und ihn über die Geltendmachung seiner Rechte belehren.“ Auch ein Muster-Widerrufsformular ist bereitzustellen. Will der Unternehmer im Rücktrittsfall die Rücksendekosten dem Verbraucher anlasten, so  muss er ihn auch über diese Kosten informieren.