Spengler arbeitet an Dachrinne
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Spengler-Sonderlösung wurde zur Schwerarbeit

Nach einer Gesetzesnovelle wurden die Spengler Teil des BUAG. Nun konnte die Innung noch Entschärfungen nachverhandeln.

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Aktualisiert am 19.12.2024

Seit Monaten lässt die Einbeziehung der Berufsgruppe der Spengler in das BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) die Wogen hochgehen. Im Juli war eine entsprechende Gesetzesnovelle im Nationalrat beschlossen  worden – mit enormen organisatorischen und finanziellen „Nachwehen“ für die Betriebe aus der Branche, die hohe Nachzahlungen befürchteten. Nun ist es der Bundesinnung gelungen, eine Sonderlösung für die Branche zu erreichen und der Novelle einige „Giftzähne“ zu ziehen. Denn, wie Innungsmeister Alexander Eppler versichert: „Wäre es bei der ursprünglichen Variante geblieben, hätte die BUAK pro Mitarbeiter und Jahr Nachzahlungen von fast 30.000 Euro nachfordern können – und das teilweise bis zu sieben Jahre rückwirkend. Jeder kann sich selbst ausrechnen, welche ruinösen Auswirkungen das gehabt hätte.“ 

Freilich, räumt der Interessenvertreter ein, wäre „keine Einbeziehung in das BUAG die beste Lösung“. Das sei aber nicht zu verhindern gewesen – nicht zuletzt wegen einer letztinstanzlichen Entscheidung, wonach Arbeiten an metallenen Dacheindeckungen als BUAK-pflichtige Tätigkeit eingestuft wurden.

Branchenlösung präsentiert

Letztlich konnte nach zahlreichen Verhandlungsrunden noch eine Branchenlösung präsentiert werden. „So konnten die Kosten aus der gesetzlichen Verpflichtung für die Betriebe noch einmal abgefedert werden“, spricht Eppler von Schadensbegrenzung: „Konkret wurden eine bis zu 75-prozentige Kostenreduktion der regulären Zahlungen in den Sachbereichen Urlaub, Überbrückungsgeld und Abfertigung sowie eine gut 50-prozentige Verringerung der Kosten beim Nachkauf der sechsten Urlaubswoche erreicht.“ 

So konnte nicht nur der Prozentsatz von 5,3 bzw. 5,9 Prozent auf 2,75 Prozent gesenkt werden, sondern auch die Grenzen der Einbeziehung enger gezogen werden: Diese gilt erst ab 1.040 Wochen bzw. 20 Jahren Betriebszugehörigkeit – und nicht unbegrenzt von Beginn an. Bei Austritten zwischen 1. August und 31. Oktober 2024 wurde der Prozentsatz auf 2,25 Prozent verringert, auch für Pensionierungen gibt es reduzierte Prozentsätze. Auch Vordienst-Zuschläge für maximal 104 Anwartschaftswochen bei Arbeitnehmern, die Präsenz- bzw. Zivildienst oder Karenzzeiten beim selben Arbeitgeber aufweisen, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Zudem konnten auch Fristen – etwa zur Vorabmeldung und für Gegenverrechnungen – verlängert werden. Letzlich wird es eine Ratenzahlungs- und Stundungsmöglichkeit geben.