So wird der Meistertitel sichtbar
Mit der Novelle der Gewerbeordnung dürfen Meisterinnen und Meister ihren Titel seit kurzem vor dem Namen führen – und in allen Dokumenten eintragen lassen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema.
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Wer darf den Titel führen?
Nur Personen, die die Meisterprüfung oder eine handwerksähnliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Die positiv abgelegte Prüfung wird mit dem Meisterprüfungs- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis bestätigt. Der Titel kann entweder in Kurzform (Mst. bzw. Mst.in) oder mit Zusatz Baumeister, Brunnenmeister, Holzbau-Meister und Steinmetzmeister geführt werden. Auch der volle Wortlaut ist zulässig, wenn auch unüblich in Urkunden.
Muss man den Meistertitel beantragen?
Nein, das ist nicht nötig. Wer eine Meisterprüfung oder handwerksähnliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, darf den Meistertitel direkt aufgrund der Gewerbeordnung führen.
Warum soll der Titel vor dem Namen geführt werden?
Um sichtbar zu machen, dass mit der Meister- bzw. handwerksähnlichen Befähigungsprüfung die höchste Qualifikation erworben wurde.
Wie erfolgt die Eintragung in Urkunden, wie Reisepass oder Führerschein?
Das geschieht nach Vorlage des Meisterbriefs oder Meisterprüfungs- bzw. Befähigungsprüfungszeugnisses bei der Behörde, die für die Urkundenausstellung zuständig ist (etwa Bezirksverwaltungsbehörde, Magistratisches Bezirksamt, Landespolizeidirektion oder Verkehrsamt).
Was droht beim unberechtigten Verwenden des Titels?
Die Strafhöhe nach §368 GeWO geht bis 1.090 Euro, zuständige Behörde ist die Gewerbebehörde. Zudem können Ansprüche nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geprüft werden.