Mutter mit Baby
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So sind Familie und Job kompatibel

Die sogenannte Work-Life-Balance-Richtlinieist seit kurzem auch in Österreich umgesetzt: Seit 1. November gelten neue Regeln in puncto Elternkarenz, Pflegefreistellung, Elternteilzeit sowie bei Kündigungsschutz und flexibler Arbeitszeit.

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Aktualisiert am 14.09.2024

Neue Standards für berufstätige Eltern und pflegende Angehörige sieht die sogenannte Work-Life-Balance-Richtlinie der EU vor: 2019 beschlossen, ist sie nun auch in Österreich umgesetzt und soll für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie sorgen. Die neuen Regeln in puncto Elternkarenz und -teilzeit, Pflegefreistellung, Kündigungsschutz sowie flexible Arbeitszeit sind seit 1. November in Kraft. Was sich konkret ändert, erläutert WKO-Rechtsexperte Dominik Fuchs.

Um die partnerschaftliche Teilung der Kinderbetreuung zu forcieren,  wird die Dauer der Elternkarenz von 24 Monaten auf 22 Monate verkürzt, wenn sie nur von einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Allerdings gibt es davon wichtige Ausnahmen: „Alleinerziehende haben weiterhin einen Karenzanspruch bis zum 24. Lebensmonat des Kindes“, konkretisiert der Jurist: „Zudem kann die Karenz weiterhin zweimal mit dem Vater geteilt werden, der Anspruch besteht dann bis zum 24. Lebensmonat des Kindes.“ 

Eine zentrale arbeitsrechtliche Änderung gibt es auch bei der Teilzeit: „Der Rechtsanspruch auf Elternteilzeit wird bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verlängert“, weiß Fuchs. Begrenzt ist der Anspruch durch ein Höchstausmaß von maximal sieben Jahren. „Auch die freiwillige Elternteilzeit wird bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verlängert“, ergänzt er.

Was sich bei der Pflegefreistellung ändert

Neuerungen gibt es auch bei der Pflegefreistellung: „Künftig kann ein Anspruch auf Freistellung für die Pflege von erkrankten nahen Angehörigen auch dann bestehen, wenn diese nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer leben“, so Fuchs. Außerdem kann eine Freistellung zur Pflege von Personen im gemeinsamen Haushalt des Dienstnehmers auch in Anspruch genommen werden, wenn diese keine Angehörigen sind. 

Die restlichen Voraussetzungen für das Bestehen des Rechtsanspruches bleiben unverändert: So ist das zeitliche Ausmaß begrenzt mit höchstens einer wöchentlichen Normalarbeitszeit pro Arbeitsjahr. „Bei  Pflegebedürftigkeit aufgrund einer neuerlichen Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren gebührt eine zweite wöchentliche Normal­arbeitszeit pro Jahr“, so Fuchs. Weiters muss die Pflege vom Dienstnehmer selbst erbracht werden. „Wenn eine anderweitige Versorgung der erkrankten Person möglich ist, gebührt keine Pflegefreistellung“, sagt er. Der Dienstnehmer muss die Pflegebedürftigkeit und die Pflegedauer nachweisen.

Änderungen gibt es auch beim Kündigungsschutz: „Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Karenz, Pflegefreistellung oder Elternteilzeit nach dem vierten Lebensjahr des Kindes kann bei Gericht angefochten werden“, erklärt der Jurist. Der Dienstgeber hat auf Verlangen des Dienstnehmers die Kündigung schriftlich zu begründen.