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So lässt sich nachhaltig investieren

Von E-Ladestationen über emissionsfreie Fahrzeuge bis zu Fahrrädern und Wirtschaftsgütern, die der Verlagerung auf die Schiene dienen: Wer nachhaltig investiert, kann vom Öko-Investitionsfreibetrag profitieren. Die WKO-Steuerexpertin über die Details.

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Aktualisiert am 19.06.2024

Wer Geld für nachhaltige Investitionen in die Hand nimmt,  kann auch aus steuerlicher Sicht profitieren: Denn seit der Neugestaltung des Investitionsfreibetrages können Unternehmer, die im Bereich der Ökologisierung Investitionen umsetzen, erhöhte Freibeträge für „grüne“ Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen. „Der nun wieder eingeführte Freibetrag wurde mit dem Fokus auf die Ökologisierung an die aktuellen Erfordernisse angepasst“, so   WKO-Steuerexpertin Petra Kühberger-Leeb.

Grundsätzlich gilt: Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden. „Für herkömmliche Wirtschaftsgüter gebührt ein Freibetrag von zehn Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn er als Betriebsausgabe geltend gemacht wird und es sich um abnutzbares Anlagevermögen handelt“, präzisiert Kühberger-Leeb. Für „ökologische Investitionen“ beträgt der Freibetrag indes 15 Prozent. „Die Bemessungsgrundlage ist mit höchstens einer Million Euro gedeckelt“, so die Expertin. 

Was fällt unter "ökologische Investition"?

Stellt sich die Frage, was alles unter den Begriff „ökologische Investition“ fällt. Eine eigene Verordnung  regelt, bei welchen Gütern die Begünstigung zum Tragen kommt. „Beispielsweise sind das emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor, E-Ladestationen, Fahrräder sowie Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Gütern auf die Schiene dienen“, konkretisiert Kühberger-Leeb. Auch Güter, auf die das Umweltförderungsgesetz anwendbar ist und für welche die Förderstelle KPC eine Förderung anbietet, sind begünstigt. Sind die Güter nicht per se gefördert, können die Förderungsvoraussetzungen auch durch einen Ziviltechniker oder Sachverständigen „plausibilisiert“ werden. Eine solche Feststellung muss bis längstens drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem das Gut angeschafft wurde, beantragt werden. „Bei Anschaffungskosten bis zu 50.000 Euro ist keine externe Plausibilisierung notwendig.“

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrags ist, dass es sich um neue Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren handelt, zudem müssen die Güter einem inländischen Betrieb zugerechnet werden. „Geringwertige Wirtschaftsgüter sind nicht begünstigt. Sollte sich herausstellen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt es zu einer Nachversteuerung“, warnt die Expertin.

Grundsätzlich gilt: Ob der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird oder nicht, obliegt dem Unternehmer. „Es gibt hier ein Wahlrecht, welches im Rahmen der Steuererklärung anzugeben ist.“ Jedenfalls ist zur Dokumentation ein Anlagenverzeichnis zu führen, wo die Wirtschaftsgüter gelistet sind.

Erstreckt sich eine Anschaffung über mehrere Jahre, kann der Freibetrag übrigens für aktivierte Teilbeträge im jeweiligen Jahr geltend gemacht werden. „Scheidet ein begünstigtes Gut vorzeitig aus, erfolgt eine Nachversteuerung.“