Mann im Rollstuhl
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Neue Regeln für noch mehr Barrierefreiheit

Wie „barrierefrei“ müssen künftig Produkte und Dienstleistungen sein, um im Binnenmarkt bestehen zu können? Der WKO-Experte informiert.

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Aktualisiert am 14.09.2024

Am 28. Juni 2025  tritt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Kraft. Es dient der Umsetzung der Richtlinie aus dem Jahr 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – bekannt als „European Accessibility Act“. Welche Vorgaben im Vergabeverfahren zu berücksichtigen sind, darüber hat das BM Justiz in einem Rundschreiben an öffentliche Auftraggeber vom 8. August mit dem Titel: „Kundmachung des Barrierefreiheitsgesetzes; Information für Auftraggeber:innen“ informiert. Gerfried Weyringer, Experte im WKO-Rechtsservice, mit den Details: „Produkte und Dienstleistungen, die unter das Barrierefreiheitsgesetz fallen, sind barrierefrei anzubieten – mit Ausnahmen für Kleinstunternehmen und Fälle, in denen diese Anforderungen eine grundlegende Produktänderung oder unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. Die Marktüberwachung zur Kontrolle übernimmt das Sozialministerium.“ 

Taxative Auflistung

Ziel des BaFG  ist es, ein Umfeld mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen – diese sind taxativ gelistet – zu schaffen, welches Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtern soll. Erfasst werden Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden. Der Schwerpunkt liegt im Wesentlichen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie wie z.B. PCs, Smartphones, Spielkonsolen, Smart-TVs, E-Books, Bankomaten, Fahrkartenautomaten oder Check-in-Automaten bei Flugreisen.

Im Bereich der Dienstleistungen sind Videotelefonie (Skype), Online-Messengerdienste (WhatsApp), audiovisuelle Mediendienste (Sky), Fernsehen oder elektronische Tickets von Personenverkehrsdiensten (Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr) erfasst.

Öffentliche Auftraggeber

Weyringer dazu: „Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verpflichtet, in den technischen Spezifikationen auf die Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG Bezug zu nehmen, soweit diese betroffen sind.“  Gilt für ein zu beschaffendes Produkt bzw. Dienstleistung das BaFG, dann sind primär allgemeine Anforderungen einzuhalten. Zum Beispiel Vorgaben an die Bereitstellung von Informationen auf dem Produkt selbst und in der beiliegenden Anleitung (z.B. Schriftgröße etc.), Vorgaben an die Funktionalität und Unterstützungsdienste. Zum anderen sind spezifische Anforderungen zu beachten, die die jeweilige Produkt- bzw Dienstleistungsgruppe betreffen. Sie enthalten auszugsweise Anforderungen an Installation, Verpackung, Zubehör, Untertitel, Gebärdensprachdolmetschung etc.

Die zwingende Berücksichtigung gilt erst mit Stichtag 28. Juni 2025, womit ausreichend Zeit für die Vorbereitungen bleibt. Freiwillig kann selbstverständlich auch schon vorab auf die jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen zurückgegriffen werden. Abschließend macht Weyringer noch einmal darauf aufmerksam, dass im Bereich der Dienstleistungen Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes generell ausgenommen werden.