Neue Rechtsform für Start-ups
Seit dem 1. Jännner gibt es mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft eine zusätzliche Gesellschaftsform. Warum das insbesondere für innovative Start-ups und Gründer eine Option ist und welche Vorteile diese Rechtsform bietet. Ein Überblick.
Lesedauer: 2 Minuten
Eine wesentliche Neuerung gibt es seit Jahreswechsel im Gesellschaftsrecht: Dort wurde nämlich mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG, auch Flexible Company oder FlexCo) eine neue Rechtsform geschaffen, die besonders für innovative Start-ups und Gründer in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bieten soll. Doch das ist nicht alles: Auch eine Umwandlung einer GmbH oder einer AG in eine FlexKapG ist möglich. Wir haben mit WKO-Expertin Cornelia Schöllauf über die Eckpfeiler und die Abgrenzung zur GmbH gesprochen.
Gesetzliche Grundlage für die neue Rechtsform ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG), weiß Schöllauf: „Falls dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die GmbH-Bestimmungen.“ Deshalb besteht für die FlexKapG (wie seit 1. Jänner 2024 auch für die GmbH) ein Mindeststammkapital von 10.000 Euro. Davon müssen im Gründungsstadium wie bei der GmbH mindestens 5.000 Euro aufgebracht werden.
Abgrenzung zur GmbH
Worin liegen nun die Unterschiede zwischen GmbH und FlexKapG? „Bei der neuen Form können Unternehmenswert-Anteile bis zu unter 25 Prozent des Stammkapitals neben Geschäftsanteilen ausgegeben werden.“ Den Inhabern stehen in erster Linie Vermögensrechte zu. „Sie sind am Bilanzgewinn, an Liquidations- oder Veräußerungserlösen zu beteiligen.“ Andererseits sind ihre Einflussmöglichkeiten eingeschränkt — sie haben kein Stimm- oder Anfechtungsrecht und nur eingeschränkte Informationsrechte. „Diese neue Anteilsklasse kann daher etwa für Mitarbeiterbeteiligungen attraktiv sein“, resümiert die Expertin. Zudem sieht das FlexKapGG liberalere Formvorschriften als das GmbH-Recht vor. „So verlangt etwa die Übertragung von Geschäftsanteilen keinen Notariatsakt. Es genügt die Errichtung einer Privaturkunde durch einen Notar oder Anwalt. Für die Übertragung von Anteilen reicht lediglich die Schriftform“, so Schöllauf.
Ein weiterer Unterschied: Anders als bei der GmbH kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass für die Durchführung von Umlaufbeschlüssen nicht das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter erforderlich ist, sofern sämtlichen stimmberechtigten Gesellschaftern eine Teilnahme ermöglicht wird. Zudem kommt es im Bereich der Kapitalmaßnahmen zu Erweiterungen der bisherigen GmbH-Regelungen. „Das FlexKapGG stellt etwa im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen weitere Verfahren zur Verfügung, die in ähnlicher Form bisher nur für AGs bestanden“, so die Expertin.
In puncto Aufsichtsratspflicht sieht das FlexKapGG strengere Regeln vor. „So müssen FlexKapG auch dann einen Aufsichtsrat einrichten, wenn es sich um mittelgroße Gesellschaften handelt“, sagt Schöllauf. Das sind Gesellschaften, die zwei der folgenden Merkmale erfüllen: eine Bilanzsumme zwischen fünf und 20 Millionen Euro, einen Umsatzerlös von zehn bis 40 Millionen Euro bzw. im Schnitt 50 bis 250 Arbeitnehmer.
Am 14. Februar findet von 14 bis 16 Uhr ein kostenloses Webinar zur neuen Rechtsform mit Rechtsanwalt Arno F. Likar statt. Anmeldung