Meldefehler vermeiden erspart viel Ärger
Nur eine penible Einhaltung der Meldefristen schützt Unternehmer vor unnötigen Kosten und bürokratischem Aufwand. Was alles zu beachten ist.
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Von der Erfassung von Meldefristen bis zur korrekten Abmeldung: In Sachen Meldungen schleicht sich nur leider allzu schnell der Fehlerteufel ein. Doch gerade die lückenlose Einhaltung der Fristen lohnt sich, schützt sie doch Unternehmer vor unnötigen Kosten und bürokratischem Aufwand. „Vor allem stellt sie sicher, dass die Beschäftigten ihre Versicherungsleistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe beanspruchen können“, so Dominik Fuchs, Experte im WKO-Rechtsservice.
Doch wie sind Meldefristen richtig zu ermitteln? „Bei der Berechnung von Tagesfristen wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll“, weiß Fuchs. Beginn und Lauf einer Frist werden zudem durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. „Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag, Karfreitag oder den 24. Dezember, so ist der nächste Tag als letzter Tag der Frist anzusehen.“
Wie eine Abmeldung korrekt erfolgt
Und wie meldet man richtig ab? „Bei Ende des Entgeltanspruches oder Lehrverhältnisses und bei Ende der Beitragspflicht nach dem BMSVG ist eine Abmeldung vorzunehmen, und zwar binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung an den Krankenversicherungsträger“, so Fuchs. Auf der Abmeldung sind das Datum des Endes des Entgeltanspruches und des arbeitsrechtlichen Endes des Dienstverhältnisses anzugeben. Endet nur der Entgeltanspruch, bleibt aber das Beschäftigungsverhältnis aufrecht (etwa bei Karenzurlaub oder Präsenzdienst), ist nur das Ende des Entgeltanspruches anzuführen.
Wenn sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Urlaubsersatzleistung anfallen, ist die Zeit der Kündigungsentschädigung vor der Zeit der Urlaubsersatzleistung anzuführen. „Das Ende des Entgeltanspruches muss dabei mit jenem Datum übereinstimmen, bis zu dem die Pflichtversicherung verlängert wird.“
Wird eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld erstattet, ist keine Abmeldung für die Unterbrechung des Entgeltanspruches erforderlich. Im Falle eines Karenzurlaubs nach dem Wochengeld ist eine Abmeldung mit „Entgeltanspruch Ende“ sowie gegebenenfalls „Betriebliche Vorsorge Ende“ zu übermitteln.
Auch die Erstattung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld ersetzt die Abmeldung von der Pflichtversicherung. „Endet der Krankengeldanspruch, lebt die Pflichtversicherung automatisch wieder auf, eine gesonderte Anmeldung ist nicht notwendig“, schließt Fuchs.