Frau liegt mit Fiebermesser im Bett
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Krank geworden im Urlaub: Was rechtlich zu beachten ist

Bettruhe statt Strand: Wer im Urlaub krank wird, kann ab dem vierten Tag die freien Tage gegen Krankenstand „eintauschen“.

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Aktualisiert am 14.09.2024

Keiner ist gefeit davor: Auch in der vermeintlich schönsten Zeit des Jahres – im Urlaub – kann man erkranken. Wenn etwa die Sommergrippe zuschlägt und man den Strand gegen das Bett tauschen muss, ist es mit den Urlaubsfreuden wohl vorbei. Doch was heißt das rechtlich?  

„Erkrankt oder verunglückt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden die auf Werktage fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit auf das Urlaubausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert“, erklärt WKO-Rechtsexpertin Karin Loh. Das heißt: Die nicht verbrauchten Urlaubstage werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.

Den Arbeitnehmer treffen Rechte und Pflichten

Allerdings, räumt die Arbeitsrechtsexpertin ein, dürfe der Urlaub um die „eingetauschten“ Krankenstandstage nicht einseitig verlängert werden. Wichtig ist zudem, dass der Mitarbeiter den Krankenstand aus dem Urlaub unverzüglich meldet. „Spätestens am vierten Tag des Krankenstandes muss das erfolgen“, weiß Loh. Nach dem Urlaub muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bestätigung vorlegen, bei Auslands­aufenthalten außerdem noch einen behördlichen Nachweis, dass das Zeugnis von einer zum Arztberuf zugelassenen Person ausgestellt wurde.

Übrigens können auch eine Pflegefreistellung oder ein sons­tiger persönlicher Dienstverhinderungsgrund den Urlaub unterbrechen. „Auch hier müssen die Gründe länger als drei Tage vorliegen, um den Urlaub unterbrechen zu können“, schließt die Juristin.