Homeoffice wird zu Telearbeit
Mit Jahreswechsel ist das neue Telearbeitsgesetz in Kraft getreten, das mehr Flexibilität bei der Gestaltung des Arbeitsortes erlaubt. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Vereinbarung.
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Den Laptop einpacken und von zu Hause, im Café oder im Coworking-Space flexibel arbeiten: Mit dem neuen Telearbeitsgesetz, das mit 1. Jänner 2025 in Kraft ist, ist das nun möglich. Die bisherigen Homeoffice-Regelungen wurden erheblich erweitert und modernisiert. „Dieses Gesetz ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsleistungen regelmäßig an verschiedenen, nicht zum Unternehmen gehörenden Orten zu erbringen, sofern die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnologie genutzt werden kann“, erklärt Andreas Müller, Experte im WKO-Rechtsservice.
Grundsätzlich umfasst der Begriff „Telearbeit“ nicht nur das Arbeiten von zu Hause aus, sondern auch andere Orte, wie etwa Cafés, Bibliotheken oder gar Urlaubsorte. „Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsorte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden“, sagt Müller und setzt nach: „Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben grundsätzlich gültig, können jedoch um zusätzliche Telearbeitsorte erweitert werden.“
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach dem Unfallversicherungsschutz. „Für Telearbeit im engeren Sinn – also den Haupt- oder Nebenwohnsitz, die Wohnung von Angehörigen sowie Coworking-Spaces – besteht umfassender Unfallversicherungsschutz inklusive Wegeschutz“, präzisiert er: „Bei Telearbeit im weiteren Sinn – also etwa in Cafés oder in Ferienorten – ist der Unfallversicherungsschutz eingeschränkt, besonders beim Wegeschutz.“
Auch aus steuerlicher Sicht sind mit dem neuen Gesetz Änderungen in Kraft getreten. Die bisherige Homeoffice-Pauschale heißt nun „Telearbeitspauschale“. Bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag können Arbeitgeber steuerfrei auszahlen – und zwar maximal an 100 Kalendertagen pro Jahr. „Neu ist, dass nur jene Telearbeitstage berücksichtigt werden können, die vom Arbeitgeber am Lohnzettel ausgewiesen sind“, weiß Müller. Zudem können Arbeitnehmer Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten geltend machen, sofern sie mindestens 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr nachweisen können.
Was die praktische Umsetzung betrifft, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre bestehenden Vereinbarungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. „Dabei ist wichtig, die genauen Örtlichkeiten der Telearbeit festzulegen. Zudem sollten Unternehmen ihre internen Richtlinien hinsichtlich Datenschutz, Arbeitszeiterfassung und Bereitstellung von Arbeitsmitteln überarbeiten, um den Anforderungen des Telearbeitsgesetzes gerecht zu werden“, sagt der Jurist. Grundsätzlich gibt es aber keinen einseitig durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Telearbeit. „Das ist – wie schon bisher das Homeoffice – immer Vereinbarungssache“, erklärt Müller.