Frau geht auf Reisen
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Gut gerüstet mit dem Urlaubs-ABC

Für einen gelungenen Urlaub sollte man auch an die rechtlichen Aspekte denken: WKO-Experte Andreas Müller klärt über Anspruch, die sechste Urlaubswoche, Verkürzung und Verjährung auf. 

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Aktualisiert am 25.10.2023


Abstand vom Alltag und die Seele baumeln lassen: Wer seinem Urlaub mit Vorfreude entgegen sieht, sollte auch über die rechtlichen Voraussetzungen im Bilde sein – denn diese sind äußerst vielfältig, reichen sie doch von der Entstehung des Anspruchs bis zur Verjährung. Wir haben mit WKO-Rechtsexperten Andreas Müller   über die wichtigsten Urlaubsrechtsnormen gesprochen.

Grundsätzlich gilt: „Das Urlaubs­ausmaß beträgt fünf Wochen pro Arbeitsjahr bei weniger als 25 Dienstjahren. Darüber hinaus gebühren sechs Wochen Urlaub.“ Das Arbeitsjahr richtet sich dabei nach dem individuellen Eintritt des Dienstnehmers. „Allerdings können auch Zeiten angerechnet werden“, klärt der Jurist auf.

So seien Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anzurechnen, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert haben.  Gleiches gilt für Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert haben, sowie Entwicklungshelferzeiten. Insgesamt können so maximal fünf Jahre angerechnet werden. „Auch Schulzeiten an einer allgemeinbildenden höheren, berufsbildenden mittleren oder höheren Schule sind mit höchstens vier Jahren zu berücksichtigen“, weiß er:  Bei einer Kombination von Schulzeiten und Vordienstzeiten sei die gesamte Anrechnung aber mit sieben Jahren begrenzt. Ein abgeschlossenes Studium ist mit maximal fünf Jahren anzurechnen. „Unterm Strich sind im Maximalfall zwölf Jahre anrechenbar“, sagt Müller. Kollektivverträge und Dienstverträge können allerdings Besserstellungen vorsehen.

Wann der Urlaubsanspruch entsteht


„Grundsätzlich entsteht der Urlaubsanspruch in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres linear zur zurückgelegten Dienstzeit. Nach sechs Monaten ist dann voller Anspruch gegeben.“

Zu einer Verkürzung des Urlaubsanspruches führen mehr als 30-tägige Präsenz- oder Zivildienstzeiten im Urlaubsjahr, Karenzzeiten, im Arbeitnehmerinteresse liegende Karenzurlaube bzw. unbezahlte Urlaube, Bildungskarenz- und Familienhospizkarenzzeiten. „Sonstige entgeltfreie Abwesenheitszeiten  verkürzen den Urlaubsanspruch nicht“, weiß Müller.

Vereinbarungssache

Der Urlaubskonsum ist grundsätzlich Vereinbarungssache. „Es gibt weder eine Anordnungsbefugnis des Dienstgebers noch ein einseitiges Antrittsrecht für Dienstnehmer“,  sagt er. Ausnahmen gibt es für die Pflege erkrankter Kinder, wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung schon verbraucht ist.Ungültig sind indes Vereinbarungen über einen Urlaubsverzicht bei gleichzeitiger Ablöse in Geld. „Das widerspricht dem Urlaubszweck, der Erholung, und ist damit rechtsunwirksam.“ Gibt es zum Beendigungszeitpunkt noch offenen Urlaub, ist dieser anteilig abzugelten. Wichtig ist auch, auf die Verjährung zu achten: „Der Urlaubsanspruch erlischt zwei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist. Bei einer Karenz verlängert sich diese Frist um diesen Zeitraum.“