Gebäude und Taschenrechner
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Erleichterungen für Gebäudeentnahmen

Seit kurzem können neben Grund und Boden auch Gebäude steuerneutral aus Betriebsvermögen entnommen werden. Eine WKO-Steuerexpertin klärt auf.

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Aktualisiert am 21.03.2024

Eine bedeutende steuerliche Begünstigung gibt es seit kurzem für Unternehmerinnen und Unternehmer: Denn mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023  ist es nunmehr seit 1. Juli möglich, dass neben Grund und Boden auch Betriebsgebäude  steuerneutral – also zum Buchwert – entnommen werden können. Wir haben mit WKÖ-Steuerexpertin Petra Kühberger-Leeb über die Hintergründe und Rechtsfolgen gesprochen.

„Mit der Neuregelung wurde die steuerliche Hürde der Entnahmebesteuerung abgeschafft“, erläutert Kühberger-Leeb. „Damit soll eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung von Gebäuden ermöglicht werden, die für den Betrieb nicht mehr benötigt werden oder sogar leer stehen.“ Außerdem will man damit einer weiteren Bodenversiegelung vorbeugen. 

Die bisherige Regelung hatte in manchen Fällen zu schweren finanziellen Belastungen von Unternehmern geführt. „Die bisherige Entnahme von Gebäuden zum Teilwert hat die Nutzung von Gebäuden für außerbetriebliche Zwecke sehr erschwert“, weiß die Juristin. Denn die im betrieblichen Bereich entstandenen stillen Reserven wurden durch die Entnahme aufgedeckt. In weiterer Folge musste die Differenz zwischen steuerlichem Buchwert und Teilwert – also dem Marktwert – versteuert werden. 

Mit der Neuregelung ist das nun Geschichte, auch die bis dahin gültige Sonderregelung der sogenannten Hauptwohnsitzbefreiung ist damit nicht mehr relevant. „Zweifelsfragen zum Hauptwohnsitz erübrigen sich genauso wie zur bautechnischen Abgrenzung des Gebäudes“, sagt Kühberger-Leeb. „Erst bei einer späteren Veräußerung kann es zu einer Versteuerung der stillen Reserven kommen.“

Freiwillige Option zur Besteuerung

Allerdings kann in bestimmten Fällen nach dem 30. Juni 2023 freiwillig zur Besteuerung optiert werden. „Dies ist etwa möglich bei Betriebsaufgaben oder -veräußerung nach dem Tod des Steuerpflichtigen oder infolge von Erwerbsunfähigkeit bzw. bei Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Erwerbstätigkeit eingestellt wird“, erklärt Kühberger-Leeb. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, „kann auf Antrag auf die Buchwertentnahme verzichtet und der gemeine Wert des Gebäudes bzw. auch von Gebäudeteilen angesetzt werden“, erklärt die Expertin. „Sind seit der Eröffnung des Betriebs oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen, kann der auf das Gebäude entfallende Aufgabegewinn mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden“, weiß die Rechtsexpertin. Das kann etwa dann sinnvoll sein, wenn laufende Verluste mit dem Aufgabegewinn verrechnet werden können.