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Einfachere Steuerregeln für "Kleine"

Die sogenannten Kleinunternehmerpauschalierung ermöglicht Betrieben eine einfachere Gewinnermittlung und reduziert Verwaltungspflichten. Mit 55.000 Euro brutto wurde die Umsatzgrenze heuer neu gezogen. Was sich dabei sonst noch ändert.

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Aktualisiert am 06.02.2025

Seit einigen Jahren gibt es mit der sogenannten „Kleinunternehmerpauschalierung“ eine zusätzliche Option für Unternehmer. Konkret können Kleinunternehmer ihren Gewinn pauschal berechnen, indem Dienstleistungsbetriebe 20 Prozent und produzierende Unternehmen 45 Prozent ihrer Einnahmen als Betriebsausgaben vom Umsatz abziehen. „Damit entfallen eine vollumfängliche Steuererklärung und unterjährige Aufzeichnungspflichten, was eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung bedeutet“, weiß Petra Kühberger-Leeb, Leiterin des WKO-Rechtsservice. Allerdings wurde diese Art der Pauschalierung mit Jahreswechsel überarbeitet. Wir haben mit der Steuerexpertin über die wesentlichen Änderungen gesprochen.

„Mit 1. Jänner 2025 wurde die Umsatzgrenze von zuletzt 40.000 auf 55.000 Euro erhöht“, erklärt Kühberger-Leeb und setzt nach: „Wird diese Grenze um bis zu zehn Prozent überschritten, darf die Pauschalierung im selben Kalenderjahr noch in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für die Befreiung in der Umsatzsteuer.“ Allerdings trifft das nur auf das laufende Jahr zu, im darauffolgenden Kalenderjahr sind dann weder die Pauschalierung noch die Kleinunternehmerregelung – also die Nichtausweisung der Umsatzsteuer – anwendbar.

Pauschalierung ist frei wählbar

Grundsätzlich können Kleinunternehmer frei wählen, ob sie die Pauschalierung nutzen oder eine andere Gewinnermittlungsmethode (z.B. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) verwenden. Zu beachten dabei ist aber, dass  „bei einem freiwilligen Wechsel von der Pauschalierung zu einer anderen Form der Gewinnermittlung erst nach drei Wirtschaftsjahren wieder zurückgewechselt werden kann“, sagt Kühberger-Leeb. 

Wird allerdings die zehnprozentige Umsatzgrenze (gegen Jahresende) überschritten, passiert der Wechsel nicht freiwillig. „Die Pauschalierung kann dann in jedem Folgejahr, in dem die Voraussetzungen wieder erfüllt sind, wieder genutzt werden“, erläutert die Juristin. Ein unterjähriger Wechsel in eine andere Gewinnermittlungsmethode ist allerdings nicht möglich.

Wenn ein Unternehmer mehrere Betriebe führt, ist ebenso frei wählbar, ob und für welche Betriebe die Pauschalierung angewendet werden soll. „Eine pauschale Form ist dann möglich, wenn die Umsatzsumme dieser Betriebe die Höchstgrenze von 55.000 Euro nicht überschreitet“, weiß die Expertin. Einkünfte aus Vermietung sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Übrigens können auch Personengesellschaften (etwa eine Offene Gesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts) die Pauschalierungsoption nutzen. Die Umsatzgrenze von 55.000 Euro bezieht sich in diesen Fällen auf die gesamte Personengesellschaft und nicht auf einzelne Mitunternehmer.