Frau schaut in Geschenkbox
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Diese Regeln gelten für den Umtausch

Auch gut gemeinte Geschenke können ein Fehlgriff sein. Doch was tun, wenn das Packerl so gar keine Freude bereitet – oder nicht rechtzeitig ankommt? WKO-Experten wissen, worauf es bei Umtausch und Rückgabe ankommt.

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Aktualisiert am 28.11.2024

Jeder kennt es: den Moment, wo man das Packerl aufmacht und sich denkt – oje! Doch was tun, wenn das Präsent dem Beschenkten so gar nicht gefällt? „Ein gesetzliches Rückgaberecht gibt es im stationären Handel nicht automatisch, das ist gesetzlich nicht vorgesehen“, so Martin Winkler vom WKO-Rechtsservice. Allerdings gewähren viele Händler ihren Kunden freiwillig ein Umtauschrecht, was meist auf der Rechnung vermerkt ist. „Und diese Rechnung ist dann vorzulegen“, weiß der Jurist. Für den Warenwert können sich Kunden dann etwas anderes aussuchen, Geld gibt es üblicherweise nicht zurück. „Für reduzierte Ware gelten grundsätzlich die gleichen Regeln. So steht nicht  automatisch ein Umtauschrecht zu, es kann aber vereinbart werden.“ Hat das Geschenk einen Mangel, greift indes das Gewährleistungsrecht. „Bewegliche Waren muss der Händler binnen zwei Jahren nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen. Ist das nicht möglich, kann man eine Preisminderung fordern oder das Geld zurückverlangen“, weiß er.

Eine Besonderheit gibt es beim Online-Shopping: Da diese Rechtsgeschäfte unter das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) fallen, gibt es ein gesetzliches Widerrufsrecht. „Konkret kann der Verbraucher binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten, diese Regelung gilt EU-weit“, erklärt Winkler. Ausnahmen gibt es allerdings für Waren und Dienstleistungen, deren Preis von den Finanzmärkten abhängt (z.B. Edelmetalle), oder für Waren, die nach speziellen Kundenwünschen angefertigt wurden (etwa Maßanzüge). Kein Rücktrittsrecht gibt es auch für Waren, die schnell verderben können, oder solche, die versiegelt waren und aus Hygienegründen nach der Öffnung nicht zur Rückgabe geeignet sind. Auch Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte sind vom Rücktrittsrecht ausgenommen. 

Wird die Ware nicht rechtzeitig geliefert, gibt es bei Fixgeschäften ein Rücktrittsrecht. „Aus deren Zweck – etwa Hochzeit oder Weihnachten – ergibt sich, dass der Gläubiger kein Interesse an einer verspäteten Lieferung von Torte, Kleid oder Christbaum hat“, schließt er.