Krawatte gefällt nicht
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Die Regeln für den Umtausch

Was tun, wenn das Packerl unter dem Baum keine Freude bereitet – oder gar nicht rechtzeitig geliefert wird? WKO-Rechtsexperten liefern Antworten zu häufigen Fragen rund um Umtausch und Rückgabe.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 14.09.2024

Kann ein Geschenk im Geschäft zurückgegeben werden, wo es gekauft wurde, wenn es dem Beschenkten gar nicht gefällt? 

Was viele nicht wissen: Im stationären Handel gibt es ohne Angabe von Gründen kein gesetzliches Rückgaberecht. Viele Händler räumen aber auf freiwilliger Basis ein Umtauschrecht ein, was meist auf der Rechnung vermerkt ist. Andernfalls kann es auf Kundenwunsch auf der Rechnung angeführt werden. Meist ist für einen Umtausch die Vorlage der Rechnung Voraussetzung. Kunden können sich dann etwas anderes für den Warenwert aussuchen. Geld gibt es üblicherweise ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zurück. Findet der Kunde nichts, erhält er im Normalfall einen Gutschein. Für reduzierte Ware gibt es in der Regel keine Umtauschmöglichkeit – außer es wird explizit vereinbart. 

Was ist zu tun, wenn das Geschenk einen Mangel aufweist bzw. nicht einwandfrei funktioniert?

Bei mangelhaften Waren gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren muss der Händler binnen zwei Jahren nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen. Ist das nicht möglich, kann man eine Preisminderung fordern oder das Geld zurückverlangen.

Besteht beim Online-Shopping ein (gesetzliches) Recht auf Rückgabe, wenn das Geschenk nicht den Vorstellungen des Beschenkten entspricht?

Nach den Feiertagen rollt auch im Netz eine gewaltige Umtauschwelle. Denn beim Online-Shopping gibt es ein Widerrufsrecht, da es sich um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft nach dem FAGG handelt (siehe unten). Konkret kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe jeglicher Gründe vom Vertrag zurücktreten, diese Regelung gilt EU-weit. Die Online-Verkäufer müssen ihre Kunden auch ausdrücklich auf dieses Widerrufsrecht hinweisen. 

Gibt es beim Online-Shoppen Ausnahmen vom Rücktrittsrecht?

Kein Rücktrittsrecht gibt es für Waren und Dienstleistungen, deren Preis von den Entwicklungen auf den Finanzmärkten abhängt (z.B. Edelmetalle), oder für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden (Maßanzüge etc.). Kein Rücktrittsrecht besteht auch für Waren, die schnell verderben können (z.B. Lebensmittel), oder die versiegelt geliefert werden und aus Gesundheitsschutz- oder Hygienegründen nach der Öffnung nicht zur Rückgabe geeignet sind. Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte sind ebenso ausgenommen wie Konzertkarten.

Ist ein Rücktritt möglich, wenn Geschenke (online) bestellt wurden, die Ware  aber nicht rechtzeitig geliefert wird?

Bei Online-Käufen gibt es ein Rücktrittsrecht nach FAGG (siehe Frage 3). Ansonsten gibt es nur wenige Fälle, in denen ohne Vereinbarung ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist. Darunter fallen etwa Fixgeschäfte, aus deren Zweck (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Weihnachten) sich ergibt, dass der Gläubiger an einer verspäteten Lieferung (etwa von Torte, Kleid oder Christbaum) kein Interesse hat. Geht es bei der Bestellung aber nicht um den Christbaum, sondern ein Geschenk wie ein Buch, müsste ein Rücktrittsrecht explizit vereinbart werden. Ein Kommentar in der Bestellung reicht dafür nicht aus.