Die Qual der Wahl beim Firmennamen
Von Fantasienamen über Mischfirmen bis zum Rechtsformzusatz: Worauf bei der Wahl des Firmennamens zu achten ist und wie das Procedere beim Eintrag ins Firmenbuch ist, erklärt die WKO-Rechtsexpertin.
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Vom simplen Nachnamen bis zu kunstvollen Fantasiekreationen: Bei der Wahl des Firmennamens ist vieles möglich, aber nicht alles ist erlaubt. Wir haben mit WKO-Rechtsexpertin Tamara Charkow über notwendige Eigenschaften gesprochen.
Grundsätzlich ist zu differenzieren: Neben der Namensfirma mit der Rechtsform (z.B. „Maxi Musterfrau e.U.) bestehen auch Fantasiebezeichnungen (z.B. „samulordum KG“). Außerdem gibt es noch Mischfirmen mit dem entsprechenden Zusatz (z.B. „Musterfrau Transportbeton GmbH“).
Irreführungsverbot und Unterscheidungskraft
Allerdings muss der Firmenwortlaut mehrere Voraussetzungen erfüllen, so Charkow: „Erforderlich sind eine Kennzeichnungseignung, eine Unterscheidungskraft und ein Irreführungsverbot.“ Was die Kennzeichnungseignung betrifft, muss es sich um eine lesbare und aussprechbare Bezeichnung handeln, die als Hinweis auf ein Unternehmen gesehen wird und wie ein Name wirkt. „Es dürfen keine reinen Bildzeichen oder reine Ziffernkombinationen als alleiniger Firmenname verwendet werden.“ Zudem muss die Firma von anderen Unternehmensträgern unterscheidbar sein. „Werden Wörter aus dem allgemeinen Sprachgebrauch verwendet, ist es ratsam, zusätzlich entweder Fantasiewörter oder eigene Wortschöpfungen zu verwenden“, sagt die Expertin. Wichtig ist auch, dass bei potentiellen Kunden und Vertragspartnern durch den Firmenwortlaut keine unrichtige Vorstellung über den Betrieb hervorgerufen wird. „Um einen geografischen Begriff im Firmennamen zu rechtfertigen, muss bereits eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung im Gebiet vorliegen.“
Was beim Eintrag ins Firmenbuch zu beachten ist
Auch beim Eintrag ins Firmenbuch ist auf einiges zu achten: „Bis zum Erreichen der steuerlichen Rechnungslegungspflicht – über einer Million Euro Jahresumsatz oder 700.000 Euro in zwei aufeinander folgenden Jahren – können sich Einzelunternehmer freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen. Erst wenn die Rechnungslegungspflicht erreicht ist, ist die Eintragung verpflichtend.“ Sowohl Personengesellschaften (OG, KG) als auch Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) müssen sich eintragen lassen.
Bis vor zwei Jahren war das Gros der Firmenbucheintragungen für alle Rechtsträger nur schriftlich mit öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers möglich, mit nur wenigen Ausnahmen. Für Einzelunternehmer gibt es nun aber eine Erleichterung: Firmenbuchanmeldungen (Ersteintragung, Musterzeichnung, Änderungen, Löschungen) sind mit den Formularen von Justizonline nun vollständig auch online möglich. Statt der Beglaubigung braucht man einen elektronischen Identitätsnachweis (ID Austria). Alternativ kann man auch weiterhin den beglaubigten Antrag stellen.