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Darf man Betriebsurlaub anordnen?

„Wegen Urlaubs geschlossen“: Zahlreiche Unternehmen schließen im Sommer für einige Tage ihre Pforten. Was in dieser Zeit arbeitsrechtlich für deren Mitarbeiter gilt, erklärt ein Experte aus dem WKO-Rechtsservice.

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Aktualisiert am 06.06.2024

Der Sommer naht in Riesenschritten, und damit rückt auch der Urlaub immer näher. Zahlreiche Unternehmen nutzen die Möglichkeit, im Sommer eine Pause in Form eines Betriebsurlaubs einzulegen. Doch das wirft gleichzeitig eine Fülle von Fragen auf, insbesondere, wenn Mitarbeiter involviert sind. Darf der Dienstgeber den Urlaub einseitig anordnen? Oder gibt es für Mitarbeiter eine Wahlmöglichkeit? Wir haben mit Georg Königsberger vom WKO-Rechtsservice über die Rechtsfolgen eines solchen Betriebsurlaubs gesprochen. 

Grundsätzlich ist der Urlaub Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – das betrifft sowohl den Urlaubsantritt als auch die Dauer. „Betriebliche Interessen sind dabei genauso zu berücksichtigen wie die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers“, so Königsberger. „Es gibt weder ein einseitiges Anordnungsrecht noch ein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers“, stellt er klar.

Betriebsurlaub im Arbeitsvertrag festhalten

In Zeiträumen, in denen das Unternehmen geschlossen ist, bedeutet das nicht, dass der Mitarbeiter „automatisch“ Urlaub konsumiert, sondern dieser muss ebenfalls konkret vereinbart werden. „Dazu bietet sich an, den Betriebsurlaub bereits schriftlich im Arbeitsvertrag zu vereinbaren“, so Königsberger. Allerdings gibt es dabei eine Einschränkung: Es darf nicht der gesamte Jahresurlaubsanspruch auf diese Weise verplant werden. „Laut Judikatur darf der Betriebsurlaub maximal die Hälfte des individuellen Urlaubsanspruchs betreffen. Der Rest muss dem Arbeitnehmer zur eigenen Disposition bleiben“, ergänzt er. Wichtig ist auch, den Zeitpunkt des Betriebsurlaubs möglichst konkret festzulegen. „Das ist der Fall, wenn etwa die letzten beiden Juli-Wochen als Betriebsurlaub festgelegt werden“, sagt der Jurist.  

Generell gibt es für Urlaubsvereinbarungen keine besonderen Formvorschriften – sie  können daher schriftlich oder mündlich, aber auch schlüssig getroffen werden. „Aus Beweisgründen sollte eine Urlaubsvereinbarung aber unbedingt schriftlich abgeschlossen werden“, rät Königsberger. Denn gibt es in den Arbeitsverträgen keine entsprechende Regelung, kann das in der Praxis zu Pro­blemen führen: Bei wiederholter Betriebsurlaubspraxis ergibt sich daraus zwar eine schlüssige Vereinbarung, die auch für die Zukunft gilt – allerdings trifft das nur auf bestehendes Personal und nicht auf neue Mitarbeiter zu. „Diese könnten die Vereinbarung ablehnen und sich für den fraglichen Betriebsurlaubszeitraum arbeitsbereit erklären. In diesem Fall hätte der Arbeitnehmer dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, obwohl er weder Urlaub verbraucht noch eine Arbeitsleistung erbringt“, unterstreicht er die Wichtigkeit eines Betriebsurlaub-Passus im Dienstvertrag. 

Übrigens: Es gilt auch im Urlaub, dass ein Krankenstand vorgeht. Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub für mehr als drei Tage, meldet das dem Dienstgeber und legt eine ärztliche Bestätigung vor, ist diese Zeit als Krankenstand zu werten.