2 Frauen am Getränkeautomaten
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Automaten werfen auch Rechtsfragen aus

Immer wieder wird Alkohol über Automaten vertrieben. Rechtlich ist das nur in eingeschränkter Form möglich und erlaubt.

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Aktualisiert am 03.04.2025

Eine böse Überraschung flatterte einer Unternehmerin kürzlich ins Haus: Die Tankstellenbetreiberin habe außerhalb der Betriebsräumlichkeiten – nämlich im Freien – einen Automaten mit alkoholischen Getränken aufgestellt – das widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen, so die Begründung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Für die Verwaltungsübertretung und den Verstoß gegen die GewO drohe eine Geldstrafe bis zu 2.180 Euro.

Ein teures Lehrgeld, ist doch manchen Betreibern gar nicht bewusst, dass Automaten gleich eine Vielzahl von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Öffnungszeitengesetz, der Gewerbeordnung, dem Sonntags- und Betriebszeitengesetz und dem Steiermärkischen Jugendgesetz aufwerfen – insbesondere dann, wenn Alkohol im Spiel oder besser gesagt im Automaten ist.

Auf die Betriebsräumlichkeiten wird abgestellt

Florian Mosing vom Institut für Wirtschafts- und Standortentwicklung (IWS) bei der WKO Steiermark hat sich aus wissenschaftlicher Sicht umfassend mit der Materie beschäftigt. In seinen Publikationen kommt er zum Schluss, „dass weder im Gast- noch im Handelsgewerbe und auch nicht aufgrund sonstiger Rechte von Gewerbetreibenden außerhalb der Betriebsräumlichkeiten eine Alkoholabgabe mittels Automaten zulässig ist“. Eine solche Abgabe scheitert nämlich an den rechtlichen Vorgaben der Gewerbeordnung und des steirischen Jugendschutzgesetzes.

Innerhalb der Räumlichkeiten sei eine Abgabe von alkoholischen Getränken über Automaten nur in Fällen erlaubt, „wenn ein Überwachungsgrad erreicht wird, der (ebenfalls) den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung bzw. des Jugendschutzes gerecht wird“, wie er ausführt. Der WKO-Rechtsexperte geht davon aus, dass dafür zumindest eine mittelbare menschliche Überwachung nötig sein wird.