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Ab sofort gelten bei Auftragsvergaben neue Schwellenwerte

Seit Jänner gelten für öffentliche Auftraggeber neue Schwellenwerte. Wer darüber hinausschießt, muss seinen Auftrag EU-weit bekannt machen. Unterhalb der neuen EU-Werte wurden auch die in der Schwellenwerteverordnung festgesetzen Wertgrenzen bis Ende 2025 verlängert.

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Aktualisiert am 09.01.2024

Mit Jahreswechsel sind neue EU-Schwellenwerte in Kraft getreten: Demnach sind öffentliche Auftraggeber wie Bund, Länder und Gemeinden verpflichtet, Auftragsvergaben oberhalb dieser Schwellenwerte EU-weit bekannt zu machen. Aktuell gelten im klassischen Bereich folgende Werte (exkl. USt): Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge je 221.000 Euro sowie Bauaufträge 5,538 Millionen Euro. Die Werte im Sektorenbereich betragen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen je 443.000 Euro sowie bei Bauaufträgen 5,538 Millionen Euro. „Damit tritt neuerlich die Situation ein, dass die im Bundesvergabegesetz angeführten Schwellenwerte ab 1. Jänner nicht mehr stimmen, sondern seither die neuen Werte für alle öffentlichen Ausschreibungen heranzuziehen sind“, so WKO-Experte Gerfried Weyringer.

Und noch eine wichtige Neuerung ist seit Jahreswechsel in Kraft: Unterhalb der EU-Schwellenwerte wurden die durch die Schwellenwerteverordnung festgesetzten Wertgrenzen für Vergabeverfahren  verlängert. Bund, Länder und Gemeinden können zumindest bis 31. Dezember 2025 Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zu einem Wert von 100.000 Euro direkt oder im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung vergeben. Auch die Wertgrenze für das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung liegt für Bauaufträge weiterhin bei einer Million Euro.