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Datenschutz: Cookies und Web-Analyse im Webshop - Checkliste

Schnellübersicht mit weiterführender Information

Lesedauer: 4 Minuten

Zur Verwendung dieser Checkliste:

In dieser Checkliste werden überblicksweise jene Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dargestellt, die beim Einsatz von Cookies und Webanalyse-Tools am Beispiel eines Webshops berücksichtigt werden müssen. Die einzelnen Punkte sind jeweils mit weiterführenden Informationen auf wko.at verlinkt. 


1. Setzen Sie Cookies ein, die personenbezogene Daten (z.B. IP-Adresse) verarbeiten?

erden personenbezogene Daten verarbeitet, ist die DSGVO zu berücksichtigen. IP-Adressen werden als personenbezogene Daten qualifiziert.

Für Cookies sind darüber hinaus die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TKG zu berücksichtigen. Nach dem TKG kommt es nicht darauf an, ob über Cookies personenbezogene Daten verarbeitet werden. Auch bei der Verarbeitung nicht personenbezogener Daten ist über das Setzen von Cookies zu informieren, über deren Zweck und Dauer der Verarbeitung.

2. Auf Basis welcher Rechtsgrundlage werden die personenbezogenen Daten in Cookies verarbeitet?

Jede personenbezogene Datenverarbeitung benötigt eine der in der DSGVO genannten Rechtsgrundlagen, damit die Verarbeitung rechtmäßig erfolgt (für Websites wichtigste Rechtsgrundlagen: Punkte a-d). Diese sind im Rahmen der Informationspflichten offen zu legen.

a. Liegt ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung vor?

Beispiele für ein berechtigtes Interesse:
Datenverarbeitungen, die unbedingt erforderlich sind, damit der Webshopbetreiber (=Dienst der Informationsgesellschaft) seinen Dienst (z.B. Webshop), der vom Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, anbieten kann, können nach § 165 Abs 3 TKG 2021 als berechtigtes Interesse gelten.

Beispiel:
Speicherung von IP-Adressen im Rahmen von Cookies für den Warenkorb oder aus sonstigen technisch-notwendigen Zwecken, wie etwa zu Funktionssicherungszwecken.

Im Rahmen der Informationspflichten (Datenschutzerklärung) ist das berechtigte Interesse anzuführen.

b. Ist die Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung notwendig?

c. Liegt eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenverarbeitung vor?
z.B.: steuerrechtliche Pflichten inkl. steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen im Fall einer über die notwendige Vertragserfüllung (bzw. die Punkte a, b und c) hinausgehende Datenverarbeitung
Achtung: Für Cookies ist immer eine Einwilligung erforderlich, sofern es sich nicht um technisch notwendige Cookies handelt).

d1. Ist die Datenverarbeitung mit dem ursprünglichen Verarbeitungszweck kompatibel? (Punkt d1 ist bei Cookies kaum anwendbar.)

oder:

d2. Liegt eine gültige Einwilligung des Nutzers vor?

  • Form der Einwilligung („opt in“; kein „opt out“)?
  • Koppelungsverbot beachtet?
  • Alterskontrolle bei Einwilligung von Kindern?
  • Bei sensiblen Daten: ausdrückliche Einwilligung?
  • Freiwilligkeitserfordernis erfüllt? (keine unfairen Praktiken zur Verleitung einer Abgabe einer Einwilligung)
  • Inhaltliche Bestimmtheit der Einwilligung erfüllt? (vor allem Transparenz bzgl. welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet, für welche Zwecke, wie lange, an wen werden sie allenfalls übermittelt etc.)

3. Vor Vertragsabschluss: Alterskontrolle

Auf Einwilligungen gestützte Datenverarbeitungen von Kindern unter 14 Jahren sind nicht zulässig; Alterskontrolle sollte auch aus vertragsrechtlichen Gründen vor Vertragsabschluss erfolgen, da ansonsten unter Umständen kein gültiger Vertrag geschlossen werden kann und damit auch der Rechtsgrund der Vertragserfüllung problematisch werden könnte.

4. Wie wird die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze gewährleistet?

Die in der DSGVO aufgezählten Grundsätze sind bei jeder Datenverarbeitung einzuhalten.

a. Zweckbindung: Für welche Zwecke werden die Daten in Cookies verarbeitet?

  • Zur Durchführung eines Einkaufs im Webshop?
  • Zur Webanalyse?

Für jede Datenverarbeitung bedarf es eines konkreten legitimen Zwecks. Dieser ist im Rahmen der Informationspflichten (Datenschutzerklärung) offen zu legen. Die Verarbeitung für weitere Zwecke ("Zweckverkettung") ist nur ausnahmsweise erlaubt (wenn der weitere Verarbeitungszweck mit dem ursprünglichen vereinbar ("kompatibel") ist).

b. Ist sichergestellt, dass die Daten nur für die festgelegten, legitimen Zwecke und nicht zweckentfremdet verarbeitet werden? (Bsp.: organisatorische Maßnahmen, technische Einstellungen, klare Weisungen an Mitarbeiter sowie durch deren Schulung)

c. Datenminimierung: Werden nur die für den jeweiligen Zweck notwendigen Daten erhoben?

d. Speicherbegrenzung: Gibt es z.B. Löschkonzepte, Aufbewahrungsfristen?

e. Welche Datensicherheitsmaßnahmen werden getroffen? (Bsp.: Verschlüsselung, Pseudonymisierung, privacy by design, privacy by default)

f. Rechenschaftspflicht: Wie kann die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten nachgewiesen werden? (Bsp: Dokumentation im Verarbeitungsverzeichnis)

g. Wie werden die Informationspflichten der DSGVO erfüllt? (Bsp.: im Rahmen der Datenschutzerklärung bzw. Cookie-Banner) 

h. Wie werden die zusätzlichen Informationspflichten nach dem TKG (inkl. Angabe der Rechtsgrundlagen gem. § 165 Abs 3 TKG 2021) erfüllt? (Bsp.: im Rahmen der Datenschutzerklärung bzw. Cookie-Banner)

5. Datenrichtigkeit: Wie wird die sachliche Richtigkeit der Daten sichergestellt? (Bsp: Anweisung an Mitarbeiter, sachlich als unrichtig erkannte Daten zeitnahe zu berichtigen).

6. Werden Auftragsverarbeiter eingesetzt?

Werden Auftragsverarbeiter eingesetzt, muss ein Auftragsverarbeiter-Vertrag geschlossen werden. Darüber hinaus ist in den Informationspflichten auf die Auftragsverarbeiter oder zumindest auf die Kategorie von Auftragsverarbeitern hinzuweisen.

Beispiele für Auftragsverarbeiter: Newsletter-Management-Dienstleister, Webanalyse-Anbieter, sofern sie die erhobenen personenbezogenen Daten nicht für eigene Zwecke verarbeiten (AGB der Analyse-Anbieter prüfen!)

7. Besteht im Zusammenhang mit dem Betrieb des Webshops ein internationaler Datenverkehr?

Daten dürfen nur dann ohne Einwilligung in Drittstaaten (d.h. außerhalb der EU) übermittelt werden, wenn dort ein gleiches Schutzniveau herrscht (z.B. durch Standardvertragsklauseln/Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission. Dies ist im Rahmen der Informationspflichten (Datenschutzerklärung) offen zu legen. Für die USA gelten nunmehr die Bestimmungen des EU-US Data Privacy Framework.

8. Wie werden die Betroffenenrechte gewährleistet?

Die Betroffenenrechte sind Teil der Informationspflichten (Datenschutzerklärung). Außerdem müssen organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um ihnen im Fall ihrer Geltendmachung durch einen betroffenen Nutzer fristgerecht nachkommen zu können.

9. Wie ist organisatorisch Vorsorge getroffen worden, dass im Falle einer Datenverletzung (z.B. Hackerangriff) den Meldeverpflichtungen gegenüber der Datenschutzbehörde und den Betroffenen fristgerecht nachgekommen werden kann?

Bei Datenverletzungen („data breach“) bestehen Verständigungspflichten gegenüber der Datenschutzbehörde und den betroffenen Nutzern.

10. Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich?

Wenn z.B. ein Webshop Kundenprofile („profiling“) erstellt, Webanalyse-Tools zur Auswertung des Nutzerverhaltens verwendet und/oder seine Kunden im Hinblick auf Kreditwürdigkeit überprüft, wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich sein.

Stand: 01.01.2025

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