Auf einem Tisch steht ein Miniatur-Einkaufswagen, in dem zwei kleine Kartons stehen. Neben dem Wagen stehen zwei weitere Kartons und kleine Einkaufstaschen. Dahinter sind die Hände einer Person auf der Tastatur eines Laptops.
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E-Commerce: AGB im Internet richtig verwenden

Geltungsvoraussetzungen und Informationspflichten   

Lesedauer: 10 Minuten

Geltung von AGB im Internet – allgemeine zivilrechtliche Voraussetzungen

Werden bei Geschäftsabschlüssen über das Internet Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, dann müssen diese zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, damit sie Bestandteil des konkreten Rechtsgeschäftes werden. Der Unternehmer muss daher darauf hinweisen, dass er dem beabsichtigten Vertrag seine AGB zu Grunde legt, was vor dem Vertragsabschluss zu erfolgen hat, und der Kunde muss zumindest die Möglichkeit haben, sich Kenntnis vom Inhalt dieser AGB zu verschaffen.

In der Praxis werden AGB auf der Website eines Online-Händlers oftmals durch einen eigenen Link auf den Text der AGB zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann sich dadurch Kenntnis vom Inhalt dieser AGB verschaffen, in dem er den entsprechenden Link anklickt. Dies genügt, um dem Erfordernis zu entsprechen, dass der Vertragspartner die Möglichkeit haben muss, sich Kenntnis vom Inhalt der AGB zu verschaffen. Ob er den Link tatsächlich anklickt, ist seine Sache.  

Das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Das FAGG sieht bei Verträgen mit Konsumenten (B2C) die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel (z.B. E-Mail oder online) geschlossen werden, bestimmte Informations- und Bestätigungspflichten vor (§ 4 FAGG).

Danach muss der Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:

  • die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
  • den Namen oder die Firma des Unternehmens, sowie die Anschrift der Niederlassung
  • die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann
  • gegebenenfalls andere vom Unternehmer bereitgestellte Online-Kommunikationsmittel, die gewährleisten, dass der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich des Datums und der Uhrzeit dieser Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann und mit denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen kann und ohne einen besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann.
  • gegebenenfalls die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschäftsanschrift, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann
  • gegebenenfalls den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende Geschäftsanschrift dieser Person, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann,
  • den Gesamtpreis inklusive aller Nebenkosten (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung)
  • gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert ist
  • bei unbefristeten oder Abonnementverträgen die Gesamtkosten oder die Kosten pro Monat (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung)
  • die Kosten der für den Vertragsabschluss eingesetzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach einem Grundtarif berechnet wird (kostenpflichtige Mehrwertnummern)
  • die Zahlungs-,Liefer- und Leistungsbedingungen, sowie den Lieferzeitraum
  • bei Bestehen eines Rücktrittsrechts, die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B FAGG 
  • gegebenenfalls der Hinweis, dass der Verbraucher im Rücktrittsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat
  • gegebenenfalls den Hinweis, wenn der Verbraucher ausdrücklich gewünscht hat, dass mit einer bestellten Dienstleistung noch innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen wird und dass er für die erfolgte Dienstleistung im Rücktrittsfall ein anteiliges Entgelt zu zahlen hat.
  • gegebenenfalls den Hinweis über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts oder die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert
  • Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware oder die digitale Leistung
  • gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien und deren Bedingungen (jedenfalls notwendig, wenn mit Garantien geworben wird),
  • gegebenenfalls der Hinweis auf Verhaltenskodizes, wenn der Unternehmer einem solchen unterliegt und darüber, wie der Verbraucher eine Ausfertigung davon erhalten kann,
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Kündigungsbedingungen
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen
  • gegebenenfalls der Hinweis auf Kaution oder sonstige Sicherheiten 
  • gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen
  • gegebenenfalls die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen
  • Hinweis auf den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

Diese Informationen, die oftmals typischer Inhalt von AGB sind, müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise erteilt werden (§ 7 Abs 1 FAGG).

Nähere Informationen dazu: „E-Commerce: Spezielle Informationspflichten im Fernabsatz B2C im Detail“.

Auf einige dieser Informationen muss der Verbraucher unmittelbar, bevor dieser seine Bestellung abgibt hingewiesen werden. Werden AGB verwendet, muss ein Link zu den AGB in der Abfolge des Bestellvorganges im Internet vor der definitiven Absendung der Bestellung bereitgestellt werden, da andernfalls der Kunde keine Möglichkeit hätte, vor Abgabe seines Vertragsangebotes den Inhalt der AGB zu lesen. Ohne diese Möglichkeit sind die AGB aber nicht gültig vereinbart. Unzureichend ist es daher, den Hinweis auf die AGB (nur) versteckt auf der Website zu platzieren, während AGB, die dem Bestell-Button unmittelbar vorangestellt werden, ausreichend sind. Die AGB sind nicht nur allgemein auf die Website zu stellen, damit der Kunde sie in Ruhe lesen kann, sondern sind sie auch für die Gültigkeit im konkreten Vertrag im Bestellvorgang zu integrieren. Dazu ist es sinnvoll, aus Beweiszwecken eine aktive Lesebestätigung des Kunden (z.B. Checkbox) vorzusehen.

Der Link auf die AGB sollte in auffälliger Form auf der Website des jeweiligen Unternehmens aufscheinen, so dass er vor einer Bestellung des Kunden zur Kenntnis genommen wird. Die auffällige Form kann durch besondere Unterstreichungen, Farben oder auch durch andere Schrifttypen erreicht werden. Diesen Voraussetzungen ist nicht entsprochen, wenn die AGB z.B. an nicht zu erwartender oder erkennbarer Stelle platziert werden, etwa unter „Hilfe“ oder erst nach dem Bestell-Button, oder aber auch wenn sie einfach im Fließtext der Website oder am unteren Rand der Bestellmaske versteckt werden.

Der Link auf die AGB ist in Verbindung mit dem Bestellformular, mit dem der endgültige Bestellvorgang eingeleitet wird, bzw. auf derselben Seite anzubringen, von der auch die übrigen Informationen über die Bestellung bezogen werden können. Sofern man in Bezug auf die Geltung der AGB auf Nummer sicher gehen möchte, sollte der Bestellvorgang derart implementiert werden, dass das Abschicken der Vertragserklärung des Nutzers ohne Abruf der AGB und deren Zustimmung technisch unmöglich ist. Damit ist die Erkennbarkeit der AGB jedenfalls gewährleistet.

Im Rahmen der Informationspflichten des Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte- Gesetzes (FAGG) soll der Konsument bestimmte Informationen vorweg erhalten. Daraus ergibt sich, dass der Unternehmer gemäß § 4 FAGG bereits vor Vertragsabschluss alle wesentlichen Details der Geschäftsbeziehung klar und deutlich darzulegen hat.


Tipp:
Richten Sie Ihre Website so ein, dass vor Abgabe der Bestellung der Kunde auf einen Button drücken muss, wodurch er bestätigt, dass er die AGB zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Dies gilt sowohl B2C als auch B2B.

Der reine Hinweis auf der Website, dass der Text der vertragsrelevanten AGB dem Kunden auf Wunsch zugesandt werden kann, genügt nicht dem Erfordernis der Kenntnisnahme vor bzw. bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und widerspricht auch dem E-Commerce-Gesetz (ECG).


Das E-Commerce-Gesetz (ECG)

Das E-Commerce-Gesetz (ECG) sieht zusätzlich ausdrücklich vor, dass ein Diensteanbieter die Vertragsbestimmungen und allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen hat, dass er sie speichern und wiedergeben kann (§ 11 ECG). Diese Verpflichtung kann nicht zum Nachteil des Nutzers ausgeschlossen werden und gilt für Verbraucherverträge  (B2C) genau so, wie bei Verträgen zwischen Unternehmern (B2B).

Der Verpflichtung des Speicherns und Wiedergebens ist entsprochen, wenn der Nutzer die AGB herunterladen und ausdrucken kann. Dies muss ohne erheblichen technischen Aufwand möglich sein. Die bloße Anforderungsmöglichkeit auf dem Postweg oder die Zurverfügungstellung entsprechender PDF-files (portable document format), bei denen der Druckmodus gesperrt ist, widerspricht dieser Verpflichtung.

Nicht umfasst ist von dieser Verpflichtung auch die Beistellung von Software, die zum Speichern oder Ausdrucken (und Öffnen) erforderlich ist. Die technischen Voraussetzungen hierfür hat der Nutzer selbst zu schaffen. Der Diensteanbieter darf jedoch seine Pflicht nicht dadurch unterlaufen, dass er ungewöhnliche Programme verwendet, die ein durchschnittlicher Nutzer nicht übernehmen kann.  

Sind AGB auch bei Verletzung der Bestimmungen des ECG bzw. des FAGG gültig?

Sind die allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Geltung der AGB erfüllt, so gelten die AGB bereits unabhängig davon, ob sie tatsächlich speicher- und/oder reproduzierbar sind.

Die Einhaltung der Verpflichtung gemäß § 11 ECG ist daher nur verwaltungsstrafrechtlich, nicht aber zivilrechtlich relevant. Ein Diensteanbieter begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 EUR zu bestrafen, wenn er gegen § 11 ECG die Vertragsbestimmungen und die AGB nicht so zur Verfügung stellt, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann (§ 26 Abs 1 Z 5 ECG).

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten des FAGG führt hingegen nicht nur zu einer Verwaltungsstrafe (bis zu 1450 EUR), sondern kann, wenn über die Rücktrittsmöglichkeit falsch informiert wird, zu einer Verlängerung der Rücktrittsfrist von sonst 14 Kalendertagen um bis zu zwölf Monaten führen oder auch dazu, dass der Unternehmer die Rücksendekosten im Falle eines Rücktritts zu tragen hat.

Nähere Informationen: „E-Commerce: Rücktrittsrecht bei Warenkauf im Internet – B2C“ und „E-Commerce: Rücktrittsrecht bei Dienstleistungen im Internet B2C“.

Wie müssen AGB optisch gestaltet sein?

Die AGB, die im WWW verwendet werden, müssen den für gedruckte AGB festgelegten Prinzipien entsprechen. Das heißt, dass die dabei verwendete Schriftart eine allgemein übliche Größe, einen deutlichen Kontrast zum Hintergrund und das Schriftbild eine gute Lesbarkeit auf einem Monitor aufweisen müssen.  

Nachteilige / Ungewöhnliche / Überraschende Klauseln

Regelungen in AGB gelten nicht, wenn der Vertragspartner nach den Begleitumständen des Vertrages und dem äußeren Erscheinungsbild (z.B. Kleindruck, versteckte Einordnung) nicht mit ihnen rechnen musste und nicht besonders darauf hingewiesen wurde. Ob eine Klausel in AGB  einen solchen „Überrumpelungseffekt“ hat und deshalb unwirksam ist, wird von den Gerichten immer im konkreten Einzelfall beurteilt und hängt von der Branchenüblichkeit und dem Erwartungshorizont des Adressatenkreises ab.

Eine Liste generell verbotener (und damit ungültiger) Klauseln für B2C-Geschäfte enthält § 6 Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Insbesondere ist danach eine Klausel ungültig, wenn sie unklar oder unverständlich formuliert ist (§ 6 Abs 3 KSchG – „Transparenzgebot“).

Ob verwendete Klauseln darüber hinaus (B2C und B2B) sittenwidrig (und damit ungültig) sind, entscheiden unter Berücksichtigung aller Umstände (optische Gestaltung, Auswirkung der Klauseln, gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners, grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, sachliche Rechtfertigung etc.) die Gerichte im Einzelfall. 

Unklare AGB

Darüber hinaus ist für unklare (mehrdeutige) Bestimmungen in AGB § 915 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) einschlägig (B2C und B2B). Danach ist eine undeutliche Formulierung zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient hat, also zum Nachteil des Erstellers der AGB.  

Wie lang müssen / dürfen AGB sein?

Es ist möglich, dass die Rechtsprechung bei Online-Geschäften von dem Grundsatz abgeht, dass AGB prinzipiell beliebig lang sein können. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass man im Internet üblicherweise mit kurzen Texten arbeitet und man daher damit rechnen muss, dass ein Konsument lange Texte nicht genau liest, wodurch ihn einzelne Klauseln dann überraschend treffen können. Beim Kauf von Büchern, Datenträgern, etc. in einem Online-Shop sollte daher wohl mit (maximal) etwa drei Seiten das Auslangen gefunden werden. Auch hier werden branchenspezifische Unterschiede zu treffen sein. Beim Online-Banking werden AGB auch in längerem Umfang als bloß im Ausmaß von drei Seiten zulässig sein.

Empfehlenswert ist auch eine genaue Dokumentation darüber zu führen, welche Fassung der AGB wann und in welcher Form im Internet auf der Website des Unternehmers verwendet wurde. In einem späteren Streitfall lässt sich dann genau nachvollziehen, welche Fassung der AGB dem jeweilig elektronisch abgeschlossenen Vertrag zugrunde lag. Auch sollten die bestehenden technischen Möglichkeiten des Bestellvorgangs sowie die Möglichkeit des Abrufs der AGB genau dokumentiert werden. Verlässliche elektronische Datums- und Zeitstempel kämen diesem Erfordernis entgegen und würden auch den Kunden vor der Gefahr der nachträglichen einseitigen Veränderung des Inhalts der AGB schützen.  

Vertragssprache

Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt in welcher Sprache AGB abgefasst werden müssen, damit sie rechtsverbindlich werden. Dies kann im Bereich des Internet zu Zweifelsfragen führen, insbesondere dann, wenn der Kunde auf der Website eines fremdsprachigen Internethändlers bestellt.

Die herrschende Auffassung geht diesbezüglich davon aus, dass es genügt, wenn der Text der AGB in jener Sprache abgefasst ist, wie der abzuschließende Hauptvertrag. Wenn somit auf einer englischsprachigen Website bestellt wird, genügt es für die Verbindlichkeit der AGB unter diesem Aspekt, wenn auch die AGB englisch verfasst sind. Jedenfalls ist auf der Website über die Vertragssprache zu informieren (§ 9 ECG).

Allerdings kann diese Beurteilung bei Verträgen mit Konsumenten im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes auch anders ausfallen, wenn das im Konsumentenschutzgesetz normierte Transparenzgebot so ausgelegt wird, dass Vertragsbestimmungen in AGB schon deshalb als unklar oder unverständlich abgefasst sind, weil sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind. Höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt zu dieser Thematik noch.


Tipp:
Sinnvoll ist es auf jeden Fall sich am „Zielstaat“ zu orientieren, also jene Sprache(n) zu wählen, für die das Internetangebot gedacht ist und das auch auf der Website ausdrücklich (beispielsweise durch Länderwappen) klarzustellen.


Stand: 11.11.2024

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