Gewerberecht und Internet
Welche Gewerbeberechtigung ist im Internet erforderlich?
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Nach dem E-Commerce-Gesetz bedarf die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Diensteanbieters der Informationsgesellschaft im Internet keiner gesonderten (zusätzlichen) behördlichen Zulassung, Bewilligung, Genehmigung oder Konzession.
Davon sind aber nicht jene Rechtsvorschriften betroffen, die die Zulässigkeit der Aufnahme oder Ausübung einer geschäftlichen, gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit regeln und nicht ausschließlich (bzw. besonders) für Diensteanbieter der Informationsgesellschaft gelten. Dem entsprechend sind Tätigkeiten, welche mit Hilfe des Internet ausgeübt werden, Vorschriften wie der Gewerbeordnung unterworfen, sofern sie gewerbsmäßig ausgeübt werden, das heißt wenn diese
- selbstständig (auf eigene Rechnung und Gefahr),
- regelmäßig (mehrmalige Ausübung oder Tätigkeit wird über einen längeren Zeitraum durchgeführt) und
- in Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (unabhängig vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg)
erbracht werden. Einer Gewerbeberechtigung bedarf es bereits, wenn die Tätigkeit im Internet (oder auch außerhalb) erstmals angeboten wird. Eine Übersicht über die bestehenden Gewerbe findet man auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft. Auf dieser Webpage ist auch die aktuelle Fassung der „Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe“ und die „Liste reglementierter Gewerbe“ als pdf abrufbar.
Unternehmen, welche von anderen EU-Mitgliedsstaaten aus tätig werden, benötigen für einen bloßen Internetauftritt keine zusätzliche österreichische Gewerbeberechtigung (z.B. Warenvertrieb oder Kommunikationsdienstleistungen). vielmehr ist eine entsprechende Berufsberechtigung im jeweiligen Heimatstaat erforderlich.
Eigenwerbung
Es gibt zwar keine besondere Bestimmung in der Gewerbeordnung, die die Werbung für die eigene gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich erlaubt, aber die Werbung ist eine derart unerlässliche Voraussetzung unternehmerischer Aktivität, dass deren gesetzliche Regelung entbehrlich war und ist. Ein Internetauftritt eines Unternehmens, der bloß der Vorstellung des Unternehmens und seiner Produkte dient, stellt eine Werbung dar. Dafür ist somit eine der beworbenen Tätigkeit entsprechende Gewerbeberechtigung (z.B. Handel) erforderlich.
Immer ist zu überprüfen, ob das Leistungsangebot durch die Gewerbeberechtigung des Unternehmens gedeckt ist.
Gestaltung von Websites Dritter
Die Tätigkeit der optischen Gestaltung (Art der Produktpräsentation, Schriftbild, Hintergrundgestaltung, Gesamtanordnung der Elemente) von Websites Dritter ist Gegenstand des Gewerbes „Werbegraphik-Designer”. Dessen Aufgabenspektrum reicht von der Beratung über den Entwurf bis zur unmittelbaren Gestaltung von Webpages.
Steht dagegen die technische Umsetzung eines vorgegebenen Konzeptes im Vordergrund, so bedarf es des Gewerbes „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“. Diese Berechtigung ist auch notwendig, wenn eine geeignete Struktur der Website (z.B. für Online Bestellungen oder für Online Abfragen) und damit das Verfügbarmachen von Informationen des Content Providers auf Basis standardisierter Anforderungen entwickelt werden soll.
Ein Befähigungsnachweis (z.B. Prüfung und/oder Ausbildung) ist für beide Gewerbe nicht vorgeschrieben.
Sonstige EDV- Dienstleistungen
Der Betrieb von Servern, die Tätigkeiten eines Access Providers und eines Host Service Providers können mittels des Gewerbes „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ ausgeübt werden. Ein Content Provider bietet hingegen eigene Inhalte an, die im Einzelnen gewerberechtlich beurteilt werden müssen, wie z.B. Handel mit Waren.
Handel mit Waren
Für den Vertrieb von Waren (z.B. Bücher und Bekleidung) mittels Webshop bedarf es in der Regel des „Handelsgewerbes“. Dieses Gewerbe erfasst den An- und Weiterverkauf fast aller Waren, abgesehen vom Handel mit Waffen, Munition, pyrotechnischen Artikeln, Giften, Arzneimitteln und Tabakwaren. Zu diesen letzteren Waren ist auch zu bemerken, dass der Versandhandel mit diesen Produkten an Letztverbraucher unzulässig ist. Mit der Handelsberechtigung dürfen auch unkörperliche Waren (z.B. Musikdateien und E-Books) vertrieben werden.
Blogs und Video Blogs
Blogs: Für Webseiten, die ähnlich konventionellen Zeitungen und Zeitschriften mit aktuellen redaktionellen Beiträgen und z.B. Foren zum Meinungsaustausch verbreitet werden, benötigt man ebenso keine Gewerbeberechtigung wie für konventionelle periodische Druckwerke. Da stets nur auf die Tätigkeit selbst und nicht auf deren (selbstgewählte) Bezeichnung abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Website z.B. als Plattform, Forum oder als Magazin bezeichnet wird. Dabei ist zu beachten, dass dann, wenn der redaktionelle Inhalt so weit hinter die Werbung zurücktritt, dass das Erscheinungsbild einer Zeitung verlassen wird, auch gewerberechtlich nicht mehr von einer Zeitung gesprochen werden kann. Dafür ist das Gewerbe „Ankündigungsunternehmen“ anzumelden. Ein Befähigungsnachweis ist dafür nicht erforderlich. Dasselbe gilt auch für das Internet.
Video Blogs: Anders ist die Rechtslage, wenn zahlreiche Videos bei einer Plattform hochgeladen werden. Diese Videos können etwa dazu dienen, aktuelle Ergebnisse zu kommentieren oder selbstgewählte Themen aufzuarbeiten (z.B. Besprechung neuer Videospiele bzw. Filme oder die Anwendung von Schönheitsprodukten). Bei einer größeren Zahl von Videos kann das Angebot einem Fernsehprogramm ähnlich sein (z.B. auf einem eigenen Channel auf YouTube). In diesem Fall kann ein audiovisueller Mediendienst vorliegen, der bei der Regulierungsbehörde „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ angezeigt werden muss. Bei dieser ist auch in Zweifelsfällen abzuklären, ob die Voraussetzung vorliegt. Für den audiovisuellen Mediendienst ist keine Gewerbeberechtigung anzumelden. Die Anzeige bei der Regulierungsbehörde genügt
Nähere Informationen: Anzeigepflicht für Mediendienste auf Abruf im WWW
Stand: 04.07.2024