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Militärische Güter nach dem Außenwirtschaftsgesetz

Kontrolle der Ausfuhr, Durchfuhr, innergemeinschaftlichen Verbringung und Vermittlung

Lesedauer: 3 Minuten

Rechtsquellen

Außenwirtschaftsgesetz
BGBL 26/2011 (kons. Fassung)
Erste AußenwirtschaftsVO
BGBl 343/2011 (kons. Fassung)
Zweite AußenwirtschaftsVO samt Anlagen

2. AußWV 2019 (mit Anlage 1, Anlage 2)

Militärgüterliste: Anhang zur Richtlinie 2021/1047

Österreichische Militärgüterliste

Als österreichische Militärgüterliste gilt gemäß §1 der Zweiten AußenwirtschaftsVO die jeweils gültige Gemeinsame EU-Militärgüterliste (Anhang zur EU-Richtlinie 2009/43 idgF). Die EU-Militärgüterliste wird periodisch, üblicherweise einmal jährlich, adaptiert und neu herausgegeben.

Die Militärgüterliste besteht aus 22 Positionen:

  • ML 1 Handfeuerwaffen
  • ML 2 Waffen mit Kaliber größer 12,7mm
  • ML 3 Munition
  • ML 4 Bomben, Zünder
  • ML 5 Feuerleiteinrichtungen
  • ML 6 Landfahrzeuge
  • ML 7 Toxische Wirkstoffe
  • ML 8 Militärische Sprengstoffe
  • ML 8a Andere Sprengstoffe
  • ML 9 Kriegsschiffe
  • ML 10 Luftfahrzeuge
  • ML 11 Elektronische Ausrüstungen
  • ML 12 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie
  • ML 13 Spezial-Panzer- und Schutz-Ausrüstung
  • ML 14 Ausrüstung zur Ausbildung und Simulation
  • ML 15 Bildausrüstung
  • ML 16 Schmiedestücke
  • ML 17 Gegenstände, Materialien, Bibliotheken
  • ML 18 Ausrüstungs- und Herstellungstechnologie
  • ML 19 Strahlenwaffen
  • ML 20 Kryogenische Ausrüstung
  • ML 21 Software
  • ML 22 Technologie

Am Ende der Liste befinden sich Begriffsbestimmungen.

Militärgüter/"Güter"-Definition

Unter Militärgüter sind in gleicher Weise körperliche Waren, Software und Technologie zu verstehen; sie können in materieller oder immaterieller Form (Fax, Telefon, elektronische Medien, Internet) ausgeführt, übertragen oder bereitgestellt werden.

Genehmigungspflichten 

Für gelistete Militärgüter (Waren, Software, Technologie) besteht eine Genehmigungspflicht für

Ausnahmen von der Genehmigungpflicht (Art 9 EU-FeuerwaffenVO)

  1. für die vorübergehende Ausfuhr oder Wiederausfuhr durch Jäger und Sportschützen im begleitenden persönlichen Reisegepäck zum persönlichen Gebrauch und unter Nachweis der Teilnahme an einer Jagd- oder Schießsportveranstaltung für
    - eine oder mehrere Feuerwaffen
    - deren wesentliche gekennzeichnete Komponenten
    - Munition in limitierter Stückzahl
  2. Deaktivierte Schusswaffen

Auflage: Empfangsnachweis 

Gemäß § 15 Erste AußWV ist für die Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung von ML 1-Gütern die Vorlage eines Empfangsnachweises beim angegebenen Empfänger vorzuschreiben. Dies kann durch eine eigenhändig gefertigte Erklärung des Empfängers oder einer ermächtigten Person erfolgen; bei behördlichen Endempfängern z.B. eine Behördenbestätigung/Wareneingangsbestätigung, bei privaten Endempfängern z.B. durch Airway-bills, Lade- oder Transportpapieren. Dieser Nachweis sollte nach Möglichkeit elektronisch vorliegen. 

Verbote – Militärgüterembargos

Für die in Anlage 1 der Zweiten AußWV genannten Länder bestehen Verbote hinsichtlich der Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung. Einige Waffenembargos enthalten spezifische Ausnahmen. Die genannten Details sind in den betreffenden EU-Rechtsquellen nachzuprüfen. Ebenso verboten ist die technische Unterstützung für Militärgüter im Zusammenhang mit diesen Ländern

Einfuhrseitig bestehen Verbote für Militärgüter aus dem Iran, Libyen und N-Korea, Russland und Eritrea (siehe Anlage 2 der Zweiten AußWV).

Einige Waffenembargos enthalten spezifische (in der Regel humanitäre) Ausnahmen vom jeweiligen Verbot, sodass in diesen Ausnahmefällen eine Ausfuhr mit Genehmigung des BMDW möglich ist. Diese Ausnahmen basieren auf Beschlüssen der UN, der OSZE oder der EU. Die Details der Ausnahmen sind in den jeweiligen EU-Rechtsquellen nachzuprüfen und werden auf der Homepage des BMAW veröffentlicht.

Arten von Genehmigungen

  • Einzelgenehmigung
    wird individuell für eine Transaktion oder für einzelne in der Genehmigung genannte Güter an den genannten Empfänger für eine bestimmte Geltungsdauer erteilt. Abschreibungen innerhalb der Geltungsdauer sind möglich.

  • Globalgenehmigung 
    Diese kann – zeitlich befristet – zur administrativen und kostenmäßigen Ersparnis auf Antrag gewährt werden, wenn kein besonderes Sicherheitsrisiko besteht und diese angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Internal Compliance anwenden. Ein Ausfuhrverantwortlicher ist zu bestellen. Globalgenehmigungen werden für eine oder mehrere Arten von Gütern im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Empfängern erteilt. Sie berechtigen zu einer Vielzahl von Ausfuhren im Rahmen des Geltungsumfanges und der Geltungsdauer der Globalgenehmigung.
    Inhaber von Globalgenehmigungen sind bis zum 1.3. jedes Kalenderjahres zu einer zusammenfassenden Meldung aller im vorangegangen Kalenderjahr getätigten Lieferungen verpflichtet.
    Eine solche jährliche Meldung hat auch im Falle der Nicht-Inanspruchnahme der Globalgenehmigung zu erfolgen. 

Ausfuhrgenehmigungen können mit Auflagen versehen sein und sind zeitlich befristet. Erteilte Ausfuhrgenehmigungen gelten kraft Gesetz automatisch als widerrufen, wenn nach Erteilung ein der Ausfuhrgenehmigung widersprechendes Verbot (Sanktion/Embargo!) in Kraft tritt.

» Allgemeingenehmigung: siehe innergemeinschaftliche Verbringung

Antragstellung

Zuständige Behörde:
Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW)
Abteilung III/2 – Außenwirtschaftskontrollen
post.III2_19@bmdw.gv.at oder exportkontrolle@bmdw.gv.at
Tel: 01/711 00-0

Rechtsschutzinstrumente

Es stehen folgende Instrumente zur Verfügung, um vor Durchführung einer Transaktion rechtliche Klarheit seitens der Behörde über deren Erlaubtheit bzw über die richtige Güterklassifikation zu erhalten:

  • Bestätigung der Güterklassifizierung (ehm. Auskunft zur Güterliste)
  • Voranfrage gem. § 62 AußWG
  • Feststellungsbescheid nach AVG

Stand: 22.11.2021