Militärische Güter nach dem Außenwirtschaftsgesetz
Kontrolle der Ausfuhr, Durchfuhr, innergemeinschaftlichen Verbringung und Vermittlung
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Rechtsquellen:
2. AußWV 2019 (mit Anlage 1, Anlage 2)
Militärgüterliste: Anhang zur Richtlinie 2021/1047
Österreichische Militärgüterliste
Militärgüter/"Güter"-Definition
Genehmigungspflichten
- die Ausfuhr in Drittstaaten, Durchfuhr, Vermittlung zwischen Drittstaaten sowie für die technische Unterstützung
- für die vorübergehende Ausfuhr oder Wiederausfuhr durch Jäger und Sportschützen im begleitenden persönlichen Reisegepäck zum persönlichen Gebrauch und unter Nachweis der Teilnahme an einer Jagd- oder Schießsportveranstaltung für
- eine oder mehrere Feuerwaffen
- deren wesentliche gekennzeichnete Komponenten
- Munition in limitierter Stückzahl - Deaktivierte Schusswaffen
Verbote – Militärgüterembargos
Einige Waffenembargos enthalten spezifische (in der Regel humanitäre) Ausnahmen vom jeweiligen Verbot, sodass in diesen Ausnahmefällen eine Ausfuhr mit Genehmigung des BMDW möglich ist. Diese Ausnahmen basieren auf Beschlüssen der UN, der OSZE oder der EU. Die Details der Ausnahmen sind in den jeweiligen EU-Rechtsquellen nachzuprüfen und werden auf der Homepage des BMAW veröffentlicht.
Arten von Genehmigungen
- Einzelgenehmigung
wird individuell für eine Transaktion oder für einzelne in der Genehmigung genannte Güter an den genannten Empfänger für eine bestimmte Geltungsdauer erteilt. Abschreibungen innerhalb der Geltungsdauer sind möglich.
- Globalgenehmigung
Diese kann – zeitlich befristet – zur administrativen und kostenmäßigen Ersparnis auf Antrag gewährt werden, wenn kein besonderes Sicherheitsrisiko besteht und diese angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Internal Compliance anwenden. Ein Ausfuhrverantwortlicher ist zu bestellen. Globalgenehmigungen werden für eine oder mehrere Arten von Gütern im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Empfängern erteilt. Sie berechtigen zu einer Vielzahl von Ausfuhren im Rahmen des Geltungsumfanges und der Geltungsdauer der Globalgenehmigung.
Inhaber von Globalgenehmigungen sind bis zum 1.3. jedes Kalenderjahres zu einer zusammenfassenden Meldung aller im vorangegangen Kalenderjahr getätigten Lieferungen verpflichtet.
Eine solche jährliche Meldung hat auch im Falle der Nicht-Inanspruchnahme der Globalgenehmigung zu erfolgen.
- Allgemeingenehmigung: siehe innergemeinschaftliche Verbringung
Antragstellung
Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW)
Abteilung III/2 – Außenwirtschaftskontrollen
Rechtsschutzinstrumente
Es stehen folgende Instrumente zur Verfügung, um vor Durchführung einer Transaktion rechtliche Klarheit seitens der Behörde über deren Erlaubtheit bzw über die richtige Güterklassifikation zu erhalten:
- Bestätigung der Güterklassifizierung (ehm. Auskunft zur Güterliste)
- Voranfrage gem. § 62 AußWG
- Feststellungsbescheid nach AVG
Stand: 22.11.2021