Kontrolle der Übernahme österreichischer Unternehmen durch Personen oder Gesellschaften aus Drittstaaten (außerhalb EU, EWR, Schweiz):   § 25a AußWG

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Welche Unternehmenssektoren sind betroffen?

  • Verteidigungsgüter
  • Sicherheitsdienste
  • Energieversorgung
  • Wasserversorgung
  • Telekommunikation
  • Verkehr
  • Aus- und Weiterbildung
  • Gesundheitswesen

 

Betroffen sind alle Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH oder AG und Einzelunternehmen und Personengesellschaften über € 700.000,- Jahresumsatz  (3. Buch des UGB).

Kontrolliert werden der Erwerb eines ganzen Unternehmens, der Erwerb einer Beteiligung und der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen, sofern sowohl hinsichtlich des Erwerbs als auch hinsichtlich des zu erwerbenden Unternehmens bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Der Erwerber muss eine Person oder Gesellschaft sein, die kein Unionsbürger oder Bürger eines EWR-Staates oder der Schweiz ist oder die ihren Sitz in einem Drittstaat hat, der nicht ein EWR-Staat oder die Schweiz ist.

Das zu erwerbende Unternehmen muss seinen Sitz in Österreich haben.

Es sind nur Vorgänge erfasst, bei denen der Erwerber nach dem Vorgang einen Anteil von mindestens 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte am österreichischen Unternehmen hält. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils gibt es detaillierte Bestimmungen zur Zusammenreihung von Stimmrechtsanteilen zur Ermittlung dieser 25-Prozent-Grenze.

Beim Erwerb eines beherrschenden Einflusses besteht die Genehmigungspflicht sowohl dann, wenn ein Erwerber aus den betroffenen Drittstaaten alleine diesen Einfluss erlangt als auch dann, wenn der beherrschende Einfluss von mehreren Erwerbern aus den genannten Drittstaaten gemeinsam erlangt wird.

Für die erfassten Vorgänge wird eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben.

Der Genehmigungsantrag ist von dem oder den Erwerbern beim BMWFW vor Vertragsabschluss einzubringen. Der Erwerb darf zunächst nicht durchgeführt werden.

In einer einmonatigen Vorphase wird geprüft, ob durch den Vorgang überhaupt eine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist:  Prüfmaßstab sind die Auswirkungen der Übernahme auf die Versorgungssicherheit. Daran schließt ggf. eine vertiefte Prüfung.

Wird bis zum Ende der einmonatigen Frist kein Bescheid erlassen, so gilt die Genehmigung als erteilt, und der Vorgang darf durchgeführt werden. Das vertiefte Prüfverfahren ist innerhalb von zwei weiteren Monaten durchzuführen.

Wird eine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt, so sind primär Auflagen zur Beseitigung dieser Gefahr vorzuschreiben. Der Erwerb darf dann unter Einhaltung dieser Auflagen durchgeführt werden. Nur, wenn auch Auflagen zur Beseitigung der Gefahr nicht ausreichen, darf die Genehmigung versagt werden. 

Um Umgehungsmöglichkeiten zu beschränken, gibt es auch die Möglichkeit eines amtswegigen Genehmigungsverfahrens, das auf Initiative der Behörde mit Bescheid eingeleitet wird. Die Einleitung des Verfahrens mit Bescheid bewirkt, dass der Erwerb vorerst nicht durchgeführt werden darf.

Das BMDW ist verpflichtet, seine Entscheidungen zu veröffentlichen.

Ein Verstoß gegen § 25a AußWG unterliegt gerichtlichen Strafdrohungen.

Stand: 01.03.2018