Vermittlungsgeschäfte - Militärgüter
Welche Vermittlungstätigkeiten sind genehmigungspflichtig?
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Eine Genehmigungspflicht besteht für die Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten, die in der österreichischen Militärgüterliste gelistet sind.
Darüber hinaus gilt eine Genehmigungspflicht für Vermittlungstätigkeiten betreffend aller (auch nicht gelistete) Güter, wenn dem Vermittler von der Behörde mitgeteilt wurde, dass die betreffenden Güter eine kritische Verwendung (Verwendung in Zusammenhang mit ABC-Waffen, Trägerraketen oder eine militärische Endverwendung in einem Land unter Militärgüterembargo) erfahren können. Ohne Genehmigung dürfen diese Vermittlungen nicht vorgenommen werden.
Hat der Vermittler selbst Kenntnis oder begründeten Verdacht von einer oben beschriebenen Endverwendung, trifft ihn gemäß § 5 Abs 3 Erste AußWV eine aktive Mitteilungspflicht an das BMDW, das dann über die Verhängung einer Genehmigungspflicht entscheidet.
Zuständig ist die Behörde ist jene in jenem Mitgliedstaat, in dem der Vermittler seine Niederlassung hat (für Österreich: BMDW).
Es sind folgende Vermittlungen von Transaktionen zwischen Drittstaaten betroffen (§1 Abs1 Z 15 AußWG):
- die Aushandlung oder das herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat oder
- der Verkauf oder Kauf von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, zwecks Verbringung in einen anderen Drittstaat oder
- die Veranlassung eines Transfers von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, in einen anderen Drittstaat durch den Eigentümer
- Ausgenommen ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen wie Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung, allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung
Diese Pflichten treffen alle Personen/Unternehmen, die
- Vermittlungstätigkeiten von Österreich aus ausüben oder
- in Österreich Sitz/Wohnsitz/Aufenthalt haben
Stand: 01.03.2018