Innergemeinschaftliche Verbringung von Militärgütern

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Auch die Verbringung von Militärgütern innerhalb der EU unterliegt einer grundsätzlichen Genehmigungspflicht.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht und damit frei innergemeinschaftlich verbringbar: 
  • Lieferungen, die im Rahmen humanitärer Hilfe nach Katastrophenfällen oder als Zuwendung in Notfällen getätigt werden

  • Rücksendungen nach in Österreich erfolgter Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Demonstration in den EU-Ausgangsstaat

  • Verbringung aus Österreich zur Reparatur, Instandhaltung, Ausstellung oder Demonstration in einen anderen EU-Mitgliedstaat zur anschließenden Rücksendung nach Österreich

Nationale Allgemeingenehmigungen (nachstehend aufgezählte innergemeinschaftliche Verbringungen sind zwar genehmigungspflichtig, gelten aber bei Einhaltung der jeweils vorgeschriebenen Bedingungen, Registrierungen, Meldungen ex lege als erteilt. Es muss daher im Einzelfall keine Voraus-Genehmigung eingeholt werden)

Allgemeingenehmigungen (AG) sind in folgenden Fällen anwendbar:

  • Lieferant oder Empfänger ist eine Regierungsstelle (IVER1)

  • Lieferant ist das österreichische Bundesheer (IVER2)

  • Empfänger sind die Streitkräfte eines anderen EU-Mitgliedsstaates (IVER3)
  • Lieferungen AN einen zertifizierten Empfänger in der EU (IVER4) - Näheres siehe unten

  • Verbringung von militärischen Bestandteilen (IVER5): vor Verwendung dieser AG hat der österreichische Lieferant eine verbindliche Erklärung des Empfängers einzuholen, dass die ggst. Bestandteile in seine eigenen Güter integriert werden (sollen) und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbständig verbracht oder ausgeführt werden, außer zur Wartung/Reparatur. Alternativ wäre ein Wiederausfuhrverbot an Waffenembargoländer zu überbinden
  • Innergemeinschaftliche Verbringung von Schusswaffen und Munition lt. Militärgüterliste, für die bereits die waffenrechtlichen Dokumente vorliegen (Erlaubnisschein gem §37 Abs1 WaffG oder Genehmigung für einschlägig Gewerbetreibende gem. §37 Abs2 WaffG) (IVER6).
    Für diese Waffen und Munition entfällt somit das zuvor vorgeschriebene Doppelgenehmigungsverfahren (nach Waffengesetz und nach Außenwirtschaftsgesetz).
  • Fertigungszeichungen/Technologie (IVER7)
    Technologie, die mit ergänzenden Eintragungen versehen wurde (die keine erhöhte Nutzungsmöglichkeit bewirkt) und in das innergemeinschaftliche Versendungsland zurückverbracht wird (§8 Abs2a Erste AußWV)
  • Landfahrzeuge und Bestandteile ML6 (IVER8)
    Gilt für die innergemeinschaftliche Verbringungen von in ML 6 gelisteten Gütern (§8 Abs2b Erste AußWV); nicht erfasst ist Technologie für diese Fahrzeuge (ML 22).
  • EU-Verbringungen zum Zweck der Kalibrierung, Oberflächenbehandlung, Test/Erprobung und Begutachtung (IVER9)
    Gilt für alle Militärgüter bei Verbingung zu o.a. Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder bei Rücksendung nach obigen Maßnahmen an den ursprünglichen EU-Versender.
    Voraussetzung in allen Fällen ist, dass es nicht zu einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Gutes kommt (§8 Abs 2c und 2d Erste AußWV) 

Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Allgemeingenehmigungen
Für alle Allgemeingenehmigungen gilt die Notwendigkeit einer einmaligen vorherigen Registrierung beim BMAW (vor der ersten Verwendung der jeweiligen AG; vorsorgliche Registrierung für alle in Frage kommenden AGen möglich). Diese Registrierung wird dem Antragsteller binnen 10 Tagen vom BMAW bestätigt. Voraussetzung für die Registrierung ist im Regelfall die Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten.

Bis jeweils 1. März jeden Jahres ist eine zusammenfassende Meldung aller unter jeder Allgemeingenehmigung im vergangenen Kalenderjahr getätigten Transaktionen an das BMAW zu übermitteln. Die Meldepflicht gilt auch bei Nicht-Inanspruchnahme der Allgemeingenehmigung im vorangegangenen Jahr. Die Meldung wird für jede beantragte Allgemeingenehmigung gesondert verlangt.

Zertifizierung/IVER4

Diese Zertifizierung ist Voraussetzung, um unter dieser Allgemeingenehmigung Militärgüter erhalten zu können.

Dieses EU-weite Zertifizierungssystem soll bescheinigen, dass die Empfänger über die Fähigkeit verfügen, die Sicherheitsvorschriften in Verbindung mit der besonderen Art der Verteidigungsgüter zu erfüllen.

Bei der Zertifizierung werden die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:

  • Erfahrung im Bereich Verteidigung
  • einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf Verteidigungsgüter
  • Benennung eines hochrangigen leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren
  • schriftliche Verpflichtungserklärung des Unternehmens, dass es sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten Verteidigungsgutes einhalten wird
  • schriftliche Verpflichtungserklärung des Unternehmens, dass es gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen genaue Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Verteidigungsgüter macht, die es im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats ausführt, verbringt oder erhält;
  • gegengezeichnete Beschreibung des Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens: Beschreibung der innerbetrieblichen Compliancevorschriften, Beschreibung des internen Programmes zur Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften inkl Verbringungsverwaltung; konkrete Angaben zu den organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen, zu internen Prüfverfahren, Maßnahmen zur Schulung und Fortbildung

Der Antrag auf Erteilung eines Zertifikates kann an die Behörde des Mitgliedsstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat (in Ö: BMAW, formfrei abgegeben werden, allerdings ist eine eingehende vorherigen Kontaktaufnahme mit dem BMAW sehr empfehlenswert.

Das Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren (verlängerbar). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie ausgestellten Zertifikate anzuerkennen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen und aktualisieren regelmäßig eine Liste der zertifizierten Unternehmen und teilen dies der Kommission und den Mitgliedstaaten mit. Die Kommission veröffentlicht diese Liste: Certified Enterprises

Erteilte Zertifikate können bei Vorliegen erheblicher Bedenken ausgesetzt oder widerrufen werden.

Darüber hinaus enthält die Empfehlung 2011/24/EU der Kommission über die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie Hinweise zur Umsetzung dieses Zertifizierungssystems.

Für alle anderen innergemeinschaftlichen Verbringungen von Militärgütern, für die keine Allgemeingenehmigung verwendet werden kann oder soll, stehen zur Verfügung:
  • Einzelgenehmigung: Antragstellung (Antragsformular) mit End Use Certificate/IC und technischer Spezifikation, Rechnung

  • Globalgenehmigung: "Sammelgenehmigung“ (mehrere Verbringungen an einen EU-Abnehmer; mehrere EU-Abnehmer für eine Ware) Voraussetzung ist die Benennung eines Verantwortlichen Beauftragten. 

Weitere Infos auch auf der Website des BMAW.

Stand: 19.01.2022

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