Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine

Übersicht über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 113 Minuten

In Bezug auf Russland und die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete in Kraft gesetzt. Darüber hinaus hat die EU auch noch aufgrund der Lage in Russland restriktive Maßnahmen gegen Russland verhängt.

1. Sanktionen gegen Russland

2. Sanktionen in Bezug auf die Krim und Sewastopol

3. Sanktionen gegen das frühere Regime der Ukraine

4. Sanktionen gegen die Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja

5. Personenlistungen/Finanzsanktionen

6. Zollabfertigung/Ausführererklärung

7. Geltungsbereich

8. Umgehungsverbot

9. Haftungsausschluss

Rechtsquellen (EU-Verordnungen)

Sonstige Informationen (Antragstellung, BMF-Arbeitsrichtlinie)

Hinweis

1. Sanktionen gegen Russland

Angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, hat die EU mit Verordnung 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31. Juli 2014 erstmals Wirtschaftssanktionen gegen Russland verhängt und mit 1. August 2014 in Kraft gesetzt. Seit Beginn des Angriffskrieges gegen die Ukraine wurden diese Sanktionen mehrfach ausgeweitet.

Die Sanktionen beinhalten:

Militärgüterembargo

Verboten ist der direkte/indirekte Export, die Lieferung, der Verkauf von Militärgütern und sonstigem Wehrmaterial nach Russland (Güter der Militärgüterliste). Ebenso verboten sind die technische Unterstützung und Vermittlungsdienste sowie die Finanzierung dafür. Verboten ist auch die Einfuhr von Militärgütern aus Russland in die EU. Für diese Verbote gilt eine unbefristete Ausnahme für Altverträge, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden.
Mit dem Inkrafttreten des Militärgüterembargos ist auch die sogenannte "catch-all"-Klausel der Dual Use-Exportkontrolle wirksam, wonach die Ausfuhr aller Waren, auch nicht gelisteter, melde- und genehmigungspflichtig ist, wenn der Ausführer Kenntnis hat, dass die Waren in Russland eine militärische Endverwendung erfahren.
Als militärische Endverwendung gilt:

  • der Einbau/Zusammenbau in ein militärisches Gut
  • die Verwendung als Herstellungs-, Test oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern
  • die Ausfuhr von unfertigen Erzeugnissen, die in einer Anlage zur Herstellung von militärischen Gütern verwendet werden sollen

Gemäß Artikel 4 der Verordnung 833/2014 idgF ist es darüber hinaus Verboten für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen.

Mitnahme von Waffen zur Jagd

Das EU-Waffenembargo beinhaltet ein grundsätzliches Verbot der - auch vorübergehenden - Ausfuhr oder Mitnahme von solchen Waffen oder Munition, die in der Militärgüterliste erfasst sind, egal zu welchem Zweck die Waffe/Munition in Russland verwendet werden soll. Waffen und Munition, die NICHT in der Militärgüterliste gelistet sind, sondern aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit ausschließlich im Anhang zur EU-Feuerwaffenverordnung gelistet sind, unterliegen den Verboten des Waffenembargos nicht; es gilt für diese Waffen aber die grundsätzliche Genehmigungspflicht durch das BMDW.
Dabei handelt es sich um Schrotgewehre samt Munition, nicht-vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen ("Kleinkaliber" = Kaliber.22), Gummigeschosswaffen.

Aufgrund einer Ausnahmeregelung in der Feuerwaffenverordnung genehmigungsfrei ist die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr dieser vorgenannten (ausschließlich in der EU-Feuerwaffenverordnung gelisteten) Waffen durch Jäger und Sportschützen im persönlichen Reisegepäck zu einer Reise in ein Drittland (auch nach Russland), wenn der Reisegrund glaubhaft gemacht werden kann (z.B. Einladung zu einer Jagdveranstaltung oder Sportveranstaltung (z.B. Biathlon, Teilnahmenachweis).
Genehmigungsfrei erlaubt ist das Mitführen von einer oder mehrerer solcher "Nur"-Feuerwaffen sowie der dazugehörigen Munition mit einer Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1200 Schuss für Sportschützen.
Für die Ausfuhr einer höheren Munitionsmenge (also für Jäger 800 Schuss bzw. für Sportschützen 1200 Schuss übersteigend), ausschließlich in Verbindung mit der Mitnahme einer "Nur"-Feuerwaffe, ist ein Antrag beim BMDW, Exportkontrollbehörde, Abt.III/2, einzubringen und der Grund dafür plausibel dazulegen.

Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition

Gemäß Artikel 2aa ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 idgF aufgeführte Feuerwaffen, deren Teile, wesentlichen Komponenten und Munition sowie in Anhang XXXV der Verordnung 833/2014 idgF aufgeführte Feuerwaffen und sonstige Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Darüber hinaus ist die Durchfuhr oben aufgeführter Feuerwaffen, dazugehöriger Teilen und wesentlicher Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands verboten.

Ebenfalls verboten ist es in diesem Zusammenhang

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  • an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

„No-Russia-Clause“!

Gemäß Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF müssen beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, gemäß den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung 833/2014 idgF, von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang III der Verordnung 2024/1745) aufgeführten Partnerländer - die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. 

Dies gilt nicht für

  • die Erfüllung von Verträgen, die in Anhang CL aufgeführte Güter der KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93 betreffen.
  • die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden und andere als unter Buchstabe a genannten Güter betreffen, bis zum 1. Januar 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Dies gilt ebenso nicht für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden. Die Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Auftrag, für den diese Ausnahme in Anspruch genommen wurde, innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abschluss. 

Die Ausführer haben sicherzustellen, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen die geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält. Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so haben die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde, zu unterrichten.

Ab dem 26. Dezember 2024 müssen gemäß Artikel 12ga der Verordnung 833/2014 natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen ihren Partnern aus Drittländern beim Verkauf, der Lizenzierung oder der anderweitigen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit den in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern geschützt sind, vertraglich die Nutzung solcher Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, verbieten und sie verpflichten, möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse ebenfalls zu verbieten.

Dies gilt nicht für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen bis zum 26. Juni 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen die geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält. Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so haben natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde, zu unterrichten.

Gemäß Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF haben natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen ab dem 26. Dezember 2024 wie folgt vorzugehen:

  • Sie unternehmen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und stellen sicher, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
  • Sie setzen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren um, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.

Dies gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter nur innerhalb der Union oder an in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang III der Verordnung 2024/1745) aufgeführte Partnerländer verkaufen, liefern oder verbringen.

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen ab dem 26. Dezember 2024 sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die oben genannten Anforderungen erfüllen. Dies findet keine Anwendung, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus unvermeidbaren Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.

Rohöl oder Erdölerzeugnisse (Ölembargo) (Anhang XXV, Anhang XXVIII und Anhang XXIX der Verordnung 833/2014 idgF)

Gemäß Artikel 3m der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten Rohöl oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

Weiters ist es verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesem Verbot bereitzustellen.

Die oben genannten Verbote gemäß Artikel 3m gelten

  • nicht für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, wenn diese Waren ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Waren nicht russischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
  • nicht für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das aus Russland über Pipelines in die Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten. (Die Gültigkeit dieser Ausnahme endet für Deutschland und Polen am 23. Juni 2023).

Spezielle Regelungen sind vorgesehen für den Fall der Unterbrechung der Pipelines sowie in Bezug auf Bulgarien, Kroatien, Ungarn und der Slowakei.

Weitere Verbote gelten gemäß Absatz 8 bezüglich der Weiterleitung oder Beförderung über Pipelines.

Gemäß Artikel 3n der Verordnung Nr. 833/2014 idgF, ist es verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern mit oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer der oben genannten Rohöl und Erdölerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, zu erbringen, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen.

Das Verbot gemäß Artikel 3n gilt nicht für

  • für die Zahlung von Versicherungsleistungen nach dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN- Codes 2709 00 oder nach dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 auf der Grundlage von Versicherungsverträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht.

Weiters ist es verboten, ab dem 5. Dezember 2022 Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder ab dem 5. Februar 2023 Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 (Anhang XXV) und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, mit Drittländern zu handeln, in diese zu vermitteln oder in diese zu befördern, auch nicht durch Umladungen zwischen Schiffen.

Das Verbot gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gemäß Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe a jenes Beschlusses. 

Ab dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 des Artikels 3n für einen Zeitraum von 90 Tagen nicht für die Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern

  1. die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP geschlossen wurde, und
  2. der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten Preis lag.

Die oben genannten Verbote gemäß Artikel 3n gelten nicht

  • ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis für diese Erzeugnisse die Preise gemäß Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf nicht übersteigt,
  • für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV der Verordnung 833/2014 idgf, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nicht russischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,
  • für die Beförderung der in Anhang XXIX der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang VII der Verordnung 2024/1745) aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung,
  • ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und zu einem höheren Preis als den in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten Preis erworben wurde, das vor dem 5. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wird.
  • ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten jeweiligen Preis erworben wurden, die vor dem 5. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen werden.

In Anwendung von Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe a erheben Dienstleister, die keinen Zugang zu dem in Anhang XXVIII festgelegten Kaufpreis pro Barrel für die betreffenden Erzeugnisse haben, für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, die ab dem 20. Februar 2024 verladen werden, aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten, die von Wirtschaftsbeteiligten in der weiter vorgelagerten Lieferkette von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen bereitgestellt werden. Diese aufgeschlüsselten Preisinformationen werden den Gegenparteien und den zuständigen Behörden auf Anfrage für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels zur Verfügung gestellt.

Für den Fall, dass ein Schiff nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse nach Absatz 4 befördert hat und der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, dass dieses Rohöl oder diese Erdölerzeugnisse zu einem höheren Preis als dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen solchen Kauf in Anhang XXVIII der Verordnung 833/2014 idgf festgelegten Preis erworben wurden, ist es verboten, während eines Zeitraums von 90 Tagen ab dem Tag der Entladung der zu einem Preis oberhalb der Preisgrenze erworbenen Fracht die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen nach Absatz 4, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, durch dieses Schiff zu erbringen.

Die Verbote nach den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses unterrichtet wurde.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über festgestellte Verstöße oder Umgehungen der in diesem Artikel genannten Verbote.

Die Funktionsweise des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 des Artikels 3n, wird Mitte März 2023 und danach alle zwei Monate überprüft.

Spätestens am 18. Juni 2023 überprüft die Kommission das Funktionieren der Maßnahmen in Bezug auf aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammende Erdgaskondensate der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.

Gemäßt Artikel 3q der Verordnung 833/2014 idgF ist es Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, untersagt, Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20eingereiht werden, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder anderweitig das Eigentum daran zu übertragen.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf von oder die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, genehmigen. Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für Verkäufe oder Eigentumsübertragungen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder unter Verstoß gegen Artikel 3m aus Russland zur Einfuhr in die Union ausgeführt wurden, verwendet oder zu diesem Zweck wiederausgeführt würden oder zur Beförderung an Drittländer zu einem Einkaufspreis per Barrel, der über dem in Anhang XXVIII festgelegten Preis liegt.

Jeder Verkauf von oder andere jede Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, in ein Drittland, ausgenommen einen Verkauf oder eine Eigentumsübertragung von Tankschiffen, der oder die nach Absatz 1 verboten ist, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Tankschiffes hat oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden.

Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: die Identität des Verkäufers und diejenige des Käufers sowie gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers — einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements — sowie die IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffes und sein Rufzeichen.

Jeder Verkauf von oder sonstige Übertragung des Eigentums an in den Absätzen 1 und 4 genannten Tankschiffen nach dem 5. Dezember 2022 und vor dem 19. Dezember 2023 ist den zuständigen Behörden vor dem 20. Februar 2024 zu melden.

Sektorale und güter-/dienstleistungsbezogene Beschränkungen

Güterbezogene Verbote für Bereitstellung von Waren nach Russland („Exportbezogene Verbote“)

Dual Use-Güter (Anhang I der Dual Use Verordnung (idgF)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use Gütern gemäß Anhang I der Dual Use Verordnung 821/2021 idgF) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Weiters ist es verboten,

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen;
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  • an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die oben genannte Verbote nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

  1. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
  2. medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
  3. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
  4. Softwareaktualisierungen,
  5. die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, oder
  6. die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Mit der Ausnahme von Buchstabe g erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung

Die Durchfuhr dieser Güter, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist ebenfalls verboten. Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gilt dieses Verbot nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands, die für die oben genannte Zwecke gemäß Buchstaben a bis e bestimmt sind.

Abweichend davon können von den zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Die zuständigen Behörden erteilt keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

  • dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV (Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1745) sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a erlaubt,
  • dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder
  • dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.

Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung der Verordnung erforderlich ist.

Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten (Anhang VII der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist gemäß Artikel 2a der Verordnung 833/2014 idgF die in Anhang VII (Anhang II der Verordnung 2024/1745) aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Weiters ist es verboten

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen sowie
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
  • im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Ausnahmen von diesem Verbot finden sich in Absatz 3 und Absatz 3a des Artikels 2a.

Die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien, ausgeführt aus der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, ist verboten. Das Verbot gilt nicht gilt nicht für die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, und die für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben a, bis e bestimmt sind.

Abweichend von diesem Verbot können die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen. 

Güter für Ölexploration (Anhang II der Verordnung 833/2014 idgF)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, die in Anhang II aufgeführte Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Weiters ist es gemäß Absatz 2 verboten

  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen,
  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  • an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten bis zum 20. Juni 2024 nicht für die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands.

Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen nach dem 20. Juni 2024 die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands genehmigen.“

Diese Verbote gelten nicht

für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern oder Technologien, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für 

  • soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse aus oder durch Russland in die Union oder die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird,
  • für die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands.

Abweichend davon können unter bestimmten Bedingungen die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Güter für Ölraffination (Güter nach Anhang X der Verordnung 833/2014 idgF)

Gemäßt Artikel 3b der Verordnung 833/2014 idgf ist es verboten, die in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Weiters ist es verboten

  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen; 
  • für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  • an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Abweichend davon können unter bestimmten Bedingungen die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Güter und Technologien für die Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie sowie Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoff­additive (Anhang XI und XX der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist gemäß Artikel 3c der Verordnung 833/2014 idgF, die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie die in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Es ist verboten

  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  • an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Weiters ist es verboten:

  • Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen.
  • eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XI aufgeführten genannten Güter und Technologien bezieht.

Darüber hinaus ist die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang XI aufgeführten, für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeigneten Gütern und Technologien und von in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven, die aus der Union ausgeführt werden, ist verboten.

Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

„No-Russia-Clause“!

Gemäß Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF müssen beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung 833/2014 idgF aufgeführt sind, von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang III der Verordnung 2024/1745) aufgeführten Partnerländer - die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. 

Dies gilt nicht für

  • die Erfüllung von Verträgen, die in Anhang CL aufgeführte Güter der KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93 betreffen.
  • die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden und andere als unter Buchstabe a genannten Güter betreffen, bis zum 1. Januar 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Dies gilt ebenso nicht für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden. Die Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Auftrag, für den diese Ausnahme in Anspruch genommen wurde, innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abschluss. 

Die Ausführer haben sicherzustellen, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen die geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält. Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so haben die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde, zu unterrichten.

Ab dem 26. Dezember 2024 müssen gemäß Artikel 12ga der Verordnung 833/2014 natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen ihren Partnern aus Drittländern beim Verkauf, der Lizenzierung oder der anderweitigen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit den in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern geschützt sind, vertraglich die Nutzung solcher Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, verbieten und sie verpflichten, möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse ebenfalls zu verbieten.

Dies gilt nicht für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen bis zum 26. Juni 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen die geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält. Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so haben natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde, zu unterrichten.

Gemäß Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF haben natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen ab dem 26. Dezember 2024 wie folgt vorzugehen:

  • Sie unternehmen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und stellen sicher, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
  • Sie setzen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren um, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.

Dies gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter nur innerhalb der Union oder an in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang III der Verordnung 2024/1745) aufgeführte Partnerländer verkaufen, liefern oder verbringen.

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen ab dem 26. Dezember 2024 sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die oben genannten Anforderungen erfüllen. Dies findet keine Anwendung, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus unvermeidbaren Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.


Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XVI der Verordnung 833/2014 idgF)

Gemäß Artikel 3f der Verordnung 844/2014 (idgF) ist es verboten die in Anhang XVI aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit und ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Weiters ist es verboten,

  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;
  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  • an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Luxusgüter (Anhang XVIII der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist gemäß Artikel 3h der Verordnung 833/2014 (idgF) die in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Das Verbot gilt nicht

  • für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
  • für die in Anhang XVIII aufgeführten Waren der KN-Codes 7113 00 00 und 7114 00 00 zur persönlichen Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Weiters ist es verboten, 

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern für jeglichen Verkauf, jegliche Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
  • im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Sofern im Anhang XVIII nichts anderes bestimmt ist, gelten die oben genannten Verbote für in jenem Anhang aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden den Verkauf oder die Lieferung eines Schiffs des KN-Codes 8901 10 00 oder 8901 90 00 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe bis zum 31. Dezember 2023 an eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  • das Schiff sich am 24. Juni 2023 physisch in Russland befindet und für die Verwendung in Russland bestimmt ist;
  • die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt hat, die ursprünglich vor dem 24. Februar 2022 erfolgte;
  • die juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland kein militärischer Endnutzer ist und das Schiff nicht für militärische Zwecke nutzen wird;
  • der Verkauf oder die Lieferung nicht zugunsten einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erfolgt oder den in dieser Verordnung vorgesehenen restriktiven Maßnahmen unterliegt. 

Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten (Anhang XXIII und Anhang XXXVII der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist es gemäß Artikel 3k Verordnung 833/2014 idgF, die in Anhang XXIII (Anhang V der Verordnung 2024/1745)aufgeführten Güter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

Weiters ist es verboten für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste in diesem Zusammenhang oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung zu erbringen,
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in diesem Zusammenhang für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
  • an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.

Die oben genannten Verbote gelten nicht 

  • in Bezug auf Güter der KN-Codes 8504 10, 8504 21, 8504 22, 8504 23, 8504 31, 8504 40, 8504 50und 8504 90 nicht für die Erfüllung – bis zum 25. Mai 2024 – von Verträgen, die vor dem 24. Februar 2024geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
  • in Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIB aufgeführten KN-Codes gelten die oben genannten Verbote bis zum 20. Juni 2024 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
  • in Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIC (Anhang VI der Verordnung 2024/1745) aufgeführten KN-Codes nicht für die Erfüllung — bis zum 26. September 2024 — von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
  • in Bezug auf Güter des KN-Codes 2602 nicht für die Erfüllung — bis zum 26. Juli 2024 — von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
  • in Bezug auf Güter der KN-Codes 8481 80 und 8708 99 nicht für die Erfüllung — bis zum 26. Dezember 2024 — von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“

Die genannten Verbote gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

Die Durchfuhr von in Anhang XXXVII aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.

Die oben genannten Verbote gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Güter mit hoher Priorität (Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF)

„No-Russia-Clause“!

Gemäß Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF müssen beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung 833/2014 idgF aufgeführt sind, von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang III der Verordnung 2024/1745) aufgeführten Partnerländer - die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. 

Dies gilt nicht für

  • die Erfüllung von Verträgen, die in Anhang CL aufgeführte Güter der KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93 betreffen.
  • die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden und andere als unter Buchstabe a genannten Güter betreffen, bis zum 1. Januar 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Dies gilt ebenso nicht für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden. Die Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Auftrag, für den diese Ausnahme in Anspruch genommen wurde, innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abschluss. 

Die Ausführer haben sicherzustellen, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen die geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält. Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so haben die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde, zu unterrichten.

Ab dem 26. Dezember 2024 müssen gemäß Artikel 12ga der Verordnung 833/2014 natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen ihren Partnern aus Drittländern beim Verkauf, der Lizenzierung oder der anderweitigen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit den in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern geschützt sind, vertraglich die Nutzung solcher Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, verbieten und sie verpflichten, möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse ebenfalls zu verbieten.

Dies gilt nicht für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen bis zum 26. Juni 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen die geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält. Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so haben natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde, zu unterrichten.

Gemäß Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF haben natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen ab dem 26. Dezember 2024 wie folgt vorzugehen:

  • Sie unternehmen zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Schritte, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, und stellen sicher, dass diese Risikobewertungen dokumentiert und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
  • Sie setzen zur Minderung und zum wirksamen Management der Risiken der Ausfuhr nach Russland und der Ausfuhr zur Verwendung in Russland von solchen Gütern oder Technologien geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren um, die im Verhältnis zur Art und Größe dieser Risiken stehen, unabhängig davon, ob diese Risiken auf ihrer Ebene oder auf Ebene des Mitgliedstaats oder der Union festgestellt wurden.

Dies gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter nur innerhalb der Union oder an in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang III der Verordnung 2024/1745) aufgeführte Partnerländer verkaufen, liefern oder verbringen.

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen ab dem 26. Dezember 2024 sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführte gemeinsame vorrangige Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die oben genannten Anforderungen erfüllen. Dies findet keine Anwendung, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus unvermeidbaren Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.

Ausrüstung, Technologie oder Software 

Gemäß Artikel 2 der Verordnung 2024/1485 ist es verboten die in Anhang I der Verordnung 2024/1485 aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

Weiters ist es verboten

  • technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bereitzustellen;
  • Finanzmittel oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bereitzustellen.

Das Verbot gilt nicht für Schutzausrüstung, die vom Personal der VN, vom Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Russland ausgeführt wird.

Abweichend von diesem Verbot können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 3 der Verordnung 2024/1485 verboten, die in Anhang II der Verordnung 2024/1485 aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Weiters ist es verboten ohne die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde

  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen
    • im Zusammenhang mit der in Anhang II der Verordnung 2024/1485 aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software,
    • im Zusammenhang mit der Installierung, Bereitstellung, Herstellung, Wartung, Reparatur und Verwendung der in Anhang II der Verordnung 2024/1485 aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder
    • im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang II der Verordnung 2024/1485 aufgeführter Software
  • für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der in Anhang II der Verordnung 2024/1485 aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen;
  • für die Regierung Russlands, deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung der genannten Dienstleistungen genehmigen.

Güterbezogene Verbote für Gütern mit Ursprung oder Ausfuhr aus Russland („Importbezogene Verbote“)

Güter, die Russland erhebliche Einnahmen bringen (Anhang XXI der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist es gemäß Artikel 3i Verordnung 833/2014, die in Anhang XXI (Anhang IV der Verordnung 2024/1745) aufgeführten Güter unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

Dieses Verbot gilt nicht

  • für Käufe in Russland, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind
  • für den Eingang in die Union von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen - einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen - oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.

Das Verbot schließt nicht aus, dass Fahrzeuge, die sich am 19. Dezember 2023 bereits im Gebiet der Union befanden, in einem Mitgliedstaat zugelassen werden.

Weiters ist es verboten,

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen.
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

Die genannten Verbote gelten nicht 

  • in Bezug auf Güter der KN-Codes 28042910 und 284540 für die Erfüllung — bis zum 26. September 2024 — von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen
  • in Bezug auf Güter der KN-Codes 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 und 7202 nicht für die Erfüllung bis zum 20. Dezember 2024von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen
  • in Bezug auf Güter der KN-Codes 7201 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:
    a) 1 140 000 Tonnen zwischen dem 19. Dezember 2023 und dem 31. Dezember 2024;
    b) 700 000 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025
  • in Bezug auf Güter der KN-Codes 7203 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:
    a) 1 140 836 Tonnen zwischen dem 19. Dezember 2023und dem 31. Dezember 2024;
    b) 651 906 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025
  • gelten bis zum 30. Juni 2024 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung der folgenden Mengen von Gütern oder damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe, die für die Einfuhr in die Union erforderlich ist:
    a) 752 475 Tonnen von Gütern des KN-Codes 2803;
    b) 562 973 Tonnen von Gütern des KN-Codes 4002
  • ab dem 10. Juli 2022 nicht für den Kauf oder den Transport oder damit verbundene technische oder finanzielle Unterstützung der folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:
    a) 837 570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,
    b) eine Gesamtmenge von 1 577 807 Tonnen der anderen in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 3105 20, 3105 60 und 3105 90 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII und Anhang XXXVI der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist gemäß Artikel 3g der Verordnung 833/2014 idgF die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, zu kaufen oder zu befördern.

Weiters ist es verboten in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Dieses Verbot gilt

  • ab dem 30. September 2023 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die andere Erzeugnisse als solche der KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 enthalten.
  • ab dem 1. April 2024 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse des KN-Codes 7207 11 enthalten,
  • ab dem 1. Oktober 2024 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse der KN-Codes 7207 12 10 oder 7224 90 enthalten.

Zum Zeitpunkt der Einfuhr müssen die Einführer einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang XXXVI der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang VIII der Verordnung 2024/1745) aufgeführten Partnerland für die Einfuhr von Eisen und Stahl eingeführt.

Gemäß Arbeitsrichtlinie des BMF (AH-2075) können als Nachweise – sofern aus diesen Dokumenten der nicht-russische Ursprung hervorgeht - folgende Dokumente anerkannt werden: Mill Test Certificates (MTC), Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Qualitätszeugnisse, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Kaufverträgen (Ausschlussklausel). In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode „Y824“ (Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden) zu verwenden.

Verboten ist es auch unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Die Verbote gelten gemäß Artikel 3g Absatz 4 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN Codes 7207 12 10:

  • 3 747 905 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
  • 3 747 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2024,
  • 3 185 719 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024und dem 30. September 2025;
  • 2 998 324 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025und dem 30. September 2026;
  • 2 623 534 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026und dem 30. September 2027;
  • 2 061 348 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027und dem 30. September 2028

Die oben genannten Verbote gelten gemäß Absatz 5 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7207 11:

  • 487 202 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
  • 85 260 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2023;
  • 48 720 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. März 2024 

Die oben genannten Verbote gelten gemäß Absatz 5a gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7224 90:

  • 147 007 Tonnen zwischen dem 17. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023;
  • 110 255 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024,
  • 124 956 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024und dem 30. September 2025;
  • 117 606 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025und dem 30. September 2026.
  • 102 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026und dem 30. September 2027;
  • 80 854 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027und dem 30. September 2028

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Gold (Anhang XXVI und Anhang XXVII der Verordnung 833/2014 idgF)

Es ist gemäß Artikel 3o verboten, Gold − nach Energieträgern das wichtigste Exportgut Russlands − unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen. Dieses Verbot gilt für Gold mit Ursprung in Russland, das nach dem Inkrafttreten der Verordnung aus Russland ausgeführt wurde.

Folgende Zolltarifnummern sind gelistet:

  • Anhang XXVI
    • 7108 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
    • 7112 91 Abfälle und Schrott von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)
    • Ex 7118 90 Goldmünzen
  • Anhang XXVII
    • Ex 7113 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
    • Ex 7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Diamanten (Anhang XXXVIIIA und XXXVIIIB der Verordnung 833/2014 idgF) 

Gemäß Artikel 3p der Verordnung 833/2014 idgf ist es verboten

  • ab dem 1. Januar 2024, die in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden.
  • ab dem 1. Januar 2024, die in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden.
  • ab dem 1. März 2024, die in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet werden, Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden (Absatz 3).
  • ab dem 1. September 2024 ist es verboten, in Teil A und Teil B des Anhangs XXXVIIIA aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, die in einem Drittland verarbeitet wurden und aus Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant bestehen, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden.
    In Bezug auf in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden und Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden, gilt das Verbot gemäß diesem Absatz ab dem Datum, das vom Rat einstimmig auf einen auf der Grundlage des Artikels 215 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union vorgelegten Vorschlag hin beschlossen wird. (Absatz 4).

Weiters ist es verboten,

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

Die genannten Verbote gelten nicht für die in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführten Güter, die der persönlichen Verwendung von in die Union reisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen dienen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen.

Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 sind Waren der KN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00, die in die Union eingeführt werden, der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde unverzüglich zusammen mit den Unterlagen zum Nachweis ihres Ursprungs zur Überprüfung vorzulegen. Der Mitgliedstaat, in dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, stellt sicher, dass sie der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zolltransit gestattet werden. Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Überprüfung dieser Waren bis zum Eintreffen bei der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde ausgesetzt. Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung dieser Waren und die mit der Beförderung verbundenen Kosten verantwortlich. Eine Vorlage bei dieser Behörde ist nicht erforderlich, sofern die Waren zuvor dem in diesem Absatz vorgesehenen Überprüfungsverfahren unterzogen worden waren und sofern dies durch die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise, einschließlich einer entsprechenden Bescheinigung gemäß Absatz 10, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, belegt ist.

Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor, die Diamanten enthalten, die als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden. Ab dem 1. März 2025 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise für die in Anhang XXXVIIIA Teil A aufgeführten Erzeugnisse eine entsprechende Bescheinigung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden.“

Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Erzeugnisse, wenn sich diese Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in der Union befanden und anschließend in ein anderes Drittland als Russland ausgeführt wurden. Zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union weisen die Einführer nach, dass sich diese Erzeugnisse physisch in der Union befanden, oder legen eine Bescheinigung vor, die auf der Grundlage einer vorgelegten Bestandsanmeldung von der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde vor der Ausfuhr aus der Union ausgestellt wurde.

Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teile A, B und C aufgeführte Erzeugnisse, wenn sich diese Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in einem anderen Drittland als Russland befanden, dort poliert oder dort hergestellt wurden. Einführer müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union für Erzeugnisse der KN-Codes 7102 10 00, 7102 31 00 und 7104 21 00 nachweisen, dass die Erzeugnisse ursprünglich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in das Drittland eingeführt worden waren. . Für Erzeugnisse der KN-Codes 7102 39 00 und 7104 91 00 sowie für die in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführten Erzeugnisse müssen Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr nachweisen, dass die Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in dem Drittland verarbeitet oder hergestellt worden waren oder dass die Erzeugnisse sich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots im Zustand der Verarbeitung oder der Herstellung in dem Drittland befunden hatten.

Die Verbote gemäß den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIA Teil C aufgeführte Erzeugnisse, die vor dem 1. September 2024 hergestellt wurden, und für damit verbundene Dienstleistungen, wenn diese Erzeugnisse aus einem anderen Drittland oder Gebiet als Russland in die Union vorübergehend eingeführt oder nach vorübergehender Ausfuhr in ein anderes Drittland oder Gebiet als Russland eingeführt wurden, sofern diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Union oder der Ausfuhr aus der Union in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung oder der vorübergehenden Ausfuhr angemeldet wurden.“

Weitere sektorale Geschäftsverbote

Unterhaltung wirtschaftlicher Beziehungen mit bestimmten Personen Personen (Anhang XIX der Verordnung 833/2014 idgF)

Gemäß Artikel 5aa Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit

  1. einer in Russland niedergelassenen in Anhang XIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,
  2. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
  3. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.

Das Verbot gilt nicht

  • für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil A genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden.
  • für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil B genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 8. Januar 2023 ausgeführt wurden
  • für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil C genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 18. März 2023 ausgeführt wurden.

Weitere Ausnahmen vom Verbot finden sich in Absatz 3. Abweichend davon können die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen. 

Es ist ab dem 22. Oktober 2022 verboten, Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden.

Es ist ab dem 16. Januar 2023 verboten, einen Posten in den Leitungsgremien
einer der folgenden Organisationen zu bekleiden:

  • einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder mit der Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,
  • einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
  • einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.

Dieses Verbot gilt nicht für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die unter Absatz 1a fallen. Abweichend davon können auch die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Ab dem 27. März 2023 ist es gemäß Artikel 5o der Verordnung 833/2014 idgF verboten, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, Posten in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen, europäischen kritischen Infrastrukturen und kritischen Einrichtungen, die nach nationalem Recht als solche ermittelt oder ausgewiesen wurden, zu bekleiden. Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz.

Entgegennahmen von Zuwendungen

Gemäß Artikel 5t der Verordnung 833/2014 ist es verboten, Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, unmittelbar oder mittelbar entgegenzunehmen von

  • der Regierung Russlands,
  • einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
  • einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
  • einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt.

Dieses Verbot gilt nicht für

  • europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (**),
  • politische Parteien und politische Bündnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1141/2014, unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Grundprinzipien verfassungsrechtlicher Art zur Regelung der Funktionsweise dieser politischen Parteien und Bündnisse;
  • Nichtregierungsorganisationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurden, und
  • Mediendiensteanbieter im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Grundprinzipien verfassungsrechtlicher Art im Zusammenhang mit der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Transaktionen

Gemäß Artikel 5ab der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die vor einem russischen Gericht Klage gegen eine in Artikel 13 Buchstabe c oder d genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung erhoben hat, um nach Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften eine Anordnung, einen Beschluss, eine Unterlassungsverfügung, ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften zu erwirken, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den in Anhang XLIII der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang XI der Verordnung 2024/1745) aufgeführten, mit dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen berührt wird.

Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt dieses Verbot nicht für Transaktionen,

  • die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr, und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind,
  • die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen,
  • die – unbeschadet des Buchstabens b dieses Absatzes – unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz zu erhalten auf der Grundlage von
    • Artikel 11a oder 11b dieser Verordnung oder
    • Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates.

Gemäß Artikel 5ad der Verordnung 833/2014 ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit

  • einer außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt und die an Transaktionen beteiligt ist, die die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von in den Anhängen VII (Anhang II der Verordnung 2024/1745), XI und XX und XXXV der Verordnung 833/2014 idgF aufgeführten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Gütern oder Technologien von in Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang IX der Verordnung 2024/1745) aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern und von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführten Feuerwaffen und Munition nach Russland unmittelbar oder mittelbar erleichtert, entsprechend Anhang XLV der Verordnung 833/2014 idgF (Anhang XIII der Verordnung 2024/1745) oder
  • einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes aufgeführten Organisationen handelt.

Das Verbot gilt nicht für Transaktionen, die

  • erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach dieser Verordnung gestattet sind,
  • zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, oder
  • für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind. 

Zugang zu EU-Häfen

Es ist gemäß Artikel 3ea der Verordnung 833/2014 idgF verboten.

Dieses Verbot gilt

  • nach dem 8. April 2023 für jedes Schiff, das vom russischen Schiffsregister zertifiziert ist (Absatz 1a).
  • für Schiffe, die nach dem 24. Februar 2022 ihre russische Flagge umgeflaggt oder ihre Registrierung geändert haben (Absatz 2).

Mit Ausnahme von Absatz 1a bezeichnet der Ausdruck Schiff:

  1. ein Schiff, das in den Anwendungsbereich der einschlägigen internationalen Übereinkommen fällt, einschließlich Nachbildungen historischer Schiffe,
  2. eine Jacht mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die keine
  3. Fracht und höchstens zwölf Passagiere befördert, oder
  4. Sportboote oder Wassermotorräder im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rate

Die Verbote finden keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See

Abweichend davon können die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Gemäß Artikel 3eb der Verordnung 833/2014 idgF ist es ab dem 24. Juli 2023 verboten, einem Schiff, das zu einem beliebigen Zeitpunkt der Fahrt zu Häfen und Schleusen eines Mitgliedsstaats Umladungen zwischen Schiffen vornimmt, Zugang zu Häfen und Schleusen im Hoheitsgebiet der Union zu gewähren, wenn die zuständige Behörde vernünftigen Grund zu der Annahme hat, dass dieses Schiff gegen die Verbote nach Artikel 3 m Absätze 1 und 2 und Artikel 3n Absätze 1 und 4 verstößt. Eine zuständige Behörde gewährt einem Schiff, das es versäumt, der zuständigen Behörde eine Umladung zwischen Schiffen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie der Küste des betreffenden Mitgliedstaats spätestens 48 Stunden im Voraus zu melden, keinen Zugang. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See. Abweichend davon können die zuständigen Behörden einem Schiff unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse im Hoheitsgebiet der Union genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang zu humanitären Zwecken erforderlich ist.

Gemäß Artikel 3ec der Verordnung 833/2014 idgF ist es ab dem 24. Juli 2023 verboten, einem Schiff Zugang zu Häfen und Schleusen im Hoheitsgebiet der Union zu gewähren, bei dem die zuständige Behörde vernünftigen Grund zur Annahme hat, dass es zu einem beliebigen Zeitpunkt der Fahrt zu Häfen oder Schleusen eines Mitgliedsstaats unter Verstoß gegen die SOLAS-Regel V/19 Absatz 2.4 ihr automatisches Schiffsidentifizierungssystem illegal stört, abschaltet oder auf andere Weise deaktiviert, wenn es russisches Rohöl und russische Erdölerzeugnisse befördert, die den Verboten nach Artikel 3m Absätze 1 und 2 und Artikel 3n Absätze 1 und 4 unterliegen. Dies findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See. Abweichend davon können die zuständigen Behörden einem Schiff unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse im Hoheitsgebiet der Union genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang zu humanitären Zwecken erforderlich ist. 

Gemäß Artikel 3s der Verordnung 833/2014 idgF ist es in Bezug auf in Anhang XLII (Anhang X der Verordnung 2024/1745) aufgeführte Schiffe verboten, unmittelbar oder mittelbar

  • Zugang zu Häfen, Ankerzonen und Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, und für ein solches Schiff diese anzulaufen,
  • ein solches Schiff in die Union einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen,
  • ein solches Schiff zu verkaufen, zu liefern, zu verchartern oder auszuführen,
  • ein solches Schiff zu betreiben oder mit einer Besatzung auszustatten,
  • Dienstleistungen der Registrierung für ein solches Schiff erbringen,
  • Finanzmittel und Finanzhilfen, einschließlich Versicherungen, sowie Vermittlungsdienste, einschließlich Schiffsmaklerdienste, bereitzustellen,
  • technische Hilfe und andere Dienstleistungen wie Bunkerung, Schiffsversorgung, Besatzungswechsel, Frachtverladungs- und -entladungsdienste, Befenderungs- und Schleppdienste zugunsten eines solchen Schiffes zu erbringen und
  • sich an Umladungen von Schiff zu Schiff oder an jeder anderen Umladung von Fracht mit einem solchen Schiff zu beteiligen oder Dienstleistungen von einem solchen Schiff in Anspruch zu nehmen.

Dieses Verbot findet keine Anwendung, wenn ein in Anhang XLII aufgeführtes Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See, oder zu humanitären Zwecken oder bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat.

Gemäß Artikel 12d gelten die mit der Verordnung 833/2014 idgF verhängten Verbote nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.

Gütertransport

Verboten ist es gemäß Artikel 3l Verordnung 833/2014 (idgF) in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.

Das Verbot gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Folgendes befördern:

  • Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes,
  • Transitgüter, die zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland durch die Union befördert werden, sofern die Beförderung solcher Güter nach dieser Verordnung nicht anderweitig verboten ist.

Das Verbot gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden.

In der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, ein Kraftverkehrsunternehmen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert. (Absatz 1b)

Ab dem 26. Juli 2024 ist es in der Union niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. (Absatz 1c)

In der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, übermitteln der nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind auf Aufforderung dieser Behörde Informationen über ihre Eigentumsstruktur.

Die Absätze 1b und 1c gelten nicht für in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum russischer Staatsangehöriger befinden, die auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Dienstleistungsverbote

  • Bereitstellung bestimmter Trust- und treuhändischer Dienstleistungen für russische Treugeber oder Begünstigte
    Verboten ist es gemäß Artikel 5m Verordnung 833/2014 (idgF) einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist: russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen, in Russland niedergelassene juristische Personen oder juristische Personen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer vorgenannten Person gehalten werden oder kontrolliert werden sowie Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer der vorgenannten Personen handeln. Ab dem 5. Juli 2022 ist es verboten als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Bezug auf die vorgenannten Personen genommenen Trust oder eine dort in Bezug genommene ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. Die Verbote gelten nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge, die mit Art 5m nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden. Das Verbot gilt nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügt. Zudem können die zuständigen Behörden für bestimmte in Absatz 5 des Artikel 5m genannte Zwecke unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen vom Verbot abweichende Genehmigungen erteilen.

  • Verbot von Dienstleistungen im bestimmten Bereichen 
    Gemäß Artikel 5n der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in nachfolgenden Bereichen zu erbringen:
    • Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Absatz 1)
    • Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung (Absatz 2)
    • Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung (Absatz 2a)


    Weiters ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXXIX der Verordnung 833/2014 idgF zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen (Absatz 2b). Dies gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die unbedingt erforderlich ist, um vor dem 19. Dezember 2023 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 20. März 2024 zu beenden.

    Weiters ist es im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen verboten für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen

    • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den oben genannten Waren und Dienstleistungen zu erbringen
    • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Erbringung der oben genannten Waren und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen.


    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

    • nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
    • nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines  Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (269/2014 im Einklang steht.


    Bis zum 30. September 2024 gelten die Absätze 1, 2, 2a und 2b nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 (Anhang III der Verordnung 2024/1745) aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

    Die Absätze 2, 2a und 2b gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

    Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 in Russland waren, an die in Absatz 10 Buchstabe h genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihre Arbeitgeber sind, sofern diese Dienstleistungen zur ausschließlichen Nutzung durch diese juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind.

  • Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Flüssigerdgas (LNG)

Investitionsverbot

Gemäß Artikel 3a der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, einschließlich im Bau befindlicher Projekte für die Erzeugung von Flüssigerdgas, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten.

Umladung-Verbot

Gemäß Artikel 3r der Verordnung 833/2014 idgF verboten

  • Weiterverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, zu erbringen, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde.
  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem genannten Verbot bereitzustellen. Dies findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.

Die genannten Verbote gelten bis zum 26. März 2025 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden.

Diese Verbote gelten nicht für Wiederverladedienste, die für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebene Schiffe zwingend erforderlich sind.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, wenn diese Wiederverladung für die Beförderung in einen Mitgliedstaat erforderlich ist und dieser Mitgliedstaat bestätigt hat, dass die Wiederverladung zur Gewährleistung der Energieversorgung dieses Mitgliedstaats erforderlich ist.

Um die Einhaltung dieser Verbote sicherzustellen, können die zuständigen Behörden Vorschriften und Leitlinien auf nationaler Ebene festlegen. Diese Vorschriften und Leitlinien umfassen verstärkte Sorgfaltspflichten, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der zum Zwecke der Umladung erbrachten Wiederverladungsdienste, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des für LNG-Einrichtungen geltenden nationalen Regelungsrahmens, der bisherigen Geschäftspraktiken der Verlader, der Zeit zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, von Hinweisen auf unmittelbare kommerzielle Verbindungen zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, einschließlich des Erwerbs neuer gebündelter Entlade- und Wiederverladedienste.

Juristische Personen, die Entladungen von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, vornehmen, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, bis zum 26. Juli 2024 und danach jeden Monat über alle Entladungsvorgänge und Transaktionen zur Einfuhr in die Union von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde. Die Meldung muss Angaben zu den Mengen enthalten.

Die Kommission überwacht Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte und -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union. Sie erstattet dem Rat Bericht, wenn sich bedeutende Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten ereignen, spätestens jedoch bis zum 26. Juni 2025. Der Rat berücksichtigt diese Berichte bei der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen.

Im Falle bedeutender Entwicklungen im Zusammenhang mit den genannten Verboten, die sich auf die Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte, -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union oder den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union auswirken, schlägt die Kommission dem Rat Minderungsmaßnahmen vor, zusammen mit einer Bewertung deren Auswirkungen vor.

Weitere Verbote

Weiters ist es gemäß Artikel 3t der Verordnung 833/2024 idgF verboten,

  • unmittelbar oder mittelbar Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen und unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für sie zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten wie Terminals und Anlagen dienen.
  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Verwendung in derartigen Flüssigerdgas-Projekten bestimmt sind,
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Bezug auf Güter, Technologien und Dienstleistungen in Russland bereitzustellen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen zur Verwendung in derartigen Flüssigerdgas-Projekten bestimmt sind.

Diese Verbote berühren nicht die Erfüllung — bis zum 26. September 2024 — von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 3u der Verordnung 833/2014 verboten

  • Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, unmittelbar oder mittelbar über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Union zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen.
  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.

Diese Verbote gelten bis zum 26. Juli 2024 nicht für Verträge, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung jener Verträge erforderlich sind.

Diese Verbote berühren nicht die Lieferung von Flüssigerdgas russischen Ursprungs vom Festland eines Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage.

Ukrainische Kulturgüter und andere Güter von archäologischer, historischer, kultureller, seltener wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung 

Gemäß Artikel 3v der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, zu kaufen, einzuführen, zu verbringen, zu verkaufen, zu liefern oder auszuführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen ukrainisches Recht oder Völkerrecht aus der Ukraine entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände ukrainischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen der Ukraine aufgeführt sind.

Darüber hinaus ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.

Die genannten Verbote gelten nicht, wenn die Güter nachweislich

  1. vor dem 1. März 2014 aus der Ukraine ausgeführt wurden, oder
  2. auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Eigentümer in der Ukraine zurückgegeben werden.

Beschränkung des EU-Kapital-und Finanzmarktes sowie des Zahlungsverkehrs

Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr („SWIFT-Ausschluss“) (Anhang XIV der Verordnung 833/2014 idgF)

Es ist gemäß Artikel 5h der Verordnung 833/2014 (idgF) verboten spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für die in Anhang XIV (Bank Otkritie, Novikombank , Promsvyazbank, Bank Rossiya Sovcombank, VNESHECONOMBANK (VEB), VTB BANK, Sberbank, Credit Bank of Moscow und Joint Stock Company Russian Agricultural Bank, JSC Rosselkhozbank) aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgeführten Organisation liegen, zu erbringen

Das Verbot gilt für jede in Anhang XIV aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIV aufgeführten Organisationen gehalten werden.

Systems for Transfer of Financial Messages (SPFS)

Gemäß Artikel 5ac der Verordnung 833/2014 ist es verboten

  • ab dem 25. Juni 2025 natürlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in der Union ansässig bzw. niedergelassen sind und außerhalb Russlands tätig sind, sich direkt mit dem System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) der Zentralbank Russlands oder mit von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr zu verbinden (Absatz 1)
  • sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit einer der in Anhang XLIV (Anhang XII der Verordnung 2024/1745) aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind (Absatz 2).

Diese Verbote gelten nicht

  • für die Erfüllung — bis zum 26. September 2024 — von Verträgen, die vor dem 24. März 2024 mit einer in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
  • nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XLIV genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 24. März 2024 ausgeführt wurden.

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen,

  • die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan,
  • die — soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten — unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder die unmittelbare oder mittelbare Beförderung von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland,
  • die erforderlich sind für den Kauf sowie die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, in die Union, deren Kauf sowie Einfuhr und Beförderung in die Union nach dieser Verordnung gestattet sind.
  • für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind;
  • für eine Zahlung im Rahmen eines Altersversorgungssystems an eine Person mit Wohnsitz in der Union erforderlich sind; oder
  • für eine Zahlung durch die Jewish Claims Conference oder an diese erforderlich sind.

Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Transaktionen, die

  • für den Kauf, die Ausfuhr, die Lieferung, den Verkauf, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind, deren Kauf, Ausfuhr, Lieferung, Verkauf, Verbringung oder Beförderung nach dieser Verordnung zulässig und erforderlich ist, um die Ernährungssicherheit in Drittländern zu gewährleisten,
  • zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen,
  • für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.
  • für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eine in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind, oder
  • der Beteiligung einer in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung an der Erbringung von Korrespondenzbankdienstleistungen abhängig sind
  • für die Ausführung von Zahlungen durch einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat geschlossenen Darlehensvertrags erforderlich sind. 

Verbot der Bereitstellung von Ratingdiensten

Verboten ist es gemäß Artikel 5j Verordnung 833/2014 idgF ist verboten, Ratingdienste für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.

Weiters ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten zu gewähren.

Diese Verbote gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Investitionsverbot in russischen Bergbau-/Energiesektor

Gemäß Artikel 3a der Verordnung 844/2014 idgF ist es in Bezug auf den Sektor Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden bzw. den Energiesektor verboten 

  • eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, einschließlich im Bau befindlicher Projekte für die Erzeugung von Flüssigerdgas, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten, 
  • neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet der eingetragen wurde und die in diesen Sektoren in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen, 
  • ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die in diesen Sektoren in Russland tätig ist, zu gründen,
  • Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den oben genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

Das Verbot gilt nicht für Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, bei denen der höchste Ertrag aus der Erzeugung der in Anhang XXX aufgeführten Materialien erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.

Abweichend von den genannten Verboten können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die genannten Tätigkeiten genehmigen.

Übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente

Gemäß Artikel 5 der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten bestimmte übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapier- dienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln.

Dieses Verbot bezieht sich auf

  • bestimmte größere Kreditinstitute oder andere größere Institute, die in Russland niedergelassen sind und zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet
  • bestimmte juristische Personen, Organisation oder Einrichtungen, die außerhalb der Union bzw. in Russland niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer aufgeführten Organisationen gehalten werden bzw. unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet
  • juristische Personen, Organisation oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der genannten oder aufgeführten Organisationen handelt.

Die betroffenen Kreditinstitute, Institute Personen, Organisation oder Einrichtungen sind gelistet in

  • Anhang III: Sberbank, VTB Bank, Gazprombank, Vnesheconombank (VEB), Rosselkhozbank
  • Anhang V: OPK Oboronprom, United Aircraft Corporation, Uralvagonzavod
  • Anhang VI: Rosneft, Transneft, Gazprom Neft
  • Anhang XII: Alfa Bank, Bank Otkritie, Bank Rossiya und Promsvyazbank
  • Anhang XIII: Almaz-Antey, Kamaz, Seehandelshafen Novorossiysk, Rostec (Russian Technologies State Corporation), Russische Eisenbahn, JSC PO Sevmash, Sovcomflot, United Shipbuilding Corporation und Russisches Schiffsregister.

Weiters ist es verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, ab dem 12. April 2022 zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen, sowie ab dem 29. Januar 2023 zum Handel zuzulassen.

Darüber hinaus ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen:

  • die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Absätzen 1 oder 3 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12. September 2014bis zum 26. Februar 2022oder
  • jegliche Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 26. Februar 2022.

Dieses Verbot gilt nicht für

  • Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde, oder
  • Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang III genannten Organisation liegen, zu erfüllen, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde
  • sowie nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022geschlossenen Vertrags, wenn die in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Gemäß Artikel 5a der Verordnung 833/2014 (idgF) ist es verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von Russland, seiner Regierung oder der Zentralbank Russlands oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank Russlands handelt. 

Weiters ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die eine Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022 vorsehen.

Das Verbot gilt nicht

  • für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde.
  • für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Transaktionen im Rahmen des Bilanzmanagements im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven der russischen Zentralbank oder im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, die am oder nach dem 28. Februar 2022 getätigt werden.

Weitere Details zu diesem Verbot finden sich unter Absatz 4a ff. 

Gemäß Artikel 5e ist es den Zentralverwahrern der Union verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden. Dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.

Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen (staatliche Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften etc.) für den Handel mit Russland oder Investitionen in Russland

Es ist staatlichen Einrichtungen untersagt, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen gem. Artikel 2e Absatz 1 Verordnung 833/2014 (idgF) für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland bereitzustellen. Ausgenommen vom Verbot sind 

  • „Altverträge“: Verpflichtungen von vor dem 26. Februar 2022
  • Öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000.000 EUR pro Projekt für in der Union niedergelassene „kleine und mittlere Unternehmen“ oder für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

Entgegennahme von Bankkontoeinlagen und Notifizierungspflicht über Bankkontoeinlagen sowie Dienstleistungsverbot für Krypto-Werte

Gemäß Artikel 5b der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000 Euro übersteigt.

Weiters ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen.

Ab dem 18. Januar 2024 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die oben genannten Dienstleistungen erbringt, zu sein, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden.

Diese Verbote gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.“

Gemäß Artikel 5c und Artikel 5d können die zuständigen Behörden (in Österreich: OeNB) Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Zudem legt Artikel 5g der Verordnung 833/2014 idgF Informationsverpflichtungen für Kreditinstitute gegenüber den zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie angesiedelt sind, oder der Kommission unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis fest.

Verkauf von in einer amtlichen Währung eines EU-Mitgliedsstaats notierenden Wertpapieren

Gemäß Artikel 5f der Verordnung 833/2014 (idgF) ist es verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder in einer anderen Währung lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 6. August 2023 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.

Das Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz. 

Verbot des Exports oder der Bereitstellung von Euro-Banknoten („Bargeld“)

Verboten ist es gem. Art 5i Verordnung 833/2014 (idgF), auf Euro lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland – einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands – oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. 

Verbot der Beteiligung an Projekten des Russian Direct Investment Funds

Verboten ist es gemäß Artikel 2e Verordnung 833/2014 (idgF), in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.

Sonstige Beschränkungen

  • Visabeschränkungen
    Mit Beschluss (EU) 2022/1500 (Amtsblatt L 234I vom 9. September 2022) erfolgte eine vollständige Aussetzung der Visaerleichterungen für Staatsangehörige der Russischen Föderation ab dem 12. September 2022.
    „Staatsangehöriger der Russischen Föderation“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation gemäß deren Rechtsvorschriften besitzt, z.B. Angehörige offizieller Delegationen der Russischen Föderation, Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden; Mitglieder der nationalen und regionalen Regierungen bzw. Parlamente der Russischen Föderation, des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation und des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation sowie Staatsangehörige der Russischen Föderation, die Inhaber von der Russischen Föderation ausgestellten gültigen Diplomatenpässen sind.
  • Luftraumsperre
    Verboten ist es gem. Art 3e der Verordnung 833/2014 (idgF) Luftfahrtzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen in Russland befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen. Ausnahmen gelten für Notlandungen oder Notüberflüge. Abweichend können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
  • Flugverbot
    Gemäß Artikel 3d der Verordnung 833/2014 idgF ist es Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, untersagt, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten, oder das Gebiet der Union zu überfliegen. Das Verbot in diesem Absatz gilt auch für alle anderen Luftfahrzeuge, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit ihres Starts oder ihrer Landung tatsächlich zu bestimmen. Das Verbot gemäß diesem Absatz gilt nicht für Luftfahrzeuge mit einer maximalen Sitzplatzkapazität von 4 Personen und einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 2 000 kg, wenn sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeitzwecken oder zur Ausbildung für den Erwerb einer privaten Fluglizenz und darauf bezogene Einstufungen von Ausbildungsdienstleistern der Union in Gebiet und Luftraum der Union eingesetzt werden.
    Dieses Verbot gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.
    Zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieses Verbots müssen Luftfahrzeugbetreiber für Nichtlinienflüge die erforderlichen Informationen auf Anforderung der zuständigen Behörden des Abgangs-, Ziel- oder Überflugmitgliedstaats bereitstellen.
    Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen Russland und der Union – direkt oder über ein Drittland – Nichtlinienflüge durchführen, übermitteln den zuständigen Behörden des Abflug- oder Bestimmungsmitgliedstaats mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglich relevanten Informationen.
    Abweichend davon können die zuständigen Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen.
  • Entzug von Rundfunklizenzen und Ausstrahlungsverbot für bestimmte russische Medien in der EU
    Es ist gemäß Artikel 2f der Verordnung 833/2014 idgF den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.

    Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.

    Es ist verboten, in Inhalten, die von den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erstellt oder gesendet werden, für Produkte oder Dienstleistungen zu werben, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels der oben genannten genannten Möglichkeiten. 
  • Verbot der Vergabe und Erfüllung von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen
    Verboten ist es gemäß Artikel 5k der Verordnung 833/2014 idgF öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
    • russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtung
    • juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
    • natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln
    einschließlich – wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt – Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

    Abweichend davon können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen unter bestimmten Bedingungen genehmigen.
  • Verbot der Unterstützung im Rahmen eines Unions-, Euratom- oder nationalen Programmen
    Gemäß Artikel 5l der Verordnung 833/2014 idgF ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen, folgende Akteure zu unterstützen oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verschaffen:
    • in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
    • juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden.

    Ausnahmen davon finden sich in Artikel 5l Absatz 2 der Verordnung 833/2014 idgF.

  • Verbot der Bereitstellung von Gasspeicherkapazitäten in der Union
    Gemäß Artikel 5p der Verordnung 833/2014 idgF ist es mit Ausnahme des zu Speicherzwecken genutzten Teils von Flüssigerdgasanlagen verboten, in einer Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG Speicherkapazität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bereitzustellen für
    • russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
    • juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder
    • natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln.
    Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von Speicherkapazität genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist.

Meldepflicht von Geldtransfers von mehr als 100.000 Euro
Gemäß Artikel 5r der Verordnung 833/2014 idgF müssen In der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, einem russischen Staatsangehörigen oder einer natürlichen Person mit Wohnsitz in Russland, ab dem 1. Mai 2024 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals alle Geldtransfers von mehr als 100 000EUR aus der Union, die sie während dieses Quartals direkt oder indirekt im Rahmen einer oder mehrerer Operationen getätigt haben, melden.

Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis übermitteln die Kredit- und Finanzinstitute der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, ab dem 1. Juli 2024 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Semesters Informationen über alle Geldtransfers aus der Union heraus mit einem Gesamtbetrag von über 100 000EUR für das jeweilige Semester, die sie für die oben genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt eingeleitet haben.

Hinweis: Frequently asked questions on the reporting on outgoing transfers concerning sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine

  • Schadenersatz

    Gemäß Artikel 11a der Verordnung 833/2014 idgF hat jede in Artikel 13 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, einzufordern, die ihr infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.

    Gemäß Artikel 11b der Verordnung 833/2014 idgF hat jede in Artikel 13 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, einzufordern, die ihr von den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c des vorliegenden Artikels genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen verursacht wurden, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023, in der später geänderten Fassung, oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder einem bilateralen Investitionsabkommen zwischen einem Mitgliedstaat und Russland rechtswidrig ist und die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.

  • Eintragung von Rechten des geistigen Eigentums

    Gemäß Artikel 5s der Verordnung 833/2014 idgF nehmen die Ämter für geistiges Eigentum und Sortenämter sowie andere zuständige Einrichtungen, jeweils gegründet nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Union, folgendes nicht an:

    • neue Anträge auf Eintragung von Marken, Patenten, gewerblichen Mustern, Geschmacksmustern, geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von einem russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland, in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb Russlands eingereicht werden.
    • Anträge russischer Staatsangehöriger oder natürlicher Personen mit Wohnsitz in Russland, in Russland niedergelassener juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen während der Registrierungsverfahren vor solchen Ämtern für geistiges Eigentum, die sich auf unter Buchstabe a genannte Rechte des geistigen Eigentums beziehen.“
    Weitere Bestimmungen finden sich in den Absätzen (2), (3) und (4).

    Dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.

  • Vorhaben Paks II
    Gemäß Artikel 12h der Verordnung 833/2014 idgF gelten die in Bezug auf das Vorhaben Paks II vorgesehenen Verbote nicht für Tätigkeiten, die für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen erforderlich sind, sofern natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen jede solche Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen ab deren Beginn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, melden.

2. Sanktionen in Bezug auf die Krim und Sewastopol

Als Reaktion auf die Eingliederung der Krim und Sewastopols hat die EU mit Verordnung 692/2014 idgF folgende Beschränkungen in Kraft gesetzt:

  • Importverbot für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol
    Mit Verordnung 692/2014, gültig ab dem Tag ihrer Veröffentlichung am 24. Juni 2014, verbietet die EU die Einfuhr aller Güter mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol und Finanzierungen sowie Versicherungen/Rückversicherungen im Zusammenhang mit diesen.
    Diese Verbote gelten nicht für die Erfüllung von Altverträgen (abgeschlossen bis zum 25. Juni 2014) mit Endfrist 26. September 2014. Einfuhren im Rahmen der Altvertragsausnahme sind spätestens 10 Tage vor Einfuhr dem BMDW zu melden.
    Formal ausgenommen vom Verbot wären auch Ursprungserzeugnisse der Krim/Sewastopols, die aber von der Ukraine mittels eines präferentiellen oder nicht-präferentiellen Ursprungszeugnisses „anerkannt“ wurden.
    Da es unter den gegebenen Umständen schwierig sein dürfte, einen offiziellen Nachweis eines regionalen Ursprungs zu erhalten (und da auch die EU trotz Bemühungen nicht in der Lage war, eine Auskunft über die zu wählende Vorgangsweise zu erteilen), wird zumindest für Verladungen auf der Krim empfohlen, vorsorglich eine entsprechende Erklärung des (russischen) Lieferanten einzuholen, um sich abzusichern, dass das zu importierende Gut nicht ein Ursprungserzeugnis der Krim/Sewastopols ist.

  • Ab dem 20. Dezember 2014 gilt weiters (Verordnung 692/2014):
    Exportverbot für in Anhang II gelistete Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder zur dortigen Verwendung. Analog verboten ist der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe dieser Güter sowie damit im Zusammenhang stehende mittelbare oder unmittelbare technische Unterstützung, Vermittlungsdienste, Finanzierung. 
    Für diese Verbote gilt bis zum 21. März 2015 eine Ausnahmen für Altverträge, die vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurden. Solche Transaktionen sind den Behörden spätestens 5 Arbeitstage vor Durchführung zu melden. 
    Der neue Art 2a enthält ein Investitionsverbot: er verbietet den Erwerb von oder die Ausweitung einer Beteiligung am Eigentum an Immobilien sowie den Erwerb von Beteiligungen an oder der Kontrolle über Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol (zur Definition von "Einrichtung" siehe Punkt 1, der Verordnung 1351/2014), weiters die Gewährung von Darlehen für diese, die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen oder die damit zusammenhängende Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Auch hier gilt eine Altvertragsausnahme (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014). 

    Verboten ist weiters (Artikel 2c und 2d)

    • technische Hilfe, Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieursdienstleistungen für Infrastruktur in den genannten Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralreserven. Es gilt eine Altvertragsklausel (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014, Erfüllung bis zum 21. März 2015, Meldung spätestens 5 Werktage im Voraus).

    • die Erbringung von Tourismusdienstleistungen für die Krim und Sewastopol. Es gilt eine Altvertragsklausel (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014, Erfüllung bis zum 21. März 2015, Meldung spätestens 5 Werktage im Voraus).

    • die im neuen Anhang III der Verordnung 692/2014 idgF genannten Häfen auf der Krim anzulaufen oder Zwischenstopps von Kreuzfahrtschiffen in diesen Häfen; es gilt eine Altvertragsklausel (Vertragsabschluss vor dem 20. Dezember 2014, Erfüllung bis zum 21. März 2015 Meldung spätestens 5 Werktage im Voraus) und eine Ausnahme für Notfälle.

    Es gibt die Möglichkeit von Ausnahmen (Erteilung einer Genehmigung) zugunsten von Krankenhäusern, öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, zivilen Bildungseinrichtungen, für medizinische Zwecke, für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und der Umwelt, für die Instandhaltung und die Sicherheit bestehender Infrastruktur, in Fällen diplomatischer Immunität und in bestimmten Notfällen, etc.

3. Sanktionen gegen das frühere Regime der Ukraine

Mit Verordnung 208/2014 (idgF) wurden Finanzsanktionen gegen bestimmte in Anhang I gelistete Personen, Organisationen oder Einrichtung des früheren Yanukovych-Regimes erlassen. Dies beinhaltet das Einfrieren von Konten in der EU, das Verbot des unmittelbaren und mittelbaren zur Verfügung Stellens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an diese.

Es gibt unter anderem eine Ausnahme von Zahlungen von gelisteten Personen zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus Altverträgen (nach Genehmigung der Kontenfreigabe durch die OeNB). Daneben besteht ein Erfüllungsverbot für Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen.

4. Sanktionen gegen die Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja 

Als Reaktion auf die Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete (Regionen Cherson, Donezk, Luhans und Saporischja) durch die Russische Föderation und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete hat die EU mit Beschluss (GASP) 2022/266 und Verordnung 2022/263 (zuletzt geändert am 6. Oktober 2022) beginnend mit 24. Februar 2022 folgende restriktive Maßnahmen verhängt: 

Importverbot

Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhans und Saporischja verboten. Es ist zudem verboten unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. 

Verbot von Neuinvestitionen

Verboten ist es in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja Immobilien, Einrichtungen, Wertpapieren mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten.

Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja. 

Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien des Anhang II der Verordnung 2022/263 (idgF) ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben, verboten an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche:

  • Verkehr,
  • Telekommunikation,
  • Energie,
  • Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.

Verboten ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe. 

Bereitstellungsverbot für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen für die Infrastruktur

Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen iSv Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien. 

Die zuständigen nationalen Behörden (in Österreich: BMDW, Abteilung Exportkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur. 

Tourismusaktivitäten

Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja. 

Ausnahme für humanitäre Zwecke

Gemäß Verordnung 2022/626 (idgF) können für Güter und Technologien zur Verwendung in bestimmten Sektoren sowie bestimmte beschränkte Dienstleistungen und Hilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, wenn diese für humanitäre Zwecke erforderlich sind, Ausnahmen gelten. Dafür müssen sie von klar definierten Kategorien von Einrichtungen, Personen, Organisationen und Agenturen bereitgestellt werden.

5. Personenlistungen/Finanzsanktionen

Einreise-/Durchreiseverbot in/durch die EU

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die im Anhang des Beschlusses genannten Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern.

Die EU hat derartige Bestimmungen im Rahmen der restriktiven Maßnahmen

  • angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Beschluss 2014/145/GASP idgF)
  • angesichts der Lage in der Russland (Beschluss (GASP) 2024/1484 idgF)

Finanzsanktionen

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden eingefroren.

Den aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Die EU hat derartige Bestimmungen im Rahmen der restriktiven Maßnahmen

  • angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung 269/2014 idgF)
  • angesichts der Lage in der Russland (Verordnung 2024/1485 idgF)
  • angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung 208/2014 idgF)

Abweichend davon können von den zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Die Feststellung eines mittelbaren Bereitstellungsverbotes ist unter Umständen schwierig. Seitens der EU gibt es dazu eine Interpretationshilfe.

6. Zollabfertigung/Ausführererklärung

Aufgrund der Komplexität der Sanktionsmaßnahmen ist es für die Transportwirtschaft nicht selten schwierig, selbst eine Beurteilung der Sanktionsbetroffenheit der Sendung zu treffen. Es wird vermehrt eine freiwillige Erklärung des Ausführers verlangt, in der dieser – nach vorheriger eingehender Prüfung – bestätigt, dass die relevanten Embargoprüfungen erfolgt sind und die auszuführende Ware von den restriktiven Maßnahmen nicht erfasst ist.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat dazu ein Muster einer freiwilligen Ausführererklärung verfasst. Die gewählten Formulierungen sind als Vorschlag zu verstehen und müssen nicht in dieser Form verwendet werden; die Ausführererklärung stellt auch nicht eine behördliche Verpflichtung dar.

Auf Basis dieser Ausführererklärung ist der Spediteur bzw. Frächter in der Lage, bei der Ausfuhr-Zollanmeldung die entsprechende Codierung für die Nichtsanktionsbetroffenheit der Warensendung nach Russland zu tätigen.

Die Ausführererklärung entbindet das Speditions- oder Transportunternehmen allerdings dann nicht von seiner Haftung, wenn der Spediteur bzw. Frächter – unter Anwendung der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes - Kenntnisse oder Vermutungen über Umstände hat oder haben müsste, die an der Richtigkeit der Erklärung des Ausführers zweifeln lassen. In diesem Fall trifft den Spediteur bzw. Frächter die Pflicht, den Ausführer vor Abgabe der Ausfuhrzollanmeldung entsprechend zu informieren.

7. Geltungsbereich

Die restriktiven Maßnahmen gelten

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  3. für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  5. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 

8. Umgehungsverbot

Es ist Verboten wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.

Gemäß Artikel 8a der Verordnung 833/2014 müssen sich darüber hinaus natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben.

9. Haftungsausschluss

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben gemäß den EU-Verordnungen handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, dass Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen. 

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach den EU-Verordnungen verstoßen.

Rechtsquellen (EU-Verordnungen)

1. Sanktionen gegen Russland

Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland

2. Sanktionen in Bezug auf Krim/Sewastopol 

Verordnung 692/2014 (konsolidierte Fassung 6. Oktober 2022)

Beschluss 2014/386/GASP (konsolidierte Fassung 22. Juni 2022), geändert durch Beschluss (GASP) 2023/1188Beschluss (GASP) 2024/1709

3. Sanktionen in Bezug auf Cherso, Donezk, Luhansk und Saporischschja

Verordnung 2022/263 (konsolidierte Fassung 7. Oktober 2022) 

Beschluss (GASP) 2022/266g (konsolidierte Fassung 7. Oktober 2022), eändert durch Beschluss (GASP) 2023/388, Beschluss (GASP) 2024/633

4. Sanktionen gegen früheres Ukraine-Regime

Verordnung 208/2014 (Konsolidierter Text 4. März 2023), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/827

Beschluss 2014/119/GASP (Konsolidierter Text 4. März 2023), geändert durch Beschluss (GASP) 2024/828

5. Vollständige Aussetzung Visaabkommen

Beschluss 2022/1500

6. Gültige Dual Use-Liste

Güterlisten der Dual Use Verordnung idgF

Sonstige Informationen

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at

Zollrelevanten Informationen


Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 28.06.2024

Weitere interessante Artikel