Zahlungs-Verzug
Einfach erklärt
Lesedauer: 4 Minuten
Was bedeutet Zahlungs-Verzug?
Bei einem Zahlungs-Verzug wird die Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung sofort nach Lieferung bezahlt werden. Oder nach Ende der Leistung. Das ist der gesetzlich vorgesehene Zahlungs-Termin. Es darf aber auch ein anderer Zahlungs-Termin vereinbart werden.
Bei Leistungen kann eine Bezahlung nach Überprüfung der Leistung vereinbart werden. Oder eine Bezahlung nach Erhalt der Rechnung. Das macht man, wenn die Kosten für die Leistung noch nicht genau berechnet sind.
Vereinbarungen zum Zahlungs-Termin dürfen für den Lieferanten keinen großen Nachteil haben. Es dürfen bis zu 60 Tage Zeit für die Bezahlung sein, wenn das so vereinbart ist. Das steht im Zahlungs-Verzugs-Gesetz.
Worauf muss man bei einer Überweisung achten?
Ein Auftrag zur Überweisung muss rechtzeitig gemacht werden. Besonders dann, wenn ein Zahlungs-Termin genau vereinbart ist. Dann muss das Geld an diesem Termin am Konto vom Verkäufer sein. Oder am Konto vom Auftragnehmer, der die Leistung gemacht hat. Ein anderes Wort für Zahlungs-Termin ist Fälligkeit.
Ist eine Bezahlung nach Erhalt der Rechnung vereinbart, muss man die Überweisung ohne unnötigem Aufschub machen. Ohne unnötigem Aufschub bedeutet, man hat dafür nicht länger als 4 Tage Zeit.
Wichtig!
Diese Regeln gelten nur bei Geschäften zwischen Unternehmern.
Private Kunden müssen die Überweisung erst am Zahlungs-Termin machen. Dann ist das Geld noch nicht am Zahlungs-Termin am Konto vom Unternehmen.
Was ist, wenn der Kunde nicht zahlt?
Wenn der Kunde nicht zahlt, kann der Unternehmer
- auf die Vereinbarungen vom Vertrag bestehen.
- einen Rücktritt vom Vertrag verlangen. Davor muss man eine Nach-Frist setzen. Eine Nach-Frist gibt dem Unternehmer etwas mehr Zeit für die Bezahlung der Rechnung.
Weitere Möglichkeiten sind
- ein Mahn-Schreiben. Mit einem Mahn-Schreiben wird an die Bezahlung erinnert.
- einem Rechts-Anwalt den Auftrag geben, für die Bezahlung der Rechnung zu sorgen.
- einem Inkasso-Büro den Auftrag geben, das Geld zu kassieren. Ein Inkasso-Büro darf das für andere Personen machen. Man sagt dazu auch: Schulden eintreiben.
- bei Gericht klagen, damit die Schulden bezahlt werden.
Wann darf man bei Gericht klagen?
Wird eine Rechnung zum Zahlungs-Termin nicht bezahlt, darf man sofort bei Gericht klagen. Das steht im Gesetz.
Man muss vorher keine Mahn-Schreiben schicken.
Wie schreibt man ein Mahn-Schreiben richtig?
Es gibt keine Vorschriften für ein Mahn-Schreiben.
Gut ist, das Mahn-Schreiben als eingeschriebenen Brief zu schicken. Dann hat man einen Beweis für das Schreiben. Bei einem eingeschriebenen Brief muss der Empfänger unterschreiben, dass er den Brief bekommen hat.
In einem Mahn-Schreiben soll stehen, bis wann die Zahlung erledigt sein muss. Dazu schreibt man einen genauen Termin in das Mahn-Schreiben.
Darf man Verzugs-Zinsen verlangen?
Zahlt der Kunde zu spät, darf man Verzugs-Zinsen verlangen. Verzugs-Zinsen darf man schon 1 Tag nach dem Zahlungs-Termin verrechnen.
Steht im Vertrag keine Vereinbarung zu den Verzugs-Zinsen, darf man die gesetzlichen Verzugs-Zinsen verrechnen.
Wie berechnet man die gesetzlichen Verzugs-Zinsen?
Die gesetzlichen Verzugs-Zinsen sind
- 4 % bei einem Verbraucher-Geschäft.
Das ist ein Geschäft zwischen einem Unternehmer und einem privaten Kunden. Es kann auch ein Geschäft zwischen privaten Personen sein. - 8,58 % bei Unternehmer-Geschäften.
Das sind Geschäfte zwischen Unternehmen. Das können auch Geschäfte mit dem Bund sein. Oder mit dem Land. Oder mit einer Gemeinde.
Wichtig!
Der gesetzliche Verzugs-Zins-Satz für Unternehmer-Geschäfte wird immer neu berechnet. Dazu gibt es Informationen auf der Internet-Seite der Österreichischen Nationalbank.
Der höhere Verzugs-Zins-Satz für Unternehmer-Geschäfte gilt nur unter bestimmten Bedingungen. Zum Beispiel dann, wenn man schuld an der zu späten Zahlung ist.
Ist man an der zu späten Zahlung nicht schuld, sind die gesetzlichen Verzugs-Zinsen nur 4 %. Das gilt dann auch bei Unternehmer-Geschäften.
Dürfen bei Zahlungs-Verzug Kosten verrechnet werden?
Bei Unternehmer-Geschäften darf bei Zahlungs-Verzug ein Betrag von 40 Euro verlangt werden. Das Fachwort dafür ist Mahn-Spesen. Das ist im Zahlungs-Verzugs-Gesetz so geregelt.
Das gilt aber nur, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Im Zahlungs-Verzugs-Gesetz steht, dass man auch andere Kosten verrechnen darf. Das sind zum Beispiel
- Kosten für einen Rechts-Anwalt
- Kosten für ein Inkasso-Büro
Diese Kosten zählen nur dann, wenn
- sie helfen, dass die Schulden bezahlt werden.
- sie nur dafür verwendet werden, dass die Schulden bezahlt werden.
- die Höhe der Kosten zur Höhe der Schulden passt.
Muss der Kosten-Ersatz vereinbart werden?
Gibt es keine vertragliche Regelung, muss man den entstandenen Schaden beweisen. Man muss auch beweisen, dass der Kunde schuld am Zahlungs-Verzug ist. Eine Ausnahme davon ist bei Unternehmer-Geschäften der Betrag von 40 Euro für Mahn-Spesen.
Eine vertragliche Regelung für die Inkasso-Kosten dient daher der Sicherheit. Das gilt auch für Mahn-Kosten.
Wichtig!
Eine vertragliche Regelung ist nicht einfach zu schreiben. Das gilt besonders für Geschäfte mit privaten Personen. Hier gibt es im Gesetz sehr strenge Regeln. Die muss man beachten.
Wann braucht man einen Rechtsanwalt?
Für eine Mahn-Klage bei Gericht zählt der Streit-Wert.
Bis zu 5.000 Euro Streit-Wert braucht man keinen Rechtsanwalt. Man kann die Mahn-Klage am Gericht selbst machen. Man kann das auch an den Amts-Tagen bei Gericht machen. An den Amts-Tagen bekommt man auch Rechts-Beratung, die nichts kostet. Die Amts-Tage bei den Bezirks-Gerichten sind fast immer am Dienstag und nur am Vormittag.
Ist der Streitwert mehr als 5.000 Euro, braucht man einen Rechtsanwalt.
Zu welchem Gericht muss man gehen?
Zuständig ist das Gericht, wo der Schuldner sein Unternehmen hat. Oder der private Kunde wohnt. Das gilt nur, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Bei einem Streit-Wert bis zu 15.000 Euro macht das Mahn-Verfahren das Bezirks-Gericht.
Ist der Streit-Wert mehr als 15.000 Euro macht das Mahn-Verfahren das Landes-Gericht.
Wie lange hat man für ein Mahn-Verfahren Zeit?
Das Gesetz gibt für die Klage 3 Jahre Zeit. Das Fachwort dafür ist Verjährungs-Frist. Nach der Verjährungs-Frist ist keine Klage mehr möglich.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
Stand: 16.04.2020