FAQ zum Lehrplan zur Weiterbildung der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
Die wichtigsten Fragen und Antworten
Lesedauer: 8 Minuten
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sind zur beruflichen Weiterbildung verpflichtet.
Diese Zusammenfassung der wesentlichsten Fragen und Antworten soll Sie dabei unterstützen. Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich selbstverständlich an den Fachverband wenden.
Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen die Rechtsmeinung des Fachverbands darstellen und diese Auslegung für Behörden nicht verbindlich ist.
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Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen die Rechtsmeinung des Fachverbands darstellen und diese Auslegung für Behörden nicht verbindlich ist.
Fragen und Antworten finden Sie zu den Bereichen:
1. Wo ist die Weiterbildungsverpflichtung für Versicherungsmakler geregelt?
2. Was bedeutet die Weiterbildungsverpflichtung grundsätzlich?
5. Gibt es noch Fortbildungspunkte ("Credits")?
7. Was gilt im Fall der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit?
8. Ab wann gilt die Verpflichtung zur Weiterbildung?
10. Muss eine Schulung bei der Gewerbebehörde vorab gemeldet werden?
11. Werden Weiterbildungsangebote aller Bildungsinstitutionen angerechnet?
12. Wer hat wie viele Stunden welchen Inhalts zu absolvieren?
13. Wie sind die in Weiterbildungsveranstaltungen zu vermittelnden Inhalte eingeteilt?
14. Was ist Inhalt der einzelnen Module?
15. Was sind "bestimmte unabhängige Bildungsinstitutionen"?
16. Welchen weiteren Anforderungen unterliegen Schulungen?
18. Was hat der Makler in der Praxis zu tun?
Allgemeines & Rechtsgrundlagen
1. Wo ist die Weiterbildungsverpflichtung für Versicherungsmakler geregelt?
In § 137b Abs. 3 und 3a GewO, diese beruhen auf Art. 10 der IDD (Versicherungsvertriebsrichtlinie). Darauf aufbauend hat der Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten einen Lehrplan erlassen.
2. Was bedeutet die Weiterbildungsverpflichtung grundsätzlich?
Gemäß GewO sind Gewerbeinhaber und Leitungsorgane und Mitarbeiter, die an der Versicherungsvermittlung beteiligt sind, zur Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden verpflichtet.
3. Welche Unterscheidung nimmt die GewO hinsichtlich des zur Weiterbildung verpflichteten Personenkreises vor?
Sie unterscheidet zwischen
- Einzelunternehmern sowie Personen in Leitungsorganen von Gesellschaften (z. B. GmbH-Geschäftsführer), die für die Versicherungsvermittlung maßgeblich verantwortlich sind (§ 137b Abs. 1 erster und zweiter Satz GewO)
- direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten (§ 137b Abs. 1 dritter Satz bzw. § 137b Abs. 2 GewO).
Dazu können auch Mitglieder eines Leitungsorgans zählen, wie etwa einzelne von mehreren handelsrechtliche Geschäftsführer, wenn sie nicht maßgeblich für die Versicherungsvermittlung verantwortlich sind.
4. Unterliegt ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer OG, der nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, der Weiterbildungsverpflichtung, und wenn ja, in welchem Umfang?
Bei einer OG ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Gesellschafter maßgeblich verantwortlich sind – daher unterliegen sie grundsätzlich den selben Bestimmungen wie Einzelunternehmer sowie allgemein Personen in Leitungsorganen von Gesellschaften. In größeren Unternehmen mit mehreren Gewerbeberechtigungen kann die Verantwortung anders verteilt sein: wenn ein Mitglied des Leitungsorgans eines Unternehmens für die Versicherungsvermittlung nicht maßgeblich verantwortlich ist, aber an der Vermittlung mitwirkt, gelten wiederum die Regeln für die an der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten.
5. Gibt es noch Fortbildungspunkte ("Credits")?
Wie bereits erwähnt, haben alle weiterbildungsverpflichteten Personen Schulungen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden pro Jahr zu absolvieren. Das heißt, dass im Gegensatz zum Regime der bisherigen freiwilligen Weiterbildung, demgemäß man Fortbildungspunkte erhielt, nun nur Nettostunden zählen, es gibt keine Fortbildungspunkte mehr.
6. Haben teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die an der Versicherungsvermittlung mitwirken, nur eine aliquote Weiterbildungsverpflichtung?
Nein, dies lässt sich weder aus der diesbezüglichen Regelung der IDD, noch aus der GewO herauslesen. Daher haben auch teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die an der Versicherungsvermittlung mitwirken, die Weiterbildungsverpflichtung gänzlich zu erfüllen.
7. Was gilt im Fall der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit?
Hier sind mindestens 5 Stunden Weiterbildung verpflichtend.
8. Ab wann gilt die Verpflichtung zur Weiterbildung?
Abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr (erstmals ab 1.1.2019, § 376 Z 18 Abs. 10 GewO), die Verpflichtung zur Weiterbildung besteht ab dem der Eintragung in das GISA nächstfolgende Kalenderjahr (§ 173b Abs. 3 GewO).
9. Werden die Pausen während einer Weiterbildungsveranstaltung auf die Weiterbildungsverpflichtung angerechnet?
Nein, bei der Erfüllung der quantitativen Anforderungen an die Weiterbildungsverpflichtung ist zu berücksichtigen, dass die reine Schulungszeit heranzuziehen ist. Allfällige Pausen im Laufe eines Schulungstages sind daher in Abzug zu bringen.
Beispiel:
Dauert eine Schulung von 09:00 bis 17:00 Uhr (= 8 "brutto"-Stunden) und sind darin je eine halbstündige Vormittags- und Nachmittagspause sowie eine einstündige Mittagspause inkludiert, errechnen sich daraus 6 "netto"-Schulungsstunden, die zur verpflichtenden Weiterbildung zählen.
10. Muss eine Schulung bei der Gewerbebehörde vorab gemeldet werden?
Nein, das ist nicht notwendig. Die abgehaltenen Schulungen sind jedoch zu dokumentieren, die entsprechenden Schulungsnachweise (Seminarbestätigungen u.dgl.) sind am Gewerbestandort zumindest 5 Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
11. Werden Weiterbildungsangebote aller Bildungsinstitutionen angerechnet?
Hier gilt es zu unterscheiden:
Nach § 137b Abs. 3a GewO haben die zuständigen Fachorganisationen der WKÖ Weiterbildungslehrpläne zu erstellen und – nach entsprechender Bestätigung durch das Wirtschaftsministerium – zu veröffentlichen. In diesen Lehrplänen ist der unterschiedliche Personenkreis (Einzelunternehmer & Personen in Leitungsorganen von Gesellschaften einerseits; Beschäftigte andererseits) zu berücksichtigen.
- Einzelunternehmer & Personen in Leitungsorganen von Gesellschaften: Für sie gilt, dass ein Teil der Weiterbildungsverpflichtung nur bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden kann.
- Zur Weiterbildung verpflichtete Mitarbeiter: Sie dürfen auch bei "abhängigen" Anbietern (z. B. Versicherungsunternehmen) geschult werden, können sich aber auch einer (teilweisen oder gänzlichen) internen Weiterbildung unterziehen.
Die Inhalte des Weiterbildungslehrplans im Überblick:
12. Wer hat wie viele Stunden welchen Inhalts zu absolvieren?
- Vorschriften für Einzelunternehmer sowie Personen in Leitungsorganen von Gesellschaften:
Für die Absolvierung der 15 Stunden gelten folgende Vorgaben:
- mind. 5 Stunden aus Modul 1
- mind. 5 Stunden aus Modul 2
- mind. 10 Stunden bei geeigneten, unabhängigen Bildungsinstituten
- "vereinfachtes Lernen" in ausgewogenem Verhältnis zu Präsenzveranstaltungen
- Vorschriften für an der Vermittlung mitwirkende Beschäftigte:
Für die Absolvierung der 15 Stunden gelten folgende Vorgaben:
- Inhalte aus den Modulen 1 oder 2, je nach Art der wahrgenommenen Aufgaben
- interne Schulung möglich
- "vereinfachtes Lernen" möglich
- Vorschriften bei Nebentätigkeit:
- 5 Stunden aus Modul 1 oder 2
- Leitungsorgane und Gewerbetreibende absolvieren mind. 2,5 Stunden bei geeigneten, unabhängigen Bildungsinstituten
- "vereinfachtes Lernen" in ausgewogenem Verhältnis zu Präsenzveranstaltungen (Leitungsorgane) oder unbegrenzt möglich (Mitarbeiter)
- interne Schulung für Mitarbeiter möglich
Die Inhalte der Module:
13. Wie sind die in Weiterbildungsveranstaltungen zu vermittelnden Inhalte eingeteilt?
Das Modul 1 steht unter dem Thema "Rechtskompetenz und Berufsrecht", Modul 2 unter dem Thema "Fach- und Spartenkompetenz".
Es wurden bewusst 2 Module vorgesehen, um die Auswahlmöglichkeit und die praktische Abwicklung so einfach wie möglich zu halten. Gleichzeitig kann der Gewerbetreibende / das Leitungsorgan auf spezifische Erfordernisse seines Geschäftsbetriebes Rücksicht nehmen, ohne ein Grundwissen über aktuelle Entwicklungen auch in anderen Bereichen zu vernachlässigen.
14. Was ist Inhalt der einzelnen Module?
Modul1: Rechtskompetenz und Berufsrecht
- Versicherungsvertragsrecht, inklusive
– Verbraucherschutzrecht
– Datenschutzrecht
– Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche
– Steuergesetze
– Arbeits- und Sozialgesetze - Allgemeines Privatrecht, inklusive
– Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes - Unternehmensrecht
- Arbeitsrecht
- Maklerrecht
- Gewerberecht inklusive Standes- und Ausübungsregeln
- Steuerrecht
- Sozialversicherungsrecht, inklusive
– Mindestkenntnisse der Organisation und der Leistungen, die durch das Rentensystem garantiert sind - Berufsethik und Beschwerdemanagement, inklusive
– Mindestkenntnisse der ethischen Standards im Geschäftsleben
– Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Beschwerden - Datenschutz
Modul 2: Fach- und Spartenkonferenz
- Versicherungsanlageprodukte, inklusive
– Mindestkenntnisse der Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer
– erforderliche Mindestkenntnisse der finanziellen Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen - Lebensversicherungen
- Sonstige Personenversicherungen
- Sachversicherungen
- Vermögensversicherungen
- Rück- und Mitversicherung
- Versicherungsmathematik
- Riskmanagement
- Polizzenprüfung, inklusive
– Mindestkenntnisse von Versicherungsanlageprodukten, einschließlich Vertragsbedingungen, Nettoprämien und gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen
– Mindestkenntnisse der Policen, die Lebensrisiken abdecken und anderer Sparprodukten
– Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich Vertragsbedingungen, garantierter Leistungen und gegebenenfalls Nebenrisiken - Schadenabwicklung, inklusive
– Mindestkenntnisse der Bearbeitung von Schadensfällen - Qualitätsmanagement, inklusive
– Mindestkenntnisse der Einschätzung der Bedürfnisse der Kunden
–Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes, des Marktes für Sparprodukte und anderer relevanter Märkte für Finanzdienstleistungen
– Mindestfinanzkompetenz
– Umgang mit Interessenskonflikten
Die Bildungsinstitutionen und weitere Anforderungen:
15. Was sind "bestimmte unabhängige Bildungsinstitutionen"?
§ 137b Abs. 3a GewO normiert, dass Einzelunternehmer sowie Personen in Leitungsorganen von Gesellschaften zumindest die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen absolvieren müssen. Nachdem die GewO dazu keine weiteren Ausführungen enthält, hat der Weiterbildungslehrplan hat eine Konkretisierung dieser Begrifflichkeiten ("bestimmte unabhängige" Bildungsinstitutionen) vorzunehmen.
Was die Unabhängigkeit des Bildungsinstitutes anbelangt, bestimmt der Lehrplan, dass diese dann vorliegt, wenn an der Bildungsinstitution kein Versicherungsunternehmen oder dessen Mutter- oder Tochterunternehmen eine Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital der Bildungsinstitution hält oder keinen wesentlichen Einfluss auf die Inhalte der facheinschlägigen Bildungsangebote ausübt.
Wie erwähnt, ist dem Gesetzeswortlaut zufolge nicht jedes unabhängige Bildungsinstitut geeignet, sondern bloß "bestimmte", sodass der Lehrplan Kriterien vorsehen muss, nach denen sich die Eignung eines Bildungsinstitutes (als "bestimmtes unabhängiges") bemisst. Die Kriterien, die der Lehrplan dazu aufstellt, orientieren sich insb. an der Gewährleistung hinreichender Qualifikation der Bildungseinrichtung.
Demnach ist als Eignung erforderlich, dass das Bildungsinstitut eine der nachstehenden Punkte erfüllt:
- einschlägige Fachorganisation (FV/FG Versicherungsmakler; BG/LG Versicherungsagenten; FV/FG Finanzdienstleister – soweit fachlich zur Leben- oder Unfallversicherung gehörig bzw. für Leasingunternehmen in Nebentätigkeit);
- Gütesiegel einer vom Fachverband betrauten Einrichtung der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit langjähriger Erfahrung: Als solche Einrichtung wurde vom Fachverband das Institut für Bildungswirtschaft (ibw) betraut.
- Zertifizierung nach Ö-Cert;
- Universität, Fachhochschule, Privatuniversität.
16. Welchen weiteren Anforderungen unterliegen Schulungen?
Sie müssen facheinschlägig sein, sie haben den speziellen Anforderungen der Versicherungsmakler Rechnung zu tragen. Absatzorientierte Produktinformation, das Selbststudium von einschlägiger Fachliteratur sowie eigene Vortragstätigkeiten sind nicht zur Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung geeignet!
17. Kontrolliert der Fachverband der Versicherungsmakler, ob eine Schulung den aufgeführten Anforderungen entspricht?
Nein, dazu ist der Fachverband nicht befugt. Ob eine Schulung angerechnet wird, obliegt schlussendlich der Gewerbebehörde.
Diese wird sich bei der Prüfung an den im Anhang I der IDD bzw. Anlage 9 der Gewerbeordnung genannten Inhalten zu orientieren haben. Sie finden sich thematisch in den beiden Modulen 1 und 2 des Lehrplanes wieder.
Die Praxis:
18. Was hat der Makler in der Praxis zu tun?
Weiterbildungsverpflichtung einhalten | |
Weiterbildungen der Mitarbeiter organisieren; dabei darauf achten, dass die vom Beschäftigten wahrgenommenen Aufgaben hinreichend Berücksichtigung finden | |
Dokumentation der absolvierten Schulungen (auch für die Mitarbeiter) (Weder die GewO noch der Lehrplan schreiben eine bestimmte Art der Dokumentation vor; es können daher analoge Ablagen und/oder elektronische Archive verwendet werden.) Tipp: | |
Archivierung der Schulungsnachweise/-übersichten für zumindest 5 Jahre am Standort des Gewerbes. Im Fall einer Prüfung durch die Gewerbebehörden sind die Unterlagen vorzulegen. | |
Überprüfung der DSGVO-Datenverarbeitungsverzeichnisse. Im Hinblick auf die gesetzliche Aufbewahrungsfrist der Schulungsdokumente von 5 Jahren sind evtl. die Datenverarbeitungsverzeichnisse zu adaptieren. |
19. Werden Schulungen, die vom 1.1.2019 bis zum 12.7.2019, also bis zum Inkrafttreten des Lehrplanes absolviert wurden, angerechnet?
Nach mündlicher Auskunft des BMDW gelten solche Schulungen als geeignete Schulungen, wenn sich die Lerninhalte mit den Inhalten der Anlage 9 der GewO (somit der Module 1 oder 2 des Lehrplans) decken und sollten daher angerechnet werden.
Stand: 12.01.2021