Voraussetzungen für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung
Allgemeine und besondere Voraussetzungen für die Gewerbeausübung
Lesedauer: 3 Minuten
Das Vorliegen allgemeiner und besonderer Voraussetzungen für die Gewerbeausübung ist Grundbedingung für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung.
Schon das Fehlen einzelner Voraussetzungen bewirkt, dass durch die Gewerbeanmeldung die Berechtigung zur Gewerbeausübung nicht erlangt wird. Bei Nachsichten, Anerkennung und Gleichhaltung muss der Antrag spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung gestellt und darüber innerhalb der 3-Monatefrist für den Eintrag im Gewerberegister positiv entschieden worden sein. In diesem Fall wird die Gewerbeanmeldung mit Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides wirksam.
Allgemeine Voraussetzungen bei natürlichen Personen
Allgemeine Voraussetzungen bei Einzelunternehmern (natürlichen Personen) sind:
- Eigenberechtigung (Vollendung des 18. Lebensjahres, kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter);
- Die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR oder Vorliegen eines fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels (Aufenthaltsberechtigung) zur Ausübung des Gewerbes
- Fehlen von Ausschlussgründen. (Ausschlussgründe verhindern eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung!)
- Einzelunternehmen brauchen grundsätzlich für eine Gewerbeausübung in Österreich einen Gewerbestandort, jedoch keinen inländischen Wohnsitz (Ausnahme: Marktfahrer, Feilbieten im Umherziehen). Dieser kann im EWR liegen.
Ausschlussgründe sind:
- Vorstrafen (auch bedingte) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, organisierte Schwarzarbeit; bei Gastgewerben: Suchtgiftdelikte
- Vorstrafen (auch bedingte) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über 3 Monaten oder einer Geldstrafe über 180 Tagessätzen
- Bestrafung wegen bestimmter Finanzvergehen
- Ein mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnetes oder aufgehobenes Insolvenzverfahren, solange dieses in der Insolvenzdatei ersichtlich ist (3 Jahre ab Eintragung). Bei Versicherungsvermittlung auch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, solange dieses in der Insolvenzdatei ersichtlich ist.
Auch im Ausland verwirklichte Gewerbeausschlussgründe sind heranzuziehen.
Nachsicht von Ausschlussgründen
Vorstrafen
Längeres Wohlverhalten und Annahme, dass die neuerliche Gewerbeausübung nicht als Gelegenheit zu neuerlichen einschlägigen Straftaten ausgenützt wird.
Mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnetes oder aufgehobenes Insolvenzverfahren bzw. bei der Versicherungsvermittlung auch eröffnetes Insolvenzverfahren:
Wenn auf Grund der finanziellen Situation die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen (auch die mit der Gewerbeausübung künftig Verbundenen) angenommen werden kann.
Die Nachsicht muss bei der Gewerbeanmeldung entweder schon vorliegen oder beantragt und in der 3-Monatefrist für die Eintragung ins Gewerberegister rechtskräftig entschieden sein.
Allgemeine Voraussetzungen bei Gesellschaften (juristischen Personen)
Gesellschaften (OG, KG, GmbH, AG) und sonstige juristische Personen müssen folgende allgemeine Gewerbeantrittsvoraussetzungen erfüllen:
- Kein mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnetes oder aufgehobenes Insolvenzverfahren (bei der Versicherungsvermittlung auch Eröffnung des Insolvenzverfahrens);
- Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bei Personen mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (jur. Person), wie z.B. Komplementäre oder maßgeblich beteiligte Gesellschafter, Geschäftsführer usw.
- Bestellung eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers
Besondere Voraussetzungen bei reglementierten Gewerben
Hier müssen zusätzlich zu den Allgemeinen Voraussetzungen noch besondere Zugangsvoraussetzungen (Befähigungsnachweis bzw. rechtskräftiger Bescheid über das Vorliegen der individuellen Befähigung, Zuverlässigkeit) erfüllt werden. Der Befähigungsnachweis ist vom jeweils angemeldeten Gewerbe abhängig und kann durch Meisterprüfungs-, Schulabschluss- oder Dienstzeugnisse erbracht werden. Näheres regeln die diesbezüglichen Zugangsverordnungen.
Auch die besonderen Voraussetzungen müssen schon im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung erfüllt sein. Natürliche Personen können bei Fehlen der Befähigung auch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen (Ausnahme: Rauchfangkehrergewerbe, Versicherungsvermittlung).
Zuverlässigkeit
Bei einigen reglementierten Gewerben ("Zuverlässigkeitsgewerbe“) wird zusätzlich die Zuverlässigkeit überprüft. Ist diese gegeben, hat die Behörde mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides die Eintragung in das Gewerberegister vorzunehmen. Erst dann darf das Gewerbe ausgeübt werden, nicht schon mit dem Tag der Gewerbeanmeldung.
Sonderbestimmungen für Gastgewerbe
Beim Gastgewerbe liegt ein zusätzlicher Ausschlussgrund vor hinsichtlich einer nicht getilgten gerichtlichen Verurteilung wegen Erzeugung, Ein- bzw. Ausfuhr oder In-Verkehr-Setzen von Suchtgift in großen Mengen bzw. psychotropen Stoffen oder wegen der öffentlichen Aufforderung oder Gutheißung des Missbrauchs von Suchtgift in Druckwerk, Laufbild, Internet oder sonstiger Art vorliegt. Die Höhe der Strafe ist hier unbeachtlich.
Sonderbestimmungen für Personenbeförderung und Güterbeförderung
Bei Ansuchen um Taxi-, Mietwagen- oder Güterbeförderungskonzessionen hat der Unternehmer seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Dies kann durch eine aktuelle Vermögensübersicht, Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, ein verfügbares Bankguthaben und dergleichen geschehen. Bei Gesellschaften müssen mehr als 75 % der Gesellschafter EWR-Staatsangehörige sein. Darüber hinaus sind entsprechend der Anzahl der Fahrzeuge die erforderlichen Abstellplätze nachzuweisen.
Sonderbestimmungen für Versicherungsvermittler, Vermögensberater, Immobilientreuhänder und Baumeister
Eine Versicherungsvermittlungstätigkeit (Versicherungsagenten, -makler, -berater) darf erst mit Eintragung im Gewerbe- und Versicherungsvermittlerregister begonnen werden. Zusätzliche Voraussetzung ist eine Haftungsabsicherung (z.B. Berufshaftpflichtversicherung). Der Ausschlussgrund der Insolvenzeröffnung wirkt auch hinsichtlich der direkt mit der Versicherungsvermittlung betrauten Beschäftigten.
Gewerbliche Vermögensberater benötigen ebenfalls eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Auch für die Ausübung eines Immobilientreuhandgewerbes (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) und für das Baumeistergewerbe oder einem dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe muss bei der Gewerbeanmeldung der Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung erbracht werden.
Stand: 01.07.2024