Person mit kariertem Hemd und Arbeitsschürze telefoniert freudig und macht sich Notizen auf einem Klemmbrett während sie in einer Tischlerei steht
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Einzelunternehmen

Alle Informationen im Überblick

Lesedauer: 2 Minuten

06.02.2025

Als Einzelunternehmen haften Sie unbeschränkt auch mit Ihrem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens. Weil Sie das volle Risiko tragen, steht Ihnen auch der Gewinn allein zu.

Nur weil Sie ein Einzelunternehmen betreiben, sind Sie deshalb längst nicht auf sich allein gestellt. Sie können selbstverständlich Personal beschäftigen, also Arbeitsverträge abschließen. Auch die Mitarbeit Ihrer Familie ist eine Möglichkeit, Unterstützung zu finden.

Gründung

Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit der Gewerbeanmeldung bzw. aus steuerlicher Sicht mit den ersten Betriebsausgaben.

Firmenbuch

Als Einzelunternehmer müssen Sie sich erst bei Erreichen der Rechnungslegungspflicht in das Firmenbuch eintragen lassen. Die Grenze der Rechnungslegungspflicht liegt grundsätzlich bei 700.000 Euro Jahresnettoumsatz. 
Bei Nicht-Erreichen dieses Schwellenwertes ist eine freiwillige Eintragung möglich, jedoch ohne Bilanzierungspflicht. Die Eintragung ins Firmenbuch kann aufgrund spezifischer Gegebenheiten (internationales Auftreten, Teilnahme an Ausschreibungen) interessant sein.

Firma

Sind Sie nicht im Firmenbuch eingetragen, müssen Sie zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte und auf den Geschäftsurkunden Ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden. Eingetragene Einzelunternehmen können Personen, Sach- oder Fantasienamen verwenden, wobei ein zwingender Rechtsformzusatz wie „eingetragener Unternehmer“, „eingetragene Unternehmerin“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. „e.U.“, zu verwenden ist.

Beispiele:

Personenfirma: Springer e.U.

Sachfirma: XY Holzhandel e.U.

Fantasiebezeichnung: Complex e.U.

Sollte bei Gewerbetreibenden Vor- und Nachname nicht im Wortlaut enthalten sein, sind diese zusätzlich zu führen. Es ist auch möglich, zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung (z.B. „Gasthof zur Post“) zu verwenden.

Alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen müssen unabhängig von ihrer Rechtsform auf ihren Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und E- Mails, die an eine bestimmte Person oder Unternehmen gerichtet sind, sowie auf Webseiten folgende Angaben machen:

  • die Firma
  • die Rechtsform
  • den Sitz gemäß Firmenbuch
  • die Firmenbuchnummer und
  • das Firmenbuchgericht

Gewerbeberechtigung

Wenn Sie als Einzelunternehmen gewerblich tätig sind, benötigen Sie dafür eine Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein). Dazu müssen Sie die allgemeinen und ggf. besonderen Voraussetzungen für das Erlangen einer Gewerbeberechtigung erfüllen. 

Falls Sie die speziellen fachlichen oder kaufmännischen Voraussetzungen nicht erfüllen, können Sie eine Person mit der gewerberechtlichen Geschäftsführung betrauen. Diese Person muss aktiv im Betrieb mitarbeiten und als voll versicherte Arbeitskraft mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt sein.

Sozialversicherung

Sind Sie mit Ihrem Einzelunternehmen gewerblich tätig und damit aufgrund einer Gewerbe- oder anderen Berufsberechtigung WKO-Mitglied, sind Sie bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert.

Wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind, können Sie sich im Rahmen der Kleinstunternehmerregelung von der Pflichtversicherung befreien lassen. Diese Regelung können auch Studierende oder anderweitig Mitversicherte nutzen.

Steuern

Als Einzelunternehmen werden Sie im Falle des Überschreitens der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Freigrenze zur Einkommensteuer veranlagt; Sie sind ebenfalls verpflichtet, Umsatzsteuer abzuliefern (Ausnahmemöglichkeit: siehe Kleinunternehmerregelung).

Vorteile

  • Rasche, einfache Gründung: Das Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit Gewerbeanmeldung.
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis zum Erreichen eines Jahresnettoumsatzes von 700.000 Euro
  • Möglichkeit der Ausnahme aus der gewerblichen Pflichtversicherung (Kleinstunternehmerregelung)

Nachteile

  • Unbeschränkte, persönliche Haftung
  • Persönliches Einbringen der gewerblichen Befähigung (falls erforderlich); ansonsten ist die Anstellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers notwendig.