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Firmenname und Geschäftsbezeichnungen

Viele Betriebsgründer stehen vor der Frage, wie ihr Unternehmen heißen soll

Lesedauer: 1 Minute

09.10.2023

"Firma" ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers. Die Kennzeichnungskraft einer Firma zielt auf Individualisierung bzw. das Identifizieren eines Unternehmens ab.

Der Firmenname muss

  • zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein,
  • Unterscheidungskraft besitzen,
  • die Verbindung zu einem ganz bestimmten Unternehmen herstellen,
  • sich besonders von allen am selben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
  • Er darf keine Angaben enthalten, die über geschäftliche Verhältnisse (die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind) irreführen.
  • Es dürfen keine wesentlichen Irrtümer über Art, Umfang und Branchenbezug entstehen.

Zulässig sind

  • Personen-Firmen
  • Sach-Firmen: Die Sach-Firma muss den Unternehmensgegenstand transportieren, sonst handelt es sich um eine Fantasiebezeichnung.
  • Fantasie-Firmen 

Unaussprechliche oder sinnlose Zeichen bzw. Buchstaben-Kombinationen sind unzulässig. Die Firma muss grundsätzlich in lateinischen Buchstaben geschrieben werden.

In der Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden.

Reine Branchen- oder Gattungsbezeichnunen ohne individualisierende Zusätze haben keine Unterscheidungskraft. So muss grundsätzlich immer mit einem Namen oder einer Fantasiebezeichnung gekoppelt werden.

Zusätzlich sind zwingende Rechtsformzusätze zu verwenden: 

  • Einzelunternehmer:
    • nicht im Firmenbuch eingetragen: Vor- und Zuname
    • im Firmenbuch eingetragen: Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz "eingetragener Unternehmer" oder "e.U.

  • Offene Gesellschaft (OG):
    Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit Zusatz "offene Gesellschaft" oder "OG"

  • Kommanditgesellschaft (KG): 
    • Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit dem Zusatz "Kommanditgesellschaft" oder "KG". 
    • Der Name des Kommanditisten darf nicht aufgenommen werden.

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
    Personen-, Sach- oder Fantasiefirma mit dem Zusatz
    • "Gesellschaft mit beschränkter Haftung"
    • "GmbH"
    • "GesellschaftmbH"
    • "GesmbH"

Diese Bezeichnung muss auf Geschäftspapieren (Briefpapier, Rechnungs- und Auftragsformularen) und zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte (Geschäftslokal) verwendet werden.

Für Form, Größe und Platzierung auf Geschäftspapieren sieht das Gesetz keine näheren Bestimmungen vor. Die leserliche Angabe in einer Kopf- oder Fußzeile ist zweckmäßig.

Alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen müssen unabhängig von ihrer Rechtsform auf ihren Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und E-Mails, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf Websiten folgende Angaben machen:

  • Firma
  • Rechtsform
  • Sitz gemäß Firmenbuch
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht
  • Einzelunternehmer haben auch ihren Namen anzugeben, wenn dieser sich von der Firma unterscheidet

Geschäftsbezeichnung (Etablissement-Bezeichnung)

Wollen Sie zur besseren Vermarktung eine zusätzliche Bezeichnung führen, so spricht man in diesem Fall von einer Etablissement-Bezeichnung (Geschäftsbezeichnung). Diese darf nicht täuschend sein oder zu Verwechslungen führen. 

Beispiel:
Die nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmerin Susanne Maier kann bei Betreiben eines Strickwarenhandels zusätzlich zu ihrem Vor- und Nachnamen folgende Geschäftsbezeichnung verwenden: Wollstube Susi.