Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
Alle Informationen zur Gründung im Überblick
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Der GesbR müssen mindestens zwei Gesellschafter angehören. Man kann sie durchaus als gemeinsames Dach bezeichnen. Es geht darum, Geld bzw. geldwerte Leistungen oder Arbeitskraft zum gemeinsamen Nutzen zusammenzufassen.
Die GesbR unterscheidet sich von anderen Personen- und Kapitalgesellschaften durch die fehlende Rechtspersönlichkeit. Damit hat die GesbR insbesondere keine Gewerberechtsfähigkeit (siehe unten: Gewerbeberechtigung) und kann nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
Eine Ausnahme besteht im Umsatzsteuerrecht – hier besitzt auch die GesbR quasi Rechtspersönlichkeit.
Gründung
Wenn Sie eine GesbR gründen wollen, brauchen Sie einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag ist vom Gesetz an keine Form gebunden, Sie dürfen ihn auch mündlich abschließen. Allerdings wird die Schriftform empfohlen, Sie müssen weder Notar noch Rechtsanwalt einbeziehen. Im Gesellschaftsvertrag sollten alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft geregelt sein. Dazu gehören z.B. die Geschäftsführung und Vertretung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen, Regelungen für Tod, Ausscheiden, Liquidation der Gesellschaft usw.
Firmenbuch
In das Firmenbuch kann die Gesellschaft nicht eingetragen werden.
Firma
Der Gesellschaftsname ist keine Firma, da er nicht im Firmenbuch eingetragen ist. Dennoch kann die Gesellschaft einen Namen wählen, der auf das Bestehen einer GesbR hinzudeuten hat, wie beispielsweise "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bzw. "GesbR".
Geschäftsführung/Vertretung
Nach dem Gesetz ist jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Eine beschränkte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis bewirkt keine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern.
Gewerbeberechtigung
Da die Gewerberechtsfähigkeit fehlt, müssen sämtliche Gewerbe durch alle Gesellschafter angemeldet werden.
Sozialversicherung
Die Gesellschafter unterliegen bei gewerblichen Tätigkeiten der Pflichtversicherung nach dem GSVG.
Steuern
Die GesbR ist nicht einkommensteuerpflichtig; nur die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Die Umsatzsteuer entrichtet die Gesellschaft.
Vorteile
- rasche, einfache Gründung – keine Formvorschriften beim Vertrag
- keine Eintragung ins Firmenbuch
- einfache Form für Arbeitsgemeinschaften
Nachteile
- keine Rechtspersönlichkeit
- keine Gewerberechtsfähigkeit (jeder Gesellschafter braucht einen/mehrere Gewerbescheine)
- keine Firma
- persönliche, unbeschränkte, solidarische Haftung
- keine offiziellen Informationen (z.B. durch eine Firmenbucheintragung) hinsichtlich Gesellschafterstruktur und Vertretungsbefugnisse verfügbar