Zwei Personen über Tablet gebeugt
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Alle Informationen zur Gründung im Überblick

Lesedauer: 1 Minute

06.02.2025

Der GesbR müssen mindestens zwei Gesellschafter:innen angehören. Man kann sie durchaus als gemeinsames Dach bezeichnen. Es geht darum, Geld bzw. geldwerte Leistungen oder Arbeitskraft zum gemeinsamen Nutzen zusammenzufassen.

Die GesbR unterscheidet sich von anderen Personen- und Kapitalgesellschaften durch die fehlende Rechtspersönlichkeit. Damit hat die GesbR insbesondere keine Gewerberechtsfähigkeit (siehe unten: Gewerbeberechtigung) und kann nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.

Eine Ausnahme besteht im Umsatzsteuerrecht – hier besitzt auch die GesbR quasi Rechtspersönlichkeit.

Gründung

Wenn Sie eine GesbR gründen wollen, brauchen Sie einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschafter:innen. Der Gesellschaftsvertrag ist vom Gesetz an keine Form gebunden, Sie dürfen ihn auch mündlich abschließen. Allerdings wird die Schriftform empfohlen, Sie müssen weder Notar noch Rechtsanwalt einbeziehen. Im Gesellschaftsvertrag sollten alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter:innen untereinander und zur Gesellschaft geregelt sein. Dazu gehören z.B. die Geschäftsführung und Vertretung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen, Regelungen für Tod, Ausscheiden, Liquidation der Gesellschaft usw. 

Firmenbuch

In das Firmenbuch kann die Gesellschaft nicht eingetragen werden. 

Firma

Der Gesellschaftsname ist keine Firma, da er nicht im Firmenbuch eingetragen ist. Dennoch kann die Gesellschaft einen Namen wählen, der auf das Bestehen einer GesbR hinzudeuten hat, wie beispielsweise "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bzw. "GesbR". 

Geschäftsführung/Vertretung

Nach dem Gesetz sind alle Gesellschafter:innen berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Eine beschränkte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis bewirkt keine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern. 

Gewerbeberechtigung

Da die Gewerberechtsfähigkeit fehlt, müssen sämtliche Gewerbe durch alle Gesellschafter:innen angemeldet werden. 

Sozialversicherung

Die Gesellschafter:innen unterliegen bei gewerblichen Tätigkeiten der Pflichtversicherung nach dem GSVG. 

Steuern

Die GesbR ist nicht einkommensteuerpflichtig; nur die Gesellschafter:innen mit ihrem Gewinnanteil. Die Umsatzsteuer entrichtet die Gesellschaft.

Vorteile

  • rasche, einfache Gründung – keine Formvorschriften beim Vertrag
  • keine Eintragung ins Firmenbuch 
  • einfache Form für Arbeitsgemeinschaften 

Nachteile

  • keine Rechtspersönlichkeit
  • keine Gewerberechtsfähigkeit (alle Gesellschafter:innen benötigen einen oder allenfalls mehrere Gewerbescheine)
  • keine Firma
  • persönliche, unbeschränkte, solidarische Haftung
  • keine offiziellen Informationen (z.B. durch eine Firmenbucheintragung) hinsichtlich Gesellschafter:innenstruktur und Vertretungsbefugnisse verfügbar