Endgültige EU-Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Stahl
EU verlängert die endgültigen Maßnahmen bis 30. Juni 2026
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Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (Konsolidierte Fassung 1. Juli 2024 geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 202/1782) wurden mit 2. Februar 2019 endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (Zollkontingente, 26 Warenkategorien) eingeführt, deren Geltungsdauer bis zum 30. Juni 2026 verlängert wurde.
Die Maßnahmen wurden verlängert, da die US-Zusatzzölle auf Stahl (25 %) weiterhin bestehen und mögliche Umlenkungsimporte von Produktionsmengen, die nicht in den USA untergebracht werden können, den EU-Markt zu überschwemmen drohen. Gleichzeitig ist es die Intention der EU, auch die weitere Verfügbarkeit der traditionellen Handelsströme für die Versorgung der verarbeitenden Industrie mit Stahl und Stahlprodukten zu gewährleisten, weshalb Zusatzzölle in Höhe von 25 % erst nach Ausschöpfen von festgelegten Kontingenten gelten.
Die betroffenen Waren gemäß Anhang I der Verordnung 2019/159 sind in 26 Güterkategorien gegliedert, denen jeweils die entsprechenden Zolltarifnummern zugeordnet sind.
Die Kontingenthöhe ist in Jahresperioden von jeweils 1. Juli bis 30. Juni festgelegt. Die Schutzmaßnahmen werden in Form von Zuschlagszöllen in Höhe von 25 % festgesetzt; diese Zuschlagszölle kommen nur für jene Importmengen zur Anwendung, die die in Anhang IV.1 jeweils festgelegten Zollkontingentmengen in der jeweiligen Warenkategorie und Periode übersteigen.
Höhe der zuschlagszollfreien Zollkontingente
Die zuschlagszollfreien Zollkontingente sollen die traditionellen Handelsströme der Verarbeitungsindustrien widerspiegeln. Die Berechnung dieser Zollkontingente erfolgte für das erste Jahr der endgültigen Maßnahmen der Europäischen Kommission auf Basis eines Vergleichszeitwertes, erhöht um 5 %, um den konjunkturbedingten Mehrbedarf zu berücksichtigen. Entsprechend den WTO-rechtlichen Vorgaben wird die Höhe der Zollkontingente in jedem Kontingentjahr angehoben. Im ersten Jahr um 5 % und seit Juli 2020 um jeweils 4 %.
Vergabe der Zollkontingente - Länderkontingente
Die Zollkontingente werden – wie üblich – in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, also nach dem sogenannten Windhundverfahren, vergeben.
Jedes Zollkontingent (mit Ausnahme der Kat. 1, 8 und 25a) weist auch länderspezifische Kontingente für bedeutende Lieferländer auf, die ebenfalls dem Annex IV.1 entnommen werden können.
Importe aus den nicht ausdrücklich genannten Lieferländern fallen jeweils unter die Zollkontingente „Andere Länder“, deren Jahres-Kontingentmengen wiederum - um eine kontinuierliche Ausnützung zu gewährleisten - in 4 Teile (Quartale) unterteilt werden – Details dazu siehe Annex IV.2. Am Ende jedes Quartals werden nicht ausgenützte Mengen der Restkontingente für „andere Länder“ auf das nächste Quartal übertragen.
Ist ein individuelles Länderkontingent erschöpft, kann für weitere Einfuhren einer Warenkategorie im letzten Quartal jeden Kontingentjahres (April-Juni) aus dem allgemeinen Zollkontingent für „andere Länder“ gezogen werden, soweit der Zugriff nicht verboten oder beschränkt ist. Der nachrangige Zugriff auf die länderübergreifenden Kontingente im letzten Quartal für Importe aus Staaten mit länderspezifischen Kontingenten ist untersagt/beschränkt für:
- Untersagt für Kategorien 5 (Bleche mit organischem Überzug), 16 (Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl), 20 (Gasleitungen) und 27 (Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt). Hintergrund ist, dass Hersteller aus Staaten ohne länderbezogenem Kontingent über die Kapazitäten verfügen, diese Kontingente vollständig auszuschöpfen.
- Beschränkt für die Kategorien 10 (Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt), 12 (Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl), 13 (Betonstabstahl), 14 (Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl), 15 (Nicht rostender Walzdraht), 21 (Hohlprofile), 22 (Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl) und 28 (Draht aus nicht legiertem Stahl). Es wird nur Zugang zu den in Anhang III angegebenen Höchstmenge des Restkontingents, im letzten Quartal gewährt.
Es kommen die nicht-präferenziellen Ursprungsregeln zur Anwendung.
Der aktuelle Ausnützungsstand der Zollkontingente kann über die "Zollkontingent-Datenbank" der Europäischen Kommission abgefragt werden. Einzugeben ist die Kontingentnummer ("laufende Nummer"; siehe Anhang IV.1).
Lieferländer
Diese endgültigen Schutzmaßnahmen gelten „erga omnes“, somit, von wenigen Ausnahmen abgesehen, für alle Drittstaaten.
Ausgenommen (Art 6) sind die Länder des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) und Mozambique.
Ausgenommen sind weiters die im Anhang III genannten Entwicklungsländer (LDCs), außer Annex III.2 sieht ausdrücklich die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf Lieferungen des entsprechenden Entwicklungslandes in der jeweiligen Kategorie vor (dies ist dann der Fall, wenn der Einfuhranteil bestimmte Schwellenwerte übersteigt).
Begrenzung der Anwendung der Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Stahlerzeugnissen, die bereits Gegenstand von Antidumping- oder Ausgleichszöllen (Antisubventions-Zöllen) sind.
Für Einfuhren, die sowohl den Schutzmaßnahmen als auch Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen unterliegen, hat die Kommission die Verordnung 2019/1382 (geändert duch Verordnung 2021/1754, Amtsblatt L 352 vom 5. Oktober 2021) zur Verhinderung von „doppelten Abhilfemaßnahmen“ erlassen.
Gilt für ein Stahlerzeugnis der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz von 25 % und übersteigt dieser den Antidumping- und/oder Antisubventions-Zollsatz sind der Antidumping- und/oder Antisubventions-Zollsatz nicht zusätzlich einzuheben. Liegt der Antidumping- oder Antisubventions-Zoll über 25 %, ist dieser bis zur Ausschöpfung des Kontingents vollumfänglich und außerhalb des Kontingents nur in Höhe der Differenz des Antidumping- und/oder Antisubventions-Zoll und dem Zusatzzollsatz von 25 % einzuheben.
Die Liste der betroffenen Stahlerzeugnisse und Ursprungsländer ist dem Anhang 2 der Verordnung 2019/1382 in der gelten Fassung zu entnehmen.
Geltungszeitraum und jährliche Überprüfung der Maßnahmen
Nach einer Überprüfung der Maßnahmen im Frühjahr 2024 wurde festgestellt, dass die Maßnahmen bis 30. Juni 2026 verlängert werden.
Eine sofortige Überprüfung der Schutzmaßnahme wird dann eingeleitet, wenn die USA Änderungen ihrer Zusatzzölle aus Stahlerzeugnisse vornehmen und diese erhebliche Auswirkungen auf die von ihnen derzeit in ungebührlicher Weise verursachten umgelenkten Handelsströme haben könnten.
Stand: 17.12.2024