Schutzmaßnahmen Stahlerzeugnisse – Einleitung Überprüfung des Funktionierens
Europäische Kommission gibt die Einleitung zur Überprüfung des Funktionierens der Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse bekannt
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Interessierte Parteien sollen ihren Standpunkt schriftlich bis zum 20.1.2025 einreichen. Unionshersteller sollen den ausgefüllten Fragebogen über ihre Verbände auf Unionsebene bis zum 10.1.2025 an die Europäische Kommission übermitteln.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (Konsolidierte Fassung 1. Juli 2024 geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782) wurden mit 2. Februar 2019 endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (Zollkontingente, 26 Warenkategorien) eingeführt, deren Geltungsdauer bis zum 30. Juni 2026 verlängert wurde. Die derzeit geltende Maßnahme besteht aus einem Zollkontingent auf der Grundlage von Handelsströmen aus der Vergangenheit, das für in die Union getätigte Einfuhren der 26 Warenkategorien gilt, zu denen die betroffene Ware gehört. Ist das betreffende Zollkontingent ausgeschöpft, so wird ein zusätzlicher Zoll von 25 % erhoben.
Am 29. November 2024 ging ein begründeter Antrag, zur Überprüfung des Funktionierens der Schutzmaßnahme, von 13 europäischen Mitgliedstaaten bei der Europäischen Kommission ein. Der Antrag enthält ausreichende Beweise für eine Änderung der Umstände seit der letzten Überprüfung der Maßnahme. Insbesondere enthält der Antrag Informationen über den Rückgang der Nachfrage nach Stahl in der Union, der dazu führen soll, dass der Unterschied zwischen der Nachfrage und der derzeitigen Höhe der zollfreien Kontingentmengen immer größer wird. Außerdem soll der massive Anstieg der Stahlausfuhren aus China in bedeutende Regionen Ausfuhren von anderen Märkten in die EU gelenkt haben.
Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass genügend Beweise vorliegen. Sie leitet daher mit Bekanntmachung C/2024/7515 (Atmsblatt C vom 17. Dezember 2024) eine Untersuchung ein, um zu ermitteln, ob bestimmte Anpassungen der Maßnahme gerechtfertigt sind.
Die Kommission wird anhand der von den interessierten Parteien vorgelegten Beweise prüfen, ob Anpassungen der Maßnahme gerechtfertigt sein könnten, um dafür zu sorgen, dass die Maßnahme weiter an die Marktentwicklung angepasst bleibt und im Einklang mit den Interessen aller Beteiligten steht. Solche Anpassungen betreffen die folgenden Aspekte:
- Zuteilung und Verwaltung von Zollkontingenten
- Verdrängung traditioneller Handelsströme
- Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die auf der Grundlage ihres jüngsten Einfuhrvolumens (dem aus dem Jahr 2024) vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sind
- Liberalisierungsgrad und
- weitere Änderungen der Umstände, die eine Anpassung der Höhe oder Zuteilung der Zollkontingente erforderlich machen könnten.
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um bestimmte Stahlerzeugnisse, die im Anhang der Bekanntmachung aufgeführt sind.
Unionsherstellerund Verwender werden gebeten, den Fragebogen auszufüllen und gegebenenfalls über ihre Verbände auf Unionsebene zu übermitteln. Die Frist dafür endet mit 10. Jänner 2025.
Interessierte Parteien werden gebeten, der Europäischen Kommission ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Hinweisen schriftlich darzulegen. Alle schriftlichen Beiträge sind über TRON.tdi einzureichen. Die Frist dafür endet mit 20. Jänner 2025.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel
Direktion G, Referat G5
Büro: CHAR 03/66
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË
TRON.tdi: tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI
E-Mail: TRADE-SAFE009-REVIEW@ec.europa.eu
Die Europäische Kommission wird die Überprüfung zum 31. März 2025 abschließen. Eine sich aus diesem Verfahren ergebende Entscheidung kann ab dem Beginn eines neuen Quartals (1. April 2025) zur Anwendung kommen, auch mit einer neuen Zollkontingentmenge.