Person mit orangem Helm hockt in Rückenansicht vor großer Stahlspule in Halle und befestigt Kette, im Hintergrund gelbes Hebeelement von der Decke hängend
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Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

Verlängerung der EU-Maßnahmen bis 30.06.2026

Lesedauer: 4 Minuten

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (Konsolidierte Fassung 1. Juli 2023 geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/2840) wurden mit 2. Februar 2019 endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen (Zollkontingente, 26 Warenkategorien) eingeführt, die bis 30. Juni 2024 gelten.

Im Februar 2024 leite die Europäische Kommission nach einem Antrag von 14 EU-Mitgliedstaaten eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Maßnahmen ein.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam die Europäische Kommission zu dem Schluss,

  • dass sich die Stahlbranche der Union in einer prekären Lage befindet,
  • dass die Einfuhren aus den wichtigsten Stahlausfuhrländern einen sehr hohen und wachsenden Einfuhrdruck auf den Stahlmarkt der Union ausgeübt haben und nach wie vor ausüben,
  • dass sich die Situation hinsichtlich der Überkapazitäten voraussichtlich nicht verbessern wird,
  • dass ein sprunghafter Anstieg der Ausfuhren aus China zu einem zusätzlichen Wettbewerbsdruck auf Drittmärkten führte, was zu einer Verlagerung der Mengen aus anderen Ausfuhrländern führte und es keine Anzeichen gibt, dass sich dieser Trend in naher Zukunft umkehren wird.
  • dass die Einfuhren in die Union bei Auslaufen der Schutzmaßnahme wahrscheinlich zunehmen würden und ein solcher Anstieg einen zusätzlichen Einfuhrdruck auf den fragilen Wirtschaftszweig der Union ausüben und somit wahrscheinlich einen ernsthaften Schaden verursachen würde.

Die Europäische Kommission verlängert daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 (Amtsblatt L vom 25. Juni 2024) die Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse bis 30. Juni 2026. Sie gilt ab dem 1. Juli 2024. 

Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 werden die bestehenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der nachfolgenden Absätze in Artikel 1

  • durch einen neuen Text ersetzt:
    • (2) Für jede betroffene Warenkategorie wird, mit Ausnahme der Kategorien 7, 8, 17 und 25a, ein Teil jedes Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern zugeteilt => Erweiterung um Produktkategorien 7 und 17
    • (3) Der verbleibende Teil jedes Zollkontingents sowie das Zollkontingent für die Warenkategorien 7, 8, 17 und 25a werden nach dem Windhundprinzip auf der Grundlage eines Zollkontingents, das in gleichen Teilen für jedes Quartal des Anwendungszeitraums festgelegt wird, zugeteilt.
      • Erweiterung um Produktkategorien 7 und 1
    • (5) Ist das entsprechende Zollkontingent nach Absatz 2 für ein bestimmtes Land erschöpft, können in einigen Warenkategorien Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents. In den Warenkategorien 3B, 14, 16, 20 und 26 wird kein weiterer Zugang zu dem verbleibenden Teil des Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 2, 3A, 4A, 5, 6, 9, 10, 12, 13, 15, 18, 19, 21, 22, 24, 25B, 27 und 28 ist nur der Zugang zu einer bestimmten Menge im Rahmen des anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 1 und 4B ist es keinem ausführenden Land erlaubt, allein mehr als 30 % der anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Menge des Restkontingents der einzelnen Maßnahmenjahre zu nutzen.
  • durch einen neuen Text ergänzt:
    • (7) Für Länder, die im Rahmen des Kontingents „Andere Länder“ der Warenkategorien 1 und 16 einführen, gilt eine Höchsteinfuhrmenge von 15 % je Land des zu Beginn des Quartals verfügbaren zollfreien Kontingents gemäß Anhang IV.1 dieser Verordnung. Die Höchsteinfuhrmenge gilt für Länder, die über kein länderspezifisches Kontingent verfügen, und für alle Quartale.

Darüber hinaus wird

  • Anhang IV durch Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 geändert.
  • Anhang III.2 mit Wirkung zum 1. Juli 2024 durch Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 ersetzt.
  • Anhang III.2 mit Wirkung vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 durch Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 ersetzt.

Schutzzölle, die im Zusammenhang mit Einfuhren in die Union in der Warenkategorie 26 („Andere geschweißte Rohre“) im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 auf Waren mit Ursprung in den nachfolgend genannten Ländern entrichtet wurden, werden im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen:

  • für das Quartal 1. Juli 2023-30. September 2023: Bosnien und Herzegowina, Israel, Indien, Japan, Kanada, Nordmazedonien, Südkorea, Singapur, Vereinigte Staaten, Serbien und Vietnam,
  • für das Quartal 1. Oktober 2023-31. Dezember 2023: Australien, Bosnien und Herzegowina, Indien, Japan, Kanada, Südkorea, Neukaledonien, Nordmazedonien, Singapur, Vereinigte Staaten, Kosovo, Serbien und Vietnam.

Die Erstattung oder der Erlass sind nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.

Nach Artikel 9 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen und Artikel 18 der Schutzmaßnahmengrundverordnung findet eine Schutzmaßnahme im Hinblick auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland mit WTO-Mitgliedschaft keine Anwendung, solange der Anteil des betreffenden Landes an den Einfuhren weniger als 3 % der Gesamteinfuhren einer bestimmten Warenkategorie beträgt. Macht der Anteil aller Entwicklungsländer mit WTO-Mitgliedschaft, die unter dem Schwellenwert von 3 % liegen, mehr als 9 % der Gesamteinfuhren in einer bestimmten Kategorie aus, so findet die betreffende Schutzmaßnahme auf alle WTO-Mitglieder, die Entwicklungsländer sind, Anwendung.

Die Kommission hat die Liste der Entwicklungsländer überprüft und folgende Änderungen in Anhang III.2 (Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782) vorgenommen:

  • Alle Entwicklungsländer fallen in den Warenkategorien 5 und 24 unter die Maßnahme, da die Summe aller Einfuhranteile im Jahr 2023, die unter 3 % lagen, über 9 % liegt,
  • Albanien fällt in der Kategorie 28 unter die Maßnahme,
  • Brasilien wird in den Kategorien 1 und 2 von der Maßnahme ausgenommen,
  • China fällt in den Kategorien 4B, 13, 17 unter die Maßnahme und wird in den Kategorien 2, 3A, 7 und 15 von deren Anwendungsbereich ausgenommen,
  • Indien fällt in den Kategorien 25A und 27 unter die Maßnahme und wird in den Kategorien 16 und 17 von deren Anwendungsbereich ausgenommen;
  • Indonesien wird in der Kategorie 9 von der Maßnahme ausgenommen,
  • Kasachstan wird in der Kategorie 19 von der Maßnahme ausgenommen,
  • Malaysia wird in der Kategorie 9 von der Maßnahme ausgenommen,
  • Nordmazedonien wird in der Kategorie 26 von der Maßnahme ausgenommen,
  • Oman wird in der Kategorie 13 von der Maßnahme ausgenommen.
  • Südafrika wird in der Kategorie 4A von der Maßnahme ausgenommen;
  • Tunesien fällt in der Kategorie 4A unter die Maßnahme,
  • die Türkei fällt in der Kategorie 7 unter die Maßnahme,
  • die Vereinigten Arabischen Emirate fallen in der Kategorie 25A unter die Maßnahme,
  • Vietnam fällt in der Kategorie 2 unter die Maßnahme und wird in der Kategorie 26 von deren Anwendungsbereich ausgenommen

Stand: 26.06.2024

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