Handelsabkommen EU-Osteuropa und Zentralasien
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen sowie Assoziierungsabkommen der EU mit dem Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldau, der Russischen Föderation, der Ukraine, Weißrussland und Zentralasien (Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan)
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Armenien
- Vertieftes und umfassendes Partnerschaftsabkommen (Comprehensive and Enhanced Partnership Agreement, CEPA)
- Vorläufige Anwendung seit 1. Juni 2018
- In Kraft ab 1. März 2021
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Aserbaidschan
- Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen
- In Kraft seit 1. Juli 1999
- Umfassendes Abkommen (Comprehensive Agreement)
- Verhandlungen seit 7. Februar 2017
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Georgien
- Assoziierungsabkommen
- Vorläufige Anwendung seit 1. September 2014
- In Kraft seit 1. Juli 2016
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Moldau
- Assoziierungsabkommen
- Vorläufig angewendet seit 1. September 2014
- In Kraft seit 1. Juli 2016
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Russland
- Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen
- In Kraft seit 1. Dezember 1997
Ukraine
- Assoziierungsabkommen
- Teilweise vorläufige Anwendung ab 1.11.2014
- Vorlaufige Anwendung des Handelsteils ab 1.1.2016
- In Kraft seit 1. September 2017
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Weißrussland (Belarus)
- Partnerschafts- und
Kooperationsabkommen
- Unterzeichnet im März 1995
Zentralasien
- Kasachstan
Erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (EPCA)- Vorläufige Anwendung seit 1. Mai 2016
- In Kraft ab 1. März 2020
- Kirgisistan
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen- In Kraft seit 1. Juli 1999
- Paraphierung am 6. Juli 2019
- Tadschikistan
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen- In Kraft seit 1. Jänner 2010
- In Kraft seit 1. Jänner 2010
- Turkmenistan
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen- Unterzeichnet am 25. Mai 1998
- Unterzeichnet am 25. Mai 1998
- Usbekistan
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen- In Kraft seit 1. Juli 1999
- Verhandlungen seit 23. November 2018
Hintergrundinformation
Bereits Ende der 90er Jahre hat die EU begonnen mit den Ländern der ehemaligen Sowjetunion Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.
Ziel dieser Partnerschaften ist
- die Bereitstellung eines geeigneten Rahmens für den politischen Dialog (Kooperationsrat),
- die Unterstützung dieser Länder in Ihren Anstrengungen zur Konsolidierung ihrer Demokratie und Entwicklung ihrer Wirtschaft,
- die Begleitung ihres Übergangs zur Marktwirtschaft,
- die Förderung von Handel und Investitionen sowie
die Zusammenarbeit in den Bereichen Gesetzgebung, Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissenschaft, Technik und Kultur.
Beide Parteien haben sich dazu verpflichten einander gegenseitig die Meistbegünstigung einzuräumen, sobald diese Länder dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und der Welthandelsorganisation (WTO) beigetreten sind.
Ferner erlauben die Vertragsparteien die freie Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet und gewähren sich gegenseitig auf vorübergehend eingeführte Waren Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben.
Um die Beziehungen der EU mit diesen Ländern weiter zu vertiefen, verhandelt die EU seit einigen Jahren mit diesen Ländern über neue Abkommen.
Ziel dieser Verhandlungen ist es in erster Linie, die bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommen durch ein modernes Abkommen zu ersetzen. In weiterer Folge sollen die neuen Abkommen auch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen beinhalten.
Stand: 11.01.2022