Veröffentlichung im BGBl - Verordnung "Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren"
Alle Infos
Lesedauer: 1 Minute
Am 19.09.2024 wurde im BGBl. II Nr. 254/2024 die Verordnung „Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren“ veröffentlicht.
Die Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen zur Transportfähigkeit und den Transportmitteln für lange Tiertransporte (Transporte mit einer Beförderungsdauer von über acht Stunden). Sie legt fest, dass Tiere während des Transports Zugang zu Wasser und Elektrolytlösungen haben müssen, dass nicht entwöhnte Kälber regelmäßig gefüttert werden müssen und regelt die Anforderungen an Tränkevorrichtungen (§ 3). Weiters finden sich Bedingungen für Transporte in Drittstaaten ua. für Plausibilitätskontrolle (§ 4), beim Verladen der Tiere (§ 5) sowie der Dokumentation nach Ende des Transports (§ 6).
Für Langstreckentransporte gelten zusätzlich bestimmte Temperaturregelungen (§ 4 Abs 5): Diese umfassen weitgehend die Vorgaben des bereits gültigen "Hitzeerlass", der wiederum auf Bestimmungen in der Tiertransportverordnung (VO (EU) 1/2005) beruht. Das bedeutet, dass die Innentemperatur des Transportfahrzeugs bei Langstreckentransporten zwischen 5°C und 30°C (mit einer Toleranz von ‑/+ 5°C) liegen muss. Die Verladung und der Transport ist nur bei Außentemperaturen von unter 30 °C durchzuführen oder ein vollklimatisiertes Transportmittel zu verwenden. Bei unter 5°C sind die Tiere vor Fahrtwind zu schützen (z.B. durch Schließen der Lüftungsklappen).
Die Verordnung ist mit 20. September 2024 in Kraft getreten. Eine Übergangsfrist gibt es für Bestimmungen des § 3: Die Anforderungen an die Transportmittel treten erst mit 01. Juli 2025 in Kraft, damit Umbaumaßnahmen an Transportfahrzeugen durchgeführt werden können.
Weitere Informationen (FAQ zur Tiertransportverordnung) finden Sie auch auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit des Gesundheitsministeriums.