Längerer Zeitraum (56 + 1 Tage) für Mitführungspflicht der Fahrtenschreiberaufzeichnungen ab 31. Dezember 2024
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Ab dem 31. Dezember 2024 gilt für Fahrer die Pflicht, die Schaublätter des analogen Kontrollgeräts sowie handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für den aktuellen Tag und die vorangegangenen 56 Tage mitzuführen.
Die Europäische Union hat im Juli 2020 ein Mobilitätspaket verabschiedet, das unter anderem die Regeln für Fahrtenschreiber und die Einführung der neuesten Tachografengeneration sowie die Lenk- und Ruhezeiten modernisiert und erneuert hat. Einige dieser Bestimmungen hatten lange Übergangsfristen.
Nach Artikel 36 Absatz 1 und 2 müssen Fahrer nun die genannten Aufzeichnungen für den aktuellen Tag und die vorangegangenen 56 Tage bei sich führen (bisher 28 Tage). Für hauptberufliche Fahrer mit digitalen Fahrtenschreibern ändert sich im Alltag kaum etwas, da die Daten auf der Fahrerkarte gespeichert sind. Diese Bestimmung tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.