Der Kleintransporteur als Postdienstanbieter nach dem Postmarktgesetz?
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Für die Ausübung des Kleintransportgewerbes benötigt man eine Gewerbeberechtigung, grenzüberschreitend ab 2,5 t benötigt man eine sogenannte Konzession und eine EU-Lizenz. Zusätzlich unterliegen bestimmte Tätigkeiten des Kleintransportgewerbes auch dem Postmarktgesetz.
Werden Postdienstleistungen wie zB. der Pakettransport durchgeführt, so sind diese Dienstleistungen nach § 25 Postmarktgesetz der Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH (RTR) bekannt zu geben.
„Postdienste“ sind Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen. Unter Postdienste versteht man auch die gewerbliche Transportdienstleistung von adressierten Sendungen und Paketen (bis zu 31,5 kg laut Definition durch den Weltpostverein - UPU).
Eine „Postsendung“ ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie -wie bereits erwähnt- um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten.
Der „Kurierdienst“ ist die Beförderung von Postsendungen in einer Weise, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg von der Absenderin oder vom Absender zur Empfängerin oder zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen.
Siehe auch: Abgrenzung Postdienst/Universaldienst/konzessionierter Diens (PDF)
Postdiensteanbieter sind Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen, unter anderem auch sogenannte Kurierdienste.
Anzeigepflicht der Tätigkeit nach dem Postmarktgesetz
Die Angaben der Meldung/Anzeige nach § 25 Postmarktgesetz umfassen Name und Anschrift des Anbieters, eine Kurzbeschreibung der Dienstleistung. Auch die Beendigung der Dienstleistung ist mitzuteilen. Ausschlaggebend ist der Umstand, dass Post-/Paketsendungen transportiert, sortiert, bereitgestellt oder abgeholt werden.
Erst die Anzeige des Postdienstes berechtigt den Postdiensteanbieter dazu, gewerblich einen oder mehrere Arten von Postdiensten zu erbringen. Damit gehen auch bestimmte Rechte und Pflichten einher:
Umsatzmeldung
Ebenso besteht die Verpflichtung, bei der RTR eine jährliche Netto-Umsatzmeldung im Postdienstbereich bekanntzugeben (als Schätzung). Eine entsprechende Aufforderung erfolgt üblicherweise im Dezember (mit Frist bis Mitte Jänner). Ohne Angaben erfolgt eine Schätzung durch die RTR.
Finanzierungsbeitrag
Auf Basis dieser Meldung erfolgt dann eine vierteljährliche Vorschreibung für den sogenannten RTR Finanzierungsbeitrag, der an die RTR zu entrichten ist. Die Höhe der Vorschreibung wird aufgrund des Verhältnisses des gemeldeten Umsatzes zum Gesamtumsatz der Branche berechnet.
Was und wofür ist der Finanzierungsbeitrag? | RTR
Da die Vorschreibungen nur auf Basis der Schätzung berechnet werden kommt es im Nachhinein zu einer eventuellen Nachverrechnung aufgrund des nachgemeldeten tatsächlichen Umsatzes.
Informationen zum zeitlichen Ablauf sowie die Plan- und Istdaten der letzten Jahre finden Sie hier.
Schwellenwerte für die Finanzierungspflicht
Grundsätzlich sind alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze finanzierungsbeitragspflichtig. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 34a KommAustria-Gesetz.
Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Schwellenwert von derzeit 396 Euro (das entspricht einem Jahresumsatz in der Höhe von 1.804.082 Euro muss kein Finanzierungsbeitrag entrichtet werden (Betrag ist indexiert).
Erwartete Umsätze und Aufwendungen 2023 | RTR
Eine Registrierung (Meldung) und Umsatzbekanntgabe ist aber jedenfalls notwendig. Unterlässt man diese Handlungen stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar.
Post-Erhebungs-Verordnung – PEV 2019
Sämtliche Postdiensteanbieter im Sinne der § 25 und § 26 PMG, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt mehr als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Postdiensten beteiligt waren, haben zudem auch noch an umfangreichen statistischen Erhebungen nach der PEV 2019 mitzuwirken.
Post-Erhebungs-Verordnung - PEV 2019 | RTR
Mittelbare Betroffenheit von der Cybersicherheits-Richtlinie NIS 2
Der derzeitige Entwurfstext des NISG 2024 Netz- und Informationssystem-sicherheitsgesetz 2024 – NISG 2024 - WKO gilt für bestimmte Unternehmen (nach § 24 ab einer gewissen Größe, in bestimmten Sektoren, angeführt in den Anlagen 1+2), weil diese als wichtige Einrichtung gelten.
Die Anlage 2 des NISG 2024 des Gesetzes betrifft Post und Kurierdienste. Kurierdienste gemäß 3 Z4a PMG sind ausdrücklich gelistet.
Güterbeförderer, welche Kurierdienste nach dem PMG durchführen und ein großes oder mittleres Unternehmen darstellen sind somit betroffen. Dies ist zB. ab 50 Mitarbeitern der Fall.
Details zu NIS 2, zu Förderungen und Verpflichtungen findet man unter folgendem link: Cybersicherheits-Richtlinie NIS 2