Weißer LKW steht auf einer leeren Straße
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Aktuelles zum Thema Smart­tacho und Lenkervorschriften

3 wichtige Punkte zum Thema Kontrollgerät

Lesedauer: 3 Minuten

21.02.2025

Neue verlängerte Mitführpflicht von 56 Tagen seit 2025

Fahrer von Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät müssen die Fahrerkarte, alle während des laufenden Tages und der 56 (statt bisher 28) vorherigen Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem Kontrollgerät (z.B. bei Defekten) sowie im genannten Zeitraum verwendete Schaublätter (soweit vorhanden) mitführen.

Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät müssen die Schaublätter des laufenden Tages und der 56 vorherigen Tage (statt bisher 28), alle während des genannten Zeitraums erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke sowie die allenfalls vorhandene Fahrerkarte mitführen. Sollen lenkfreie Tage mittels EU-Formblättern nachgewiesen werden, so sind auch diese mitzuführen.

Problematik bei der Länderkennung bei Smarttacho 2 und „alter“ Fahrerkarte

Seit 2.2.2022 müssen alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz vor oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet ist, muss ein handschriftlicher Vermerk auf der Tachoscheibe bereits seit dem 21.8.2020 erfolgen.

Das manuelle Erfassen des Ländersymbols bleibt notwendig bis zur Einführung der neuen Generation von Fahrtenschreibern (Smart Tacho 2 - Gen2 V2), die per GPS-Technologie automatisch jeden Grenzübertritt aufzeichnen.

Mit Einführung des Smart Tacho 2 im Jahr 2023 wurde auch eine neue Generation an Fahrerkarten (Gen2 V2 bzw. G2V2) in Europa eingeführt. Diese können auch die neuen Aktivitäten, wie z.B. das automatische Erkennen des Grenzübertrittes und weitere neue Daten speichern. 

Wichtig: die bisherigen Fahrerkarten, die im Jahr 2019 eingeführt wurden (Gen2 V1 bzw. G2V1) können diese neuen Aktivitäten nicht speichern, wenn diese in einem Smart Tacho 2 verwendet werden. 

Dieser Bereich ist auf den Fahrerkarten (G2V1) nicht vorhanden. Diese Daten werden „nur“ im Massenspeicher des Smart Tacho 2 gespeichert. Ob es ausreicht, dass diese Daten nur auf dem Massespeicher vorliegen, ist derzeit offen, es scheint hier Vorfälle in Tschechien zu geben.

Da Fahrerkarten eine Gültigkeit von 5 Jahren haben und diese (G2V1) noch bis Juli 2023 ausgegeben wurden, wird das Fehlen diverser Aktivitäten auf älteren Karten noch jahrelang ein Problem darstellen.

Man beantragt bei ARBÖ und ÖAMTC eine „Austauschkarte“, wobei beim Fehlerbild Fahrtenschreiberkarte im Feld „Sonstiges (Eintrag Anmerkung):“ GEN2V2 bzw. G2V2 steht.

Der Fahrer bekommt eine Übernahmebestätigung und darf seine Fahrt ohne Fahrerkarte höchstens über einen Zeitraum von 15 Kalendertagen fortsetzen (Art. 29 Abs 5 VO (EU) Nr. 165/2014). In der Zwischenzeit, in der der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerkarte ist, muss der Fahrer Ausdrucke über seine Arbeitszeiten, Lenktätigkeiten, usw. gemäß VO (EU) 165/2014 Art 35 Abs 2 anfertigen.

Von einer Fahrt ins Ausland wird in dieser Zeit dringend abgeraten. Es bedarf also einer entsprechenden vorausschauenden Planung (Antrag im Urlaub, Fahrten nur Inland vorsehen, etc.).

Praxistipp: Man kann erkennen, welche Fahrerkarte man hat: Nicht aufgrund des „G2“ (unter dem Passfoto auf der Karte), da dies sowohl für alte G2V1 und neue G2V2 stehen kann. Ein Hinweis ist aber, dass auf den ganz neuen Karten unter dem Chip sich das e1 und darunter die Nummer e100019 befindet.

Umrüstpflicht auf den intelligenten Fahrtenschreiber Version 2 im grenzüberschreitenden Verkehr samt einer Übergangslösung bis zum 28.2.2025

Mit Blick auf die Umrüstungspflicht auf den intelligenten Fahrtenschreiber Version 2 (G2V2) ab dem 1.1.2025 für Fahrzeuge, die mit einem analogen oder digitalen Tachographen der 1. Generation (Neuzulassungen vor dem 15.06.2019) im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, haben sich die EU-Mitgliedstaaten in einer Dringlichkeitssitzung des Straßenverkehrsausschusses geeinigt, eine zweimonatige Übergangsfrist vom 1.1.2025 bis zum 28.2.2025 zu gewähren.

Diese Maßnahme soll Transportunternehmen und Herstellern helfen, den Nachrüstungsrückstand aufzuholen und Beeinträchtigungen im grenzüberschreitenden Verkehr und in den EU-Lieferketten zu minimieren. Während dieser Frist werden Transportunternehmen, die ihre Fahrzeuge noch nicht umgerüstet haben, nicht mit Sanktionen belegt.

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