Hochwasser: Informationen zum Vertragsrecht
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Grundsätzlich gelten Verträge weiterhin. Fragen der höheren Gewalt können jedoch vertraglich geregelt werden. Kontrollieren Sie Verträge daher immer im Hinblick auf Vereinbarungen für Fälle der höheren Gewalt bzw. des außerordentlichen Zufalls.
Gerät ein Unternehmen – auch unverschuldet – in Verzug, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl auf Vertragserfüllung bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei dauerhafter Unmöglichkeit kann die Erfüllung nicht verlangt werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Erfüllung evtl. durch Deckungskäufe (Zukauf der Leistung bei Dritten) möglich sein kann.
Hat das Unternehmen den Verzug oder die Unmöglichkeit verschuldet, kann der Vertragspartner darüber hinaus Schadenersatz verlangen. Der Unternehmer muss aber nachweisen, dass ihn am Verzug bzw. der Unmöglichkeit kein Verschulden trifft.
Kann ein Vertragspartner aufgrund höherer Gewalt seine Leistungen nur verspätet (Verzug) erbringen oder dauerhaft (Unmöglichkeit) nicht mehr erbringen, wird ihn daran in der Regel kein Verschulden treffen.
Der Begriff der höheren Gewalt ist im Gesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter ein außergewöhnliches, von außen kommendes, unabwendbares Ereignis, das selbst bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Elementarereignisse wie Hochwasser können also höhere Gewalt darstellen, wenn sie diese Kriterien erfüllen.
Die Berufung auf höhere Gewalt ist damit immer eine Einzelfallentscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Achtung! Viele Verträge (AGB) enthalten vom Gesetz abweichende Regelungen zur höheren Gewalt (oder „Force Majeure“). Solche Vertragsklauseln sind zu berücksichtigen.
Ist der Zulieferer betroffen, ist der Einwand höherer Gewalt gegenüber dem Kunden des Unternehmens noch schwieriger, solange eine alternative (wenn auch teurere) Bezugsmöglichkeit besteht. Allenfalls könnte damit argumentiert werden, dass eine alternative Bezugsmöglichkeit wirtschaftlich unzumutbar ist.
Bei einer Pönale, auch Konventionalstrafe genannt, handelt es sich um einen pauschalierten, vertraglichen Schadenersatzanspruch. Eine Pönaleforderung kann daher nur dann gestellt werden, wenn dies vertraglich (z.B. in AGB) vereinbart wurde. Ist nichts anderes vereinbart, ist eine Pönale nur bei Verschulden zu bezahlen.
Ist der Verzug daher ausschließlich auf höhere Gewalt (Hochwasser) zurückzuführen, so besteht i.d.R. kein Verschulden und damit auch kein Anspruch auf Pönalezahlungen.
Anders liegt der Fall, wenn eine verschuldensunabhängige Pönale vereinbart wurde. Dann wäre nach dem Wortlaut des Vertrages eine Pönaleforderung gerechtfertigt; allenfalls könnte dann je nach Lage des Einzelfalls mit der Sittenwidrigkeit und damit Ungültigkeit einer solchen Klausel argumentiert werden.
Derjenige, der eine fremde Sache zur Verwahrung, Reparatur oder Bearbeitung übernimmt, haftet dem Hinterleger (Eigentümer) gegenüber nur, wenn ihn an der Beschädigung oder Vernichtung ein Verschulden trifft. Das Gesetz (§ 964 ABGB) spricht von der „Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge“, welche zu einer Haftung führt. Wenn daher das betroffene Unternehmen alles Zumutbare zur Sicherung der übernommenen Sachen getan hat, so ist eine Haftung ausgeschlossen. Das Gesetz selbst spricht davon, dass keine Haftung für „Zufall“ besteht. Unter Zufall sind sämtliche nicht vorhersehbare Schäden zu verstehen, also auch Schäden durch höhere Gewalt wie Hochwasser.
Vor einer voreiligen Übernahme bzw. Ablehnung der Haftung sollte insbesondere zur Abklärung der Verschuldensfrage und der davon abhängigen Versicherungsdeckung auf jeden Fall eine Versicherungsmeldung gemacht werden, da bei Unterlassen einer sofortigen Versicherungsmeldung (Obliegenheitspflicht laut den meisten Versicherungsverträgen) eine möglicherweise vorhandene Versicherungsdeckung verloren geht.
Die Gewährleistungsfristen sind völlig unabhängig davon, ob die Ware beschädigt ist oder nicht. Sie betragen generell 2 Jahre. Auch sonst bestehen keine Ausnahmen von der Gewährleistungspflicht. Auch ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung oder eine Verkürzung der Gewährleistungsfristen ist Verbrauchern gegenüber unwirksam.
Die einzige Möglichkeit besteht daher darin, von Haus aus klar darauf hinzuweisen, dass es sich um beschädigte Waren handelt und nach Möglichkeit auf die Art der Schäden bzw. Funktionsuntüchtigkeit hinzuweisen. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, die Waren in „Bausch und Bogen“ (z.B. nach Laufmeter, Gewicht, kistenweise etc.) zu verkaufen, da bei einem ausdrücklichen Verkauf in „Bausch und Bogen“ Gewährleistungsansprüche gemäß § 930 ABGB ausgeschlossen sind.
Nur anderen Unternehmern gegenüber (B2B) könnte die Gewährleistung vertraglich (am besten schriftlich!) auch ausgeschlossen werden.
Wichtig ist die sofortige Schadensbegrenzung durch entsprechende Maßnahmen. Aufgrund der Schadensminderungspflicht kann es sonst später zu Problemen bei der Ersatzleistung durch die Versicherung kommen kann. Es müssen daher schnell Erstmaßnahmen (Auspumpen, Ausräumen) getroffen werden. Essenziell ist auch die sofortige Beweissicherung (Fotos, Dokumentation) und die Erstmeldung an die Versicherung.