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Neue Meldepflich zu Rechenzentren

Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes

Lesedauer: 1 Minute

14.09.2024

Es wird eine Meldepflicht hinsichtlich Rechenzentren eingeführt (§ 72a): „Eigentümer:innen und Betreiber:innen von Rechenzentren haben, wenn sie eine elektrische Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW installiert haben, ab 15. Mai 2024 und danach jährlich bis zum 15. Mai jeden Kalenderjahres die in Abs. 3 angeführten Mindestangaben zu veröffentlichen und aktuell zu halten, …“

Es wird in der Definition nicht etwa dahingehend unterschieden, ob Dienstleistungen aus dem Rechenzentrum am Markt angeboten werden: „§ 37 Z 33.: „Rechenzentrum“ eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird …..;“ Damit sind (große) Rechenzentren auch betroffen die nur für den Eigenbedarf betrieben werden.

Die konsolidierte Fassung des Gesetzes finden Sie hier: RIS - Bundes-Energieeffizienzgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 22.04.2024 (bka.gv.at)

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