Fünf in der Höhe steigende Münztürmchen mit vier Holzwürfeln obenauf mit der Aufschrift CO2 nebeneinander platziert, daneben Kugel mit Grasoberfläche und darin befindlicher Wolke mit Aufschrift CO2 und Pfeilen nach unten
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NEHG Novelle 2024 - Information zu Entlastungen

Für Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage

Lesedauer: 2 Minuten

01.08.2024

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) sieht vor, dass für energetische Treibhausgasemissionen, die in Sektoren außerhalb des EU-ETS I verursacht werden, Zertifikate abzugeben sind. Umfasst von dieser Regelung sind im Wesentlichen die fossilen Energieträger Benzin, Gasöl (Diesel), Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin die in Anlage 1 des NEHG gelistet sind.

Abgestellt wird dabei auf das Inverkehrbringen der Energieträger in den steuerrechtlich freien Verkehr in Österreich und nicht auf den tatsächlichen Einsatz. Durch das Abstellen auf den Inverkehrbringer – Handelsteilnehmer im Sinne des NEHG – erfolgt die Gleichschaltung mit den Energieabgaben (= Mineralölsteuer, Erdgas- und Kohleabgabe).

Für die in den Verkehr gebrachten Energieträger müssen die Handelsteilnehmer Emissionszertifikate erwerben. Ein Emissionszertifikat entspricht dabei einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalente. Der Erwerb eines solchen Zertifikats ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Energieträgern. Weiters sind die Handelsteilnehmer verpflichtet, die in Verkehr gebrachte Menge an Treibhausgasemissionen zu überwachen und zu berichten. Den Nutzer der Energieträger treffen keine Pflichten als Handelsteilnehmer, Entlastungen und Befreiungen sind aber zu beantragen.

Die Preise für die Jahre 2022 bis 2025 waren bereits in der Ursprungsfassung des NEHG fixiert. Danach war eine Marktpreisphase vorgesehen. Mit der Novelle des NEHG (BGBl I 60/2024) im Mai 2024 hat man die vorgesehene Marktphase in eine Überführungsphase geändert und auch für diese den Preis fixiert. Änderungen der im NEHG fixierten Preise können nur aufgrund des im Gesetz normierten Preisstabilitätsmechanismus, der bei stark schwankenden Energiepreisen schlagend wird, stattfinden.

Mit Ende der Überführungsphase soll das NEHG ab 1. Januar 2027 vollständig im EU-ETS II aufgehen.

Details zu den Entlastungen 

Überblick:

  • Die EU-KOM hat entschieden, dass für die im NEHG 2022 geplanten Entlastungsmaßnahmen die Energiesteuer-RL maßgeblich ist. Daher wurden die ursprünglichen „Carbon Leakage“ und „Härtefall-" Regelungen zur neuen Maßnahme für „Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage“ wie folgt umgestaltet (§ 26 NEHG):

    • Es gibt eine Grundentlastung „für Energieintensive Betriebe“ und zusätzlich für „Carbon Leakage“ eine Erhöhung der Entlastung; alles wird aber auf das begrenzte Jahresbudget herunter aliquotiert. 

    • Anspruchsberechtigt sind daher „Energieintensive Betriebe“, wobei (näherungsweise) die Begriffsbestimmungen der Energieabgabenvergütung herangezogen werden können, zu den Energieabgaben aber die Kosten aus dem NEHG (die „CO2 Steuer“) dazuzurechnen ist. Neben den Energieintensiven Betrieben sind Betriebe, die einem gemäß Anlage 2 NEHG aufgelisteten Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig oder Teilwirtschaftszweig zugeordnet sind, antragsberechtigt. Carbon Leakage Betriebe müssen für die Entlastungsanträge keine Berechnung ihrer Energieintensität machen oder einreichen.

    •  Aber: es gibt keine Entlastung für „Treibstoffe“. Unter den entlastungsfähigen „Heizzwecke“ versteht das NEHG insbesondere Prozesswärme und Raumheizung.

    • Eine teilweise Reinvestition der rückerstatteten CO2 Steuer (der Entlastung) ist notwendig.

    • Für die ETS 1 Befreiung sollte sich nichts ändern.

Details für Entlastungsanträge 

  1. Der Antrag auf Entlastung ist von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter sowohl auf die formelle als auch inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu prüfen.
    Wir empfehlen daher den Betrieben, mit ihren Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Bilanzbuchhaltern die diesbezüglich notwendigen Termine einzuplanen, damit eine fristgerechte Antragstellung mit dem notwendigen Prüfvermerk erfolgen kann (die erste Frist endet am 30. November 2024).

  2. Die Anträge sind fristgebunden (zum Start: bis Ende November 2024 für die Jahre 2022 und 2023).

  3. Das BMF hat auf seiner Homepage einen ersten Einführungstext zur Entlastung veröffentlicht: Entlastungen und Entlastungsmaßnahmenteilnehmer.

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